Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0543-I/05
Säumniszuschläge von Lohnabgaben bei Zahlungen ohne Verrechnungsweisungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-I/05vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
18. 4. 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. 4. 2005 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Die
Säumniszuschläge werden festgesetzt wie folgt:
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Bemessungsgrundlage
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Säumniszuschlag
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Lohnsteuer 10/2004:
14.108,98 €
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282,18 €
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Dienstgeberbeitrag 10/2004:
6.743,50 €
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134,87 €
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Lohnsteuer 11/2004:
7.950,29 €
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159,01 €
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Dienstgeberbeitrag 11/2004:
11.236,36 €
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224,73 €
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Sammelbescheid vom 11. 4. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (kurz Bw.) erste Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter
Entrichtung folgender Abgabenschuldigkeiten fest:
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ABGABE
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FRIST
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BETRAG
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SÄUMNISZUSCHLAG
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Lohnsteuer
10/2004
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15. 11.
2004
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25.054,58
€
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501,09
€
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DB
10/2004
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15. 11.
2004
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6.743,50
€
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134,87
€
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Lohnsteuer
11/2004
|
15. 12.
2004
|
7.950,29
€
|
159,01
€
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DB
11/2004
|
15. 12.
2004
|
11.236,36
€
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224,73
€
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KfzSt
10-12/2004
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15. 2.
2005
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31.947,09
€
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638,94
€
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Summe
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1.658,64
€
1.2. Der
dagegen erhobenen Berufung vom 18. 4. 2005 gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. 11. 2005 teilweise Folge, indem es den
Säumniszuschlag zur Lohnsteuer 10/2004 auf 282,18 € herabsetzte
und von der Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2004 keinen Säumniszuschlag
festsetzte. Die Höhe der übrigen Säumniszuschläge blieb
unverändert. Dazu führte des Finanzamt sinngemäß aus, dass
Säumniszuschläge insoweit nicht anfielen, als die Lohnsteuer 10/2004
(25.054,58 €) und 11/2004 (29.808,73 €) durch die Gutschrift
der Überschüsse laut Umsatzsteuer-Voranmeldungen 9/2004
(-10.945,60 €) und 10/2004 (-21.858,44 €) teilweise
abgedeckt worden sei. Von der ursprünglich in unzutreffender Höhe
verbuchten Kraftfahrzeugsteuer (31.947,09 €) sei kein
Säumniszuschlag zu entrichten, weil der auf die berichtigte
Bemessungsgrundlage (154 €) entfallende Säumniszuschlag die
Bagatellgrenze unterschreite.
1.3. Im
Vorlageantrag vom 16. 11. 2005 vertrat die Bw. den Standpunkt, dass sie die
säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben wie folgt entrichtet habe:
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LSt 10/2004
(vom FA gebucht am 15. 3. 2005)
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25.054,58
€
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DB 10/2004
(vom FA gebucht am 15. 3. 2005)
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6.743,50
€
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DZ 10/2004
(vom FA gebucht am 15. 3. 2005)
|
659,37
€
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Zwischensumme
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32.457,45
€
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Gutschrift USt
9/2004 (15. 11. 2004)
|
-10.945,60
€
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Zwischensumme
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21.511,85
€
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Zahlung 15.
11. 2004
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-19.999,18
€
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Offene
Lohnabgaben 10/2004
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1.512,67 €
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LSt 11/2004
(vom FA gebucht am 15. 3. 2005)
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29.808,73
€
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DB 11/2004
(vom FA gebucht am 15. 3. 2005)
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11.236,36
€
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DZ 11/2004
(vom FA gebucht am 15. 3. 2005)
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1.098,67
€
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Zwischensumme
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42.143,76
€
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Gutschrift USt
10/2004 (15. 12. 2004)
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-21.858,44
€
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Zwischensumme
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20.285,32
€
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Zahlung 15.
12. 2004
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-20.285,32
€
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Offene
Lohnabgaben 11/2004
|
0,00
€
Aus dieser
Aufstellung sei ersichtlich, dass die Lohnabgaben 10/2004 mit der Gutschrift aus
der fristgerecht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 9/2004 und der Zahlung
vom 15. 11. 2004 bis auf den Restbetrag von 1.512,67 €
entrichtet worden seien. Die Lohnabgaben 11/2004 seien mit der Gutschrift aus
der fristgerecht eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2004 und der Zahlung
vom 15. 12. 2004 zur Gänze entrichtet worden. Die Bw. habe
bezüglich der in den Beilagen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 9/2004 und
10/2004 (Form. U 31) ausgewiesenen Lohnabgaben entsprechende
Buchungsanweisungen erteilt, jedoch seien die Umsatzsteuervoranmeldungen
(einschließlich der von den Buchungsanweisungen betroffenen Lohnabgaben)
vom Finanzamt erst am 15. 3. 2005 (nach Beendigung einer im März 2005
durchgeführten Umsatzsteuerprüfung über den Zeitraum 9-10/2004)
verbucht worden. Die Bw. beantrage daher, die Säumniszuschläge
für die Lohnabgaben 10/2004 neu zu berechnen und für die Lohnabgaben
11/2004 keine Säumniszuschläge festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
2.2. Aus den
Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bw. reichte am
11. 11. 2004 die Umsatzsteuer-Voranmeldung 9/2004 ein, in der ein
Überschuss (-12.612,27 €) ausgewiesen war. Die Beilage (Form.
U 31) enthielt eine Verrechnungsanzeige, wonach dieser Überschuss zur
teilweisen Abdeckung von am 15. 11. 2004 fälligen Abgaben
verwendet werden sollte, welche dem Finanzamt wie folgt bekannt gegeben wurden:
LSt 10/2004 (25.054,58 €), DB 10/2004
(6.743,50 €), DZ 10/2004 (659,37 €),
KfzSt 10-12/2004 (154 €). Weiters entrichtete die Bw. am
15. 11. 2004 einen Betrag von 19.999,18 €, womit der den
Vorsteuerüberschuss 9/2004 übersteigende Teil der Lohnabgaben 10/2004
abgedeckt werden sollte.
Dazu kam es
aber nicht, weil der Zahlungsbeleg keine Verrechnungsweisung enthielt und die in
der Beilage zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 9/2004 angeführten Lohnabgaben
10/2004 erst am 15. 3. 2004 auf dem Abgabenkonto der Bw. belastet
wurden. Die verspätete Belastung der Lohnabgaben 10/2004 führte zu
einer saldowirksamen Verbuchung des am 15. 11. 2005 entrichteten
Teilbetrages (19.999,18 €) und entstand durch die Gutschrift des
Einzahlungsbetrages ein Guthaben von 19.999,18 €. Der Grund für
die erst am 15. 3. 2005 erfolgte Belastung der Lohnabgaben 10/2004 lag
offenbar darin, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung 9/2004 samt Beilage U 31
(infolge Aufnahme in die Liste der zu überprüfenden Fälle und der
damit verbundenen elektronischen Bearbeitungssperre) bis zur Beendigung einer im
März 2004 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung nicht
bearbeitet wurde. Der im Anschluss an diese Prüfung mit Bescheid
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG vom 14. 3. 2005 in
einer (gegenüber der nicht verbuchten Voranmeldung) verminderten Höhe
festgesetzte Überschuss für 9/2004 (-10.945,60 €) wurde
ebenfalls am 15. 3. 2005 verbucht.
In der am
14. 12. 2004 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 10/2004 war
wiederum ein Überschuss (-21.858,44 €) ausgewiesen, der laut
Verrechnungsanzeige in der Beilage U 31 zur teilweisen Abdeckung der
Lohnabgaben 11/2004 verwendet werden sollte (LSt 11/2004: 29.808,73 €;
DB 11/2004: 11.236,36 €; DZ 11/2004: 1.098,67 €). Mit
dem am 15. 12. 2004 entrichteten Betrag (20.285,32 €) war
die Abdeckung des den Vorsteuerüberschuss 10/2004 übersteigenden
Teiles der Lohnabgaben 11/2004 beabsichtigt. Da auch dieser Zahlungsbeleg keinen
Verwendungszweck enthielt und aus den dargelegten Gründen auch die
Lohnabgaben 11/2004 erst am 15. 3. 2005 auf dem Abgabenkonto belastet
wurden, wurde die Zahlung in Höhe von 20.285,32 € nicht zur
teilweisen Tilgung der Lohnabgaben 11/2004 verwendet, sondern auf "Saldo"
gebucht. Durch die Gutschrift dieser Zahlung ohne entsprechende Belastung
erhöhte sich das am 9. 12. 2004 noch vorhandene Abgabenguthaben
(19.824,91 €) auf 40.110,23 €. In der Folge wurde das (durch
eine Zahlung am 17. 1. 2005 in Höhe von 50.234,04 € auf
90.518,54 € angestiegene) Abgabenguthaben durch Verrechnung mit der
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1-3/2005 und den Lohnabgaben 12/2004
aufgebraucht.
2.3. Die Bw.
hat die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 9/2004 und 10/2004 fristgerecht im Sinn des
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG und damit vor Fälligkeit der
Lohnabgaben 10/2004 und 11/2004 eingereicht. Bezüglich der darin
ausgewiesenen Vorsteuerüberschüsse wurden entsprechende
Verrechnungsanzeigen erteilt.
Nach § 21
Abs. 1 erster Unterabsatz UStG ist ein vorangemeldeter Überschuss
gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt
auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat das Finanzamt die Steuer unter anderem festzusetzen,
wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine festgesetzte
Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift
eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des
vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur
Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der
Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam
war.
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass die erstmals am 15. 3. 2005
verbuchte Gutschrift des gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG festgesetzten
Überschusses 9/2004 im Ausmaß der gegenüber der Voranmeldung
geringeren Festsetzung (-10.945,60 €) auf den Tag der Einreichung der
Umsatzsteuer-Voranmeldung 9/2004 zurückwirkte. Ebenso wirkte die am
15. 3. 2005 verbuchte Gutschrift des Überschusses 10/2004
(-21.858,44 €), der durch die Umsatzsteuerprüfung keine
Änderung erfahren hatte, auf den Tag der Einreichung der
Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2004 zurück. Somit war die Gutschrift des
Überschusses 9/2004 zum Fälligkeitstermin der Lohnabgaben 10/2004 am
15. 11. 2004 wirksam und stand diese Gutschrift zur Tilgung der Lohnsteuer
10/2004 im Teilbetrag von 10.945,60 € zur Verfügung. Desgleichen
war die Gutschrift des Überschusses 10/2004 zur Fälligkeit der
Lohnabgaben 11/2004 am 15. 12. 2004 wirksam und wurde damit die Lohnsteuer
11/2004 im Teilbetrag von 21.858,44 € getilgt.
Das Finanzamt
hat der teilweisen Tilgung der Lohnsteuer 10/2004 im Umfang der Gutschrift des
Überschusses 9/2004 im Wege der Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen,
indem der Säumniszuschlag von der solcherart verminderten
Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde (25.054,58 € minus
10.945,60 € = 14.108,98 €; davon 2 % SZ:
282,18 €). Die teilweise Tilgung der Lohnsteuer 11/2004 durch die
Gutschrift des Überschusses 10/2004 fand bereits im angefochtenen
Säumniszuschlagbescheid Berücksichtigung. Der Säumniszuschlag
wurde nämlich nur von dem den Vorsteuerüberschuss 10/2004
übersteigenden Teil der Lohnsteuer 11/2004 angelastet:
29.808,73 € minus 21.858,44 € = 7.950,29 €; davon
2 % SZ: 159,01 €.
2.4. Im
Hinblick auf dieses erstinstanzliche Verfahrensergebnis (und den zu Recht
abgeschriebenen Säumniszuschlag von der KfzSt 10-12/2004) ist nur mehr zu
prüfen, ob auch in Höhe der Zahlungen vom 15. 11. 2004
(19.999,18) und 15. 12. 2004 (20.285,32 €) eine Entrichtung der
säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben 10/2004 bzw. 11/2004 gegeben ist
oder nicht.
Die Bw. hat
zwar die Lohnabgaben 10/2004 und 11/2004 in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen
9/2004 und 10/2004 angeführt und die darin geltend gemachten
Vorsteuerüberschüsse für die Abdeckung der Lohnabgaben
"reserviert". Eine diesbezügliche Verrechnung konnte aber nur soweit
erfolgen, als die Vorsteuerüberschüsse zur teilweisen Abdeckung dieser
Abgabenschuldigkeiten ausreichten. Setzt doch die Verrechnung einer sonstigen
Gutschrift entsprechend dem der Abgabenbehörde bekannt gegebenen
Verwendungszweck voraus, dass die Abgabe, die gezielt entrichtet werden soll, in
der sonstigen Gutschrift Deckung findet.
Ob mit den
Zahlungen vom 15. 11. und 15. 12. 2004 die übersteigenden
Lohnabgabenbeträge entrichtet wurden, hängt vom Vorliegen von (diese
Zahlungen betreffenden) Verrechnungsweisungen im Sinn des § 214 Abs. 4
BAO ab. Nach lit. a und c dieser Bestimmung sind Zahlungen, die Abgabenschulden
betreffen, die vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und abzuführen
sind oder die die Abfuhr einbehaltener Abgaben betreffen, dem der
Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verbuchen.
Das Finanzamt
vertritt den impliziten Standpunkt, dass die Bw. keine derartigen
Verrechnungsweisungen erteilt habe. Demgegenüber ist die Bw. der Ansicht,
dass sie die säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben "rechtzeitig mit den
Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 9+10/2004 zum Verbuchen angemeldet"
habe, wobei mit den Zahlungen vom 15. 11. und 15. 12. 2004 die Lohnabgaben
10/2004 bis auf einen Rest von 1.512,77 € und die Lohnabgaben 11/2004
zur Gänze entrichtet worden seien. Sollte dieses Vorbringen so zu verstehen
sein, dass die Abgabenbehörde zu Unrecht vom Nichtvorliegen entsprechender
Verrechnungsweisungen ausgehe, so ist dazu festzustellen, dass über die
Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto in einem Verfahren zur Erlassung
eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) zu entscheiden ist. Im
Berufungsfall ist keine rechnungsmäßige Zuordnung der Zahlungen vom
15. 11. und 15. 12. 2004 zu den säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben
und insoweit auch keine Tilgung erfolgt.
Im Übrigen
wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 9. 2004,
2001/14/0176, verwiesen, wonach die bloße Anführung von Lohnabgaben
in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht als Verrechnungsweisung im Sinn des
§ 214 Abs. 4 BAO anzusehen ist, weil diese Bestimmung im Fall
einer Zahlung ausdrücklich die Erteilung der Verrechnungsweisung auf dem
Zahlungsbeleg normiert (vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, 2300).
Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein,
wenn im Zeitpunkt der in der Vergangenheit liegenden Fälligkeit einer
Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber der Abgabepflichtige
über dieses Guthaben anderweitig verfügt hat (VwGH 15. 2. 2006,
2002/13/0165; VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146; VwGH 17. 9. 1990, 90/15/0028). Im
Berufungsfall wurden die zu den Fälligkeitsterminen der
säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben vorhandenen Guthaben dadurch
aufgebraucht, dass die Bw. die am 17. 1. 2005 fälligen Lohnabgaben 12/2004
nicht zur Gänze, sondern nur in einem das Guthaben übersteigenden
Teilbetrag entrichtet hat.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass in dem vom Finanzamt festgestellten Umfang eine
Säumnis vorlag, weshalb dem Mehrbegehren gegenüber der
Berufungsvorentscheidung nicht entsprochen werden konnte.
Innsbruck,
am 11. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-I/05
- Stammnummer
- 34184
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF