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Findok · Richtlinien

AH-1120

5.2. Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

5.2. Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen (1) Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1978 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, BGBl. Nr. 614/1978. (2) Nach § 5 ist es den Ständigen Beobachtermissionen gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen. (3) Nach § 8 genießen die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen einzuführen: a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen b) alle vier Jahre einen Kraftwagen einzuführen. c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1 genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten "Commissary" gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 13)
Gültig
01.07.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF