RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1120

4. Ausnahme bei mengenmäßigen Beschränkungen

überholte Fassung (bis 17.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2011gilt ab 01.12.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2010 bis 17.11.2011.

Wortlaut laut Findok

4. Ausnahme bei mengenmäßigen Beschränkungen (1) Rechtsgrundlage ist Artikel 127 Abs. 3 ZBefrVO. (2) Die Befreiung gilt für Textilwaren und Stahlwaren, die Quotenregelungen unterliegen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für Waren, die entsprechend der ZBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können. Hinweis: Andere Waren im Außenhandelsrecht als die genannten unterliegen bei der Einfuhr Verboten oder anderen als mengenmäßigen Beschränkungen, daher kann diese Befreiungsbestimmung für diese Waren nicht angewendet werden. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41115 zu verwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0022-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 13)
Gültig
01.12.2010 bis 17.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF