Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0188-S/07
Berufung betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-S/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH, in B, vertreten durch QUINTAX
mair-gerlich fischer kopp SteuerberatungsgmbH & Co. KEG, 5020 Salzburg,
Rainbergstraße 3a, vom 2. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 31. Jänner 2007 betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung (in Form von Ratenzahlungen) gemäß
§ 212
BAO 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der durch die
Vertreterin der Berufungswerberin (Bw) der Fa. A GmbH gestellte Antrag vom 12.
September 2006 um Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen in der
ursprünglichen Form im Sinne der bereits genehmigten Raten (siehe
Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2006) nämlich in Höhe von monatlich
€ 3.000,-- (bzw. € 4.750,--; je Quartal) für den bestehenden
Rückstand in Höhe von € 42.168,20 (zum 12. September 2006;
ursprünglich € 63.228,50) wurde mit Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 31. Jänner 2007 abgewiesen. In diesem Bescheid
stellte das Finanzamt fest, dass die Lohnabgaben für 2/2006 innerhalb der
gesetzten Frist und die Rate für September 2006 in Höhe von €
3.000,-- nicht entrichtet wurden, weshalb Terminverlust eintrat. Da somit die
getroffenen Vereinbarungen (Ratenbewilligung) nicht eingehalten wurden, werde
eine Gefährdung der Einbringlichkeit erkannt.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 2.
März 2007 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Finanzamt irre, wenn es davon
ausgeht, dass wenn Abgaben in der Größenordnung von über €
30.000,-- innerhalb eines Monats fällig gestellt werden keine unbillige
Härte vorliege. Dies deshalb weil zwei Säumnisse vorliegen, die in der
Größenordnung zu den inzwischen getätigten Zahlungen an die
Finanzbehörde eher von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem werde auf die
jahreszeitlich bedingten Probleme der Firma verwiesen. Weiters wies die Bw
darauf hin, dass das Unternehmen gerade vor kurzer Zeit ein Sanierungsverfahren
eingeleitet habe und die Altlasten trotz Zustimmung der Gläubiger nur
langsam aufgearbeitet werden können. Die verspätete Entrichtung
der erwähnten Abgaben sei darauf zurückzuführen, dass die
Hausbank entgegen der getroffenen Vereinbarung Zahlungen nicht durchgeführt
habe, unter anderem an die Finanzbehörde. Dies habe das Unternehmen erst
nachträglich feststellen können und wurde sofort mit der Hausbank eine
neuerliche Verhandlung über die weitere Finanzierung geführt.
Gegen den
Widerruf der Nachsicht habe die Bw am 1. März 2007 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht und hoffe dabei auf eine positive Erledigung. Abgesehen
davon, sei auch die Argumentation, dass eine Gefährdung der
Einbringlichkeit des Rückstandes gegeben sei, unrichtig. Das Unternehmen
habe gezeigt, dass es nach der schwierigen Ausgangssituation sehr wohl seinen
Zahlungsverpflichtungen, wenn auch schleppend nachgekommen ist und sei auch
festzustellen, dass sich eine positive wirtschaftliche Entwicklung abzeichne.
Eine Gefährdung des Unternehmensfortbestandes werde unter anderem dann
forciert, wenn die Finanzbehörde den im angefochtenen Bescheid dargelegten
Standpunkt weiterhin vertritt.
Unter diesen
Gesichtspunkten auch einer positiven Betriebsvorschau werde daher ersucht die
bisher genehmigten Raten von € 3.000,-- pro Monat bis auf weiters zu
bewilligen und diese Berufung positiv zu entscheiden.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus der
zusätzlichen Begründung des Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2006
ist zu ersehen dass Bedingung für die Aufrechterhaltung der
Zahlungserleichterungsbewilligung die termingerechte Zahlung der laufend
anfallenden Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) sowie allenfalls
bescheidmäßig vorzuschreibender weiterer Abgaben war.
Aus dem
Abgabenkonto der Bw. ist zu ersehen, dass während des nunmehrigen Ansuchens
um Zahlungserleichterung die ursprünglichen von der Bw. selbst angebotenen
Raten für Jänner und Februar 2007 (siehe auch Bewilligungsbescheid 5.
Juli 2006) nicht entrichtet wurden. Weiters ist festzustellen, dass die
Lohnabgaben (L, DB und DZ) für die Zeiträume 1-4/2007 (somit auch nach
Erhebung der gegenständlichen Berufung) von jeweils über €
4.000,-- nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Ebenso wurde die Umsatzsteuer
für 3/2007 in Höhe von rd.
€ 8.800,-- nicht rechtzeitig
entrichtet. Am 24. Mai erfolgte eine Zahlung in Höhe von
€
20.982,24, die diese aufgelaufenen Rückstände jedoch nicht zur
Gänze abdeckte.
Aus einer
Firmenbuchabfrage geht hervor, dass über die Bw am XY das Konkursverfahren
eröffnet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs.
1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF lautet:
Auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Der
Zahlungserleichterungsentscheidung hat somit die Prüfung vorauszugehen, ob
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden sei und die
Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet
werde.
Dem
gegenständlichen Berufungsverfahren liegt das Ansuchen um Ratenbewilligung
in der ursprünglichen Form (Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2006)
zugrunde. Demnach war die Aufrechterhaltung der Ratenbewilligung auch davon
abhängig, dass die laufenden Selbstbemessungsabgaben termingerecht (zu den
Fälligkeitszeitpunkten) zu entrichten sind. Aufgrund des
eingetretenen Terminverlustes hinsichtlich des vorhergehenden
Zahlungserleichterungsbewilligungsbescheides, der Nichtentrichtung von
(ursprünglich angebotenen) Raten für Jänner und Februar 2007,
sowie der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben (siehe
Feststellungen aus dem Akteninhalt), die auch noch nach Erhebung der
gegenständlichen Berufung erfolgte, ist eine Gefährdung der
Einbringlichkeit anzunehmen. Demnach wäre eine neuerliche
Zahlungserleichterungsbewilligung umgehend durch Terminverlust wieder
hinfällig geworden. Dem kann seitens der Bw auch nicht erfolgreich
entgegengebracht werden, dass sofort neuerliche Verhandlungen mit der Hausbank
geführt wurden und sich eine positive wirtschaftliche Entwicklung
abgezeichnet habe. Dass Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen
war, ergibt sich auch aus der nachfolgenden über das Unternehmen der Bw
verfügten Eröffnung des Konkursverfahrens.
Da bereits
eines der im Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale, welche jedoch kumulativ
gegeben sein müssen (nämlich erhebliche Härte und die
Einbringlichkeit darf durch den Aufschub nicht gefährdet werden) nicht
gegeben ist, ist die vom Finanzamt vorgenommen Abweisung zu Recht erfolgt. In
eine Ermessensentscheidung konnte daher nicht eingetreten werden. Damit braucht
auch auf die Ausführungen der Bw betreffend das Tatbestandsmerkmal der
erheblichen Härte nicht eingegangen werden.
Insgesamt kommt
dieser Berufung aus den vorangeführten Gründen somit auch im
Nachhinein gesehen keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
10. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-S/07
- Stammnummer
- 34157
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF