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Findok · Richtlinien

AH-1120

3. Befreiungsbestimmungen nach EG-Verordnungen

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 25.02.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.02.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

3. Befreiungsbestimmungen nach EG-Verordnungen 3.1. Stahlwaren bis zu 2.500 kg (1) Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 idgF (= Einfuhrüberwachung für alle Drittländer) sind Einfuhren, deren Nettogewicht 2.500 kg nicht überschreiten, von der Anwendung der einfachen Kontrollen für alle Drittländer ausgenommen. Einfuhr: Abschnitt 1 dieser Arbeitsrichtlinie (2) Diese Befreiungsbestimmung kann für Stahlwaren mit Ursprung in Drittländern, die einer Quotenregelung oder einer Einfuhrüberwachung nach dem System der doppelten Kontrolle unterliegen nicht angewendet werden. (3) Die Befreiungsbestimmung ist für Waren nur jeweils einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) anzuwenden. Ist die betreffende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in mehrere Taric-Unterpositionen unterteilt, soBefreiungsbestimmungen sind die Güter dieser Taricin der Spezial-Unterposition mengenmäßigArbeitsrichtlinie AH-4200 zusammenzuziehen und gemeinsam zu beachtenenthalten. (4) Werden Waren mehrer Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) gemeinsam zum Transport verladen und überschreitet das Nettogewicht der Güter je Unterposition nicht 2.500 kg, ist kein Überwachungsdokument erforderlich. AH-4200 Abschnitt 2.2. Absatz 4. (5) Werden Waren mehrerer Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) gemeinsam zum Transport verladen und überschreitet das Nettogewicht der Waren einzelner Unterpositionen das Nettogewicht von 2.500 kg, so sind nur für diese Waren gültige Überwachungsdokumente erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
25.02.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF