Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0214-W/07
Ist es zulässig die Endgültigerklärung gemäß § 200 Abs. 2 BAO an einen Dritten zu richten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-W/07vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde eine Abgabe im Sinne des § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Ersatz der vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung nach dem ersten Satz des § 200 Abs 2 BAO allein gegenüber dem vorläufig zur Abgabenleistung herangezogenen Abgabenschuldner - oder allenfalls gegenüber dessen Rechtsnachfolger (vgl § 19 BAO) -, keinesfalls aber gegenüber einem Dritten - mag dieser auch als Gesamtschuldner in Betracht kommen - erfolgen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NN., vom
29. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 31. Mai 2006 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Heranziehung der Bw. als
Gesamtschuldnerin für die streitgegenständliche Rechtsgebühr
bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Bw., (Bw.), als Bestandgeberin und die RGesmbH als
Bestandnehmerin schlossen am 17. September 2002 (angezeigt beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 24. September 2002)
einen Bestandvertrag über die im vorliegenden Vertrag näher
bezeichnete Geschäftsfläche ab.
Mit vorläufigem Bescheid vom 2. Oktober 2002 setzte
das Finanzamt gegenüber der Bestandnehmerin die Bestandvertragsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG vorläufig fest.
Am xx. April 2005 eröffnete das Handelsgericht Wien
den Konkurs über das Vermögen der Bestandnehmerin. Laut vorliegender
Dissolutionsvereinbarung vom 11. Oktober 2005 einigten sich die Vertragspartner
darauf, das o.a. Bestandverhältnis mit Wirkung zum 31. Juli 2005
vollwirksam aufzulösen.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 gab die Bw. unter
Bezugnahme auf den o.a. Bestandvertrag dem Finanzamt die der Bestandnehmerin
für den Zeitraum von 1. August 2002 bis 31. Juli 2005 in Rechnung
gestellten Gesamtkosten für Bestandzins, Betriebskosten und Werbekosten
bekannt.
Das Finanzamt reagierte darauf mit dem als Bescheid
intendierten Schriftsatz vom 17. März 2006, adressiert an
"RGmbH
z.Hd. MV Dr RA"
Dieses Schreiben ist nach seinem Wortlaut erkennbar vom
Ziel getragen, der Bestandnehmerin gegenüber die Bestandvertragsgebühr
endgültig festzusetzen. Das Finanzamt errechnete dabei unter
Berücksichtigung der bereits vorläufig vorgeschriebenen Gebühr
eine Nachforderung in der Höhe von € 4.526,00.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2006, Zl. zzz, setzte das
Finanzamt für den oben angeführten Rechtsvorgang die Gebühr
gegenüber der Bw. fest. Dieser Bescheid wurde ausdrücklich als
"endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO" bezeichnet. Die
Festsetzung gegenüber der Bw. wurde damit begründet, dass die
Gebühr beim anderen Vertragsteil nicht einbringlich sei.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 erhob die Bw. gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2006 als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schreiben vom 28. Dezember
2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung
durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Nach § 289 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der
Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen
(§ 289 Abs 2 BAO).
Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist die
Rechtsmittelbehörde berechtigt und verpflichtet, sich auf die Aufhebung des
mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem
Ergebnis kommt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (VwGH
vom 19. Dezember 1990, Zl. 86/13/0136). Waren die Voraussetzungen für die
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erfüllt, so ist dieser
(ersatzlos) aufzuheben (VwGH vom 25. April 1996, Zl. 96/16/0059).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2.
März 2006, Zl. 2006/15/0087, die Beschwerde (eines Masseverwalters) gegen
die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Dezember
2005, GZ. RV/0300-G/05, welche an den Gemeinschuldner z.H. des Masseverwalters
gerichtet worden war, zurückgewiesen.
Begründend führte der VwGH aus, dass durch die
Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das
gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu
dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange
(Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen werde. Der Masseverwalter
sei für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien - gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (mit Verweis auf das Erkenntnis vom 30.
Oktober 2001, Zl. 95/14/0099). Auch in einem Abgabenverfahren trete nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handle. Die
Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere,
festzusetzen. Die angefochtene Erledigung habe daher gegenüber dem
Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen werden können. Die angefochtene
Erledigung wäre vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an
Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter) adressierte Erledigung sei
nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die
bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter sei sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde
habe sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermocht.
Aus der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das vorliegende
Abgabenverfahren folgt, dass das Schreiben des Finanzamtes vom 17. März
2006 nicht die ihm zugedachte Wirkung als Bescheid entfalten konnte. Dies
deshalb weil das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom xx. April 2004 den
Konkurs über das Vermögen der Bestandnehmerin eröffnet und Herrn
Rechtsanwalt Dr. Ra zum Masseverwalter bestellt hat.
Der erwähnte als endgültiger Bescheid an die
Bestandnehmerin intendierte Schriftsatz des Finanzamtes war laut Aktenlage
(Zweitschrift) adressiert an die Bestandnehmerin z.Hd. MV (Masseverwalter) Dr.
RA .
Als materieller Bescheidadressat (als Partei) angegeben war
daher der Gemeinschuldner, weshalb das genannte Schreiben trotz der Zustellung
an den Masseverwalter nicht als Bescheid wirksam geworden ist. Damit seht auch
fest, dass es gegenüber der Bestandnehmerin nicht zu einem Ersatz der
vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung gekommen
ist.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei dem nun angefochtenen
Bescheid um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende
Endgültigerklärung im Sinne des § 200 Abs. 2 BAO handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich
gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2001/16/0472,
entschieden:
"Wurde eine Abgabe im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig festgesetzt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der
Ersatz der vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung
nach dem ersten Satz des § 200 Abs. 2 BAO allein gegenüber dem
vorläufig zur Abgabenleistung herangezogenen Abgabenschuldner - oder
allenfalls gegenüber dessen Rechtsnachfolger (vgl § 19 BAO) -,
keinesfalls aber gegenüber einem Dritten - mag dieser auch als
Gesamtschuldner in Betracht kommen - erfolgen kann. Die belangte Behörde
hat daher in ihren Bescheiden vom 13. Dezember 1995 die damals angefochtenen
erstinstanzlichen "endgültigen" Bescheide zutreffend - und dem
Berufungsbegehren folgend - aufgehoben, da die Voraussetzungen für die
Erlassung solcher Bescheide gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht
gegeben waren. Eine andere Sachentscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der
erstinstanzlichen Bescheide durch eine "Abänderung" dieser Bescheide
hätte behoben werden können, ist bei dieser Konstellation nicht
vorstellbar."
Wie bereits oben ausgeführt, trägt der
angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2006 die ausdrückliche Bezeichnung
"Endgültiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO". Es handelt
sich somit nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Erledigung um einen
Ersatz der vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung,
die allerdings nicht wie gefordert gegenüber dem vorläufig zur
Abgabenleistung herangezogenen Abgabenschuldner (oder gegenüber dessen
Gesamtrechtsnachfolger) sondern gegenüber einer Dritten (der Bw.) erfolgte.
Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden
Berufung wesentlichen Feststellung ergibt sich, dass der Bescheid iSd
vorzitierten Rechtsprechung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben
war.
Der unabhängige Finanzsenat weist allerdings
ausdrücklich darauf hin, dass mit der vorliegenden Berufungsentscheidung
ausschließlich über die Voraussetzung zur Erlassung eines an die Bw.
gerichteten endgültigen Bescheides gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
entschieden wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die einen
Abgabenbescheid aufhebende Berufungsentscheidung keinen Abspruch über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld dar und steht damit einer
späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen (siehe nochmals das
erwähnte Erkenntnis vom 24. Jänner 2002).
Der Abgabenbehörde erster Instanz bleibt es damit
unbenommen, im fortgesetzten Verfahren eine Überprüfung dahingehend
anzustellen, ob es im Streitfall zur Entstehung des Gebührenanspruches
gekommen ist und ob gegebenenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Bw. als Gesamtschuldnerin vorliegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-W/07
- Stammnummer
- 34168
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF