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Findok · Richtlinien

AH-1120

3. Befreiungsbestimmungen nach EG-Verordnungen

überholte Fassung (bis 24.02.2009)RichtlinieBMF-010302/0138-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 24.02.2009.

Wortlaut laut Findok

3. Befreiungsbestimmungen nach EG-Verordnungen 3.1. Stahlwaren bis zu 2.500 kg (1) Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 idgF (= Einfuhrüberwachung für alle Drittländer) sind Einfuhren, deren Nettogewicht 2.500 kg nicht überschreiten, von der Anwendung der einfachen Kontrollen für alle Drittländer ausgenommen. (2) Diese Befreiungsbestimmung kann für Stahlwaren mit Ursprung in Drittländern, die einer Quotenregelung oder einer Einfuhrüberwachung nach dem System der doppelten Kontrolle unterliegen nicht angewendet werden. (3) Die Befreiungsbestimmung ist für Waren nur jeweils einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) anzuwenden. Ist die betreffende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in mehrere Taric-Unterpositionen unterteilt, so sind die Güter dieser Taric-Unterposition mengenmäßig zusammenzuziehen und gemeinsam zu beachten. (4) Werden Waren mehrer Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) gemeinsam zum Transport verladen und überschreitet das Nettogewicht der Güter je Unterposition nicht 2.500 kg, ist kein Überwachungsdokument erforderlich. (5) Werden Waren mehrerer Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) gemeinsam zum Transport verladen und überschreitet das Nettogewicht der Waren einzelner Unterpositionen das Nettogewicht von 2.500 kg, so sind nur für diese Waren gültige Überwachungsdokumente erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 24.02.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF