Findok · Richtlinien
AH-1120
3. Befreiungsbestimmungen nach EG-Verordnungen
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 25.02.2009
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.02.2009 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
3. Befreiungsbestimmungen nach EG-Verordnungen
3.1. Stahlwaren bis zu 2.500 kg
(1) Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 idgF (= Einfuhrüberwachung für alle Drittländer) sind Einfuhren, deren Nettogewicht 2.500 kg nicht überschreiten, von der Anwendung der einfachen Kontrollen für alle Drittländer ausgenommen.
Einfuhr: Abschnitt 1 dieser Arbeitsrichtlinie
(2) Diese Befreiungsbestimmung kann für Stahlwaren mit Ursprung in Drittländern, die einer Quotenregelung oder einer Einfuhrüberwachung nach dem System der doppelten Kontrolle unterliegen nicht angewendet werden.
(3) Die Befreiungsbestimmung ist für Waren nur jeweils einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) anzuwenden. Ist die betreffende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in mehrere Taric-Unterpositionen unterteilt, soBefreiungsbestimmungen sind die Güter dieser Taricin der Spezial-Unterposition mengenmäßigArbeitsrichtlinie AH-4200 zusammenzuziehen und gemeinsam zu beachtenenthalten.
(4) Werden Waren mehrer Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) gemeinsam zum Transport verladen und überschreitet das Nettogewicht der Güter je Unterposition nicht 2.500 kg, ist kein Überwachungsdokument erforderlich.
AH-4200 Abschnitt 2.2. Absatz 4.
(5) Werden Waren mehrerer Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) gemeinsam zum Transport verladen und überschreitet das Nettogewicht der Waren einzelner Unterpositionen das Nettogewicht von 2.500 kg, so sind nur für diese Waren gültige Überwachungsdokumente erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 25.02.2009 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF