Findok · Richtlinien
AH-1120
4. Ausnahme bei mengenmäßigen Beschränkungen
überholte Fassung (bis 11.05.2014)RichtlinieBMF-010302/0079-IV/8/2013gilt ab 07.12.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2012 bis 11.05.2014.
Wortlaut laut Findok
4. Ausnahme bei mengenmäßigen Beschränkungen
(1) Rechtsgrundlage ist Artikel 127 Abs. 3 ZBefrVO.
(2) Die Befreiung gilt für Textilwaren und Stahlwaren, die Quotenregelungen unterliegen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für Waren, die entsprechend der ZBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können.
Hinweis:
Andere Waren im Außenhandelsrecht als die genannten unterliegen bei der Einfuhr Verboten oder anderen Maßnahmen als mengenmäßigen Beschränkungen, daher kann diese Befreiungsbestimmung für diese Waren nicht angewendet werden.
(3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41115 zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 127 Abs. 3 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0079-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 10, 11 (geltend: 13)
- Gültig
- 07.12.2012 bis 11.05.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF