Findok · Richtlinien
AH-1120
5.2. Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010302/0017-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 30.06.2009.
Wortlaut laut Findok
5.2. Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen
(1) Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1978 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, BGBl. Nr. 614/1978.
(2) Nach § 5 ist es den Ständigen Beobachtermissionen gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.
(3) Nach § 8 genießen die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen einzuführen:
a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen
b) alle vier Jahre einen Kraftwagen einzuführen.
c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1 genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten "Commissary" gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF