Findok · Richtlinien
AH-1120
3.2. Embargos
überholte Fassung (bis 24.02.2009)RichtlinieBMF-010302/0138-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 24.02.2009.
Wortlaut laut Findok
3.2. Embargos
3.2.1. Cote d'Ivoire - Embargo
Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und damit verbundenem Personal, von Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird.
3.2.2. Simbabwe - Embargo
(1) Ausnahme vom Ausfuhrverbot für nichtletales militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist und für Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät, dass ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist (und die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung).
(2) Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
3.2.3. Irak - Embargo
(1) Ausnahme vom Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Güter, die nachweislich vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden.
(2) Ausnahme vom Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Güter, die nachweislich den irakischen Einrichtungen gemäß dem im Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483/2003 beschrieben Ziel zur sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
3.2.4. Birma / Myanmar - Embargo
Das Ausfuhrverbot für die in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 24.02.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF