Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0365-W/06
Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht gegenüber der Tochtergesellschaft und Bilanzberichtigung wegen einer zu Unrecht gebildeten Rückstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0365-W/06vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Forderungsverzicht gegenüber der Tochtergesellschaft ist als verdeckte Einlage zu beurteilen, wenn die gewählte Vorgangsweise zur Abgeltung von Leistungen von einer Fremdüblichkeit weit entfernt und der Forderungsverzicht somit im Wesentlichen durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Mag. Natascha Kummer und Reinhold
Haring über die Berufung der S. Handels GmbH, Adr., vertreten durch Examina
Rev.-, Trhd.- und BeratungsgmbH., 1030 Wien, Hainburgerstraße 11, vom
28. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart, vertreten durch Mag. Sabine Niederreiter-Stipsits, vom 27. Mai
2005 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 nach
der am 2. April 2008 in 7000 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2000 wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer 2000
beträgt 126.723,47 € (1.743.753 ATS). Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 bleibt
unverändert. Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe
für das Jahr 2000 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung einen Handel mit landwirtschaftlichen
Großgeräten. Die Gewinnermittlung erfolgt in einem abweichenden
Wirtschaftsjahr. Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2000 und 2001 wurde
vorerst erklärungsgemäß durchgeführt, wobei laut Beilagen
zu den Steuererklärungen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Abschreibung von
Exportforderungen in Höhe von 1.686.769,54 ATS und 2000/2001 in Höhe
von 1.237.244,35 ATS erfolgte.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung
der Jahre 2000 - 2002 wurde vom Betriebsprüfer ua. die Abschreibung von
Exportforderungen von 1.686.769,54 ATS im Jahr 1999/2000 und von 643.979,60 ATS
im Jahr 2000/2001 nicht anerkannt. Im Punkt 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung erläuterte der Betriebsprüfer, dass dieser geltend
gemachte Aufwand die Fa. A. in Tschechien betreffe, aber nach seiner Ansicht
eine Erhöhung der Beteiligung an der Fa. A. darstelle und als verdeckte
Einlage zu behandeln sei. Die genannten Beträge seien daher einerseits
nicht als Aufwand anzuerkennen und andererseits sei die Beteiligung an
verbundenen Unternehmen um diese Beträge zu erhöhen.
Weiters führte der Betriebsprüfer zu der von der
Bw. gebildeten Rückstellung für Rücknahmerisiken aus, dass
gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG eine pauschale Rückstellung nicht
zulässig sei, da keine konkreten Umstände nachgewiesen worden seien,
nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer
Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei. Der Gewinn der Bw. sei daher um
1.729.820 ATS (1999/2000) zu erhöhen und um 394.475 ATS (2000/2001) zu
vermindern.
Unter Bedachtnahme auf diese und andere (nicht strittige)
Feststellungen des Betriebprüfers nahm das Finanzamt das Verfahren wieder
auf und erließ neue Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
2000 - 2002, die dem Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung Rechnung
trugen.
Wegen der Aberkennung der Abschreibungen von
Exportforderungen gegenüber der 100%-Tochtergesellschaft A. spol. s.r.o. in
Tschechien brachte die Bw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 und
2001 eine Berufung ein. Der steuerliche
Vertreter führte aus, die Bw. sei im Außenhandel - vorwiegend mit
Großtraktoren - tätig. Einkaufsseitig sei die Bw. von ihrem
Hauptlieferanten US (x), USA, abhängig. Absatzseitig operiere die Bw. in
einem relativ kleinen Markt, der fast ausschließlich landwirtschaftliche
Großbetriebe umfasse und von Konkurrenzunternehmen stark umworben
werde.
Der technische Zustand der landwirtschaftlichen Maschinen
habe umfangreichen gesetzlichen Vorgaben in den jeweiligen
Bestimmungsländern zu entsprechen. Bevor ein Maschinentyp behördlich
zugelassen werde, sei ein umfangreiches Typisierungsverfahren
durchzuführen. Dieses Verfahren erfordere eine umfassende Zusammenarbeit
mit den örtlichen Behörden und ein hohes technisches Know-how. Erst
nach Erteilen der Typengenehmigung durch die Behörde des Importlandes
könne ein bestimmter Maschinentyp in Umlauf gebracht werden.
Zur Abwicklung dieses Typengenehmigungsverfahrens sei in
Tschechien eine Tochtergesellschaft, die Fa. A., gegründet worden. Sie habe
bis 2001 den Status eines Generalimporteurs gehabt und sei berechtigt gewesen,
für bestimmte Maschinentypen Typenscheine auszustellen.
Wegen der Ausrichtung der Maschinen auf landwirtschaftliche
Großbetriebe seien von den einzelnen Typen eher kleine Stückzahlen
verkauft worden, für welche das geschilderte aufwendige Prozedere
durchlaufen werden müsse.
Während die Bw. die Großhandelsfunktion,
teilweise Finanzierungsfunktion und strategische Planungen innegehabt habe,
seien der Tochtergesellschaft neben den üblichen Vertriebsagenden
(Einzelhandelsfunktion und technische Einschulung sowie Maschinenservice) auch
Zusatzagenden übertragen worden, nämlich Typengenehmigungsverfahren,
Zolllager, Technische Überprüfung bei Anlieferung, sonstiger Support
wie die Übersetzung von Betriebsanleitungen, Ausstellen von
Typenscheinen.
Auf Grund dieser Aufgabenverteilung können die
Strukturen der Bw. in Österreich sehr schlank gehalten werden. Es sei neben
dem Geschäftsführer nur eine Teilzeitmitarbeiterin beschäftigt
und es gebe keinen eigenen Lagerplatz. Die Fa. A. beschäftige hingegen
sechs Mitarbeiter und unterhalte einen Lagerplatz und eine
Werkstätte.
Im Sinne einer möglichst sparsamen Gebarung und der
Steigerung des Kostenbewusstseins des tschechischen Managements der Tochterfirma
habe diese für die erwähnten Zusatzagenden neben den
marktüblichen Spannen keinen regelmäßigen Kostenersatz erhalten.
Im Ergebnis bedeute dies, dass die in Österreich besteuerten
Unternehmensgewinne der Bw. im Sinne einer Gesamtbetrachtung zum Teil von der
tschechischen Tochtergesellschaft erwirtschaftet worden seien.
Der Verzicht der Bw. auf einen Teil ihrer Exportforderungen
sei als Abgeltung der zusätzlichen Kosten der Fa. A., also aus rein
betrieblichem Anlass, zu sehen.
Bei einem Vergleich der Tochterfirma A. mit den ebenfalls
regelmäßigen und längerfristigen Geschäftsbeziehungen der
Bw. zu der Fa. CZ, Tschechien, und der Fa. SLO, Slowakei, sei ersichtlich, dass
die Fa. A. keine höheren Spannen erzielt habe.
Der Rohaufschlag der Bw. bei den A.-Geschäften sei
vergleichbar oder sogar besser als bei den Fremdfirmen. Der Umstand, dass die
Fa. SLO in der Slowakei Typisierungsverfahren durchführen musste, habe zu
geringeren Rohaufschlägen der Bw. im Wirtschaftsjahr 2000/2001
geführt. Das Typisierungsverfahren in der Slowakei sei aber einfacher, da
die Fa. SLO auf den tschechischen Unterlagen aufbauen könne , die von der
Fa. A. kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei den
Grundgeschäften gebe es daher keine Bevorzugung der Fa. A., die auf eine
Abgeltung der zusätzlichen Leistungen durch bessere Konditionen
schließen lasse.
US gebe werkseitig Listenpreise für den Endkunden vor,
welcher Verhandlungsbasis für Rabatte sei, die vom Einzelhändler zu
dessen eigenen Lasten gewährt werden. Eine rechnerische Darstellung der
Rohaufschläge der Einzelhändler - im Sinne eines Aufschlagpotentials -
zeige, dass alle drei Vertriebspartner vor Berücksichtigung der
Exportforderungsabschreibung nahezu gleiche Aufschläge haben. Erst nach
Vornahme der Exportforderungsabschreibung weichen die Aufschläge der Fa. A.
von denen der anderen Firmen ab.
Daraus leite sich eindeutig die Zweckbestimmung des
Forderungsverzichts ab, nämlich die Abgeltung der zusätzlichen
Aufwendungen, die durch die Zusatzaufgaben der Fa. A. entstehen.
Nach einer Auflistung der Unternehmensergebnisse der Fa. A.
und der Bw. in den Jahren 1995 - 2003 ermittelt die Bw. das Gesamtergebnis der
Fa. A. und der Bw. laut Steuererklärungen für die Jahre 1999 - 2001
mit insgesamt 3.704,57 € und das in Österreich besteuerte
Gesamtergebnis 1999 - 2001 laut Steuererklärungen mit 49.172,26 €. Die
Abschreibung von Exportforderungen bewirke daher keinerlei Ergebnisverschiebung
in Richtung der Tschechischen Republik, sondern sei auch im Interesse der
österreichischen Finanzverwaltung zu sehen. Immerhin werde ein Vielfaches
des Gesamtergebnisses beider Unternehmen der österreichischen
Körperschaftsteuer unterzogen.
Der Argumentation des Betriebsprüfers folgend steige
das steuerliche Ergebnis der Bw. um die nicht gewährte
Exportforderungsabschreibung und gleichzeitig würde bei der Behandlung als
Einlage das steuerliche Ergebnis der Fa. A. sinken. Das Gesamtergebnis beider
Rechenkreise 1999 - 2001 bliebe allerdings unverändert bei 3.704,57 €.
Das in Österreich besteuerte Ergebnis steige aber auf 145.407,60 €. Es
komme also zu einer Besteuerung des nahezu Vierzigfachen der erwirtschafteten
Gesamtergebnisse beider Unternehmen, was betriebswirtschaftlich in keiner Weise
vertretbar sei und in krassem Widerspruch zur gemäß
§ 21
Abs. 1 BAO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stehe.
Die steuerrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als
verdeckte Einlage greife nicht. Sowohl nach den EStR als auch nach den KStR
seien Einlagen "aus gesellschaftlichem Anlass" zu tätigen. Nach den
Ausführungen und der rechnerischen Nachweisführung der Bw. liege aber
kein gesellschaftlich veranlasster Forderungsverzicht vor, sondern die Abgeltung
einer Reihe betrieblicher Aufwendungen, die im ureigensten betrieblichen
Interesse der Bw. liegen, da gerade die zusätzlichen Aufwendungen den
Absatz der Geräte fördern und sicherstellen. Wegen des betrieblich
veranlassten Verzichts auf die Forderung liege eine Betriebsausgabe vor.
Im übrigen unterscheide die Bw. eindeutig zwischen
betrieblicher und gesellschaftlicher Sphäre. So sei im Dezember 1999 eine
nominelle Kapitalerhöhung bei der Fa. A. vorgenommen worden, die durch
einen gesellschaftlich veranlassten Forderungsverzicht finanziert worden
sei.
Es werde daher beantragt, die Exportforderungsabschreibung
in Höhe von 680.247,54 ATS (1999/2000) bzw. 643.979,60 ATS (2000/2001) als
Betriebsausgabe anzuerkennen.
Der Berufung sind umfangreiche Berechnungen beigelegt:
Analyse des Rohaufschlages der Bw., Analyse der Spannen der Kunden der Bw.,
Jahresabschlüsse der Fa. A. 1999 - 2003 inklusive kanzleieigener
Übersetzungen.
In der
Stellungnahme zur Berufung führte
der Betriebsprüfer aus, dass während der Betriebsprüfung
hinsichtlich der Exportforderungsabschreibung von 1.686.769,54 ATS und
643.979,60 ATS von der Bw. Bestätigungen vorgelegt worden seien, worin auf
die schlechte wirtschaftliche Lage der Fa. A. hingewiesen werde und die Bw.
daher Unterstützung gewähre. Bei den ersten Vorbesprechungen habe der
Betriebsprüfer klargestellt, dass er eine Wertung als verdeckte Einlage und
eine Aktivierung beabsichtige. Daraufhin habe sich die Argumentation der Bw. und
deren steuerlichen Vertreters dahingehend geändert, dass die Beträge
eine Art "Aufwandsentschädigung" für diverse Leistungen seien.
Der Stellungnahme sind die erwähnten
Bestätigungen der Bw. gerichtet an die Fa. A. beigelegt:
- Bestätigung vom 31. Dezember 1999:
Die
S. Handels GmbH. bestätigt, dass
der Betrag von 680.247,54 ATS aus der Rechnung 0313/96 (gesamt 783.561,04 ATS)
bei S. aus der Buchhaltung ausgebucht
wird und die Fa. A. dies ebenfalls
ausbuchen
soll.
Begründung:
Die
S. GmbH. möchte auf die
schwierigen Umstände in Tschechien reagieren und insbesondere, weil alle
offenen Forderungen von der Fa. A.
laufend verzinst werden, und deshalb eine Unterstützung gewähren
will.
Zur
Erinnerung:
Die Erhöhung
des Grundkapitals bei der Fa. A.,
durchgeführt im Dezember 1999, erfolgte durch Heranziehen der offenen
Rechnungen 0214/96 über 1.006.522,00 ATS und der Rechnung 0313/96 über
783.561,04 ATS, wobei lediglich der Betrag von 103.313,50 ATS aus Rechnung
0313/96 ins Grundkapital gebucht wurde. Das Grundkapital der Fa.
A. beträgt somit 3.000.000,00
kc.
Die Rechnungen 0214/96 und
0313/96 sind somit zur Gänze aus den offenen Forderungen
ausgebucht.
Angefügt ist eine Berechnung zur Erhöhung des
Grundkapitals der Fa. A.:
|
AR
0214/96
|
1.006.522,00
ATS
|
|
AR 0313/96
|
783.561,04
ATS
|
|
AR
0214/96
|
1.006.522,00
ATS
|
|
AR
0313/96
|
103.313,50
ATS
|
|
|
1.109.835,50
ATS
|
=
2.900.000,00 kc
|
|
altes
Grundkapital
|
+100.000,00
kc
|
|
Grundkapital
A.
|
3.000.000,00
kc
Rest von AR 0313/96
680.247,54 ATS wird ausgebucht aus BH wegen schwieriger Umstände in
Tschechien.
- Bestätigung vom 28. Dezember 2000:
Die Fa.
S. GmbH. bestätigt, dass der
Betrag von 643.979,60 ATS aus der Rechnung 0329 vom 27.3.1996 bei
S. aus der Buchhaltung ausgebucht wird
und Fa. A. dies ebenfalls ausbuchen
soll.
Begründung:
Die
Fa. S. GmbH. möchte auf die
schwierigen Umstände in Tschechien reagieren und insbesondere, weil alle
offenen Forderungen von der Fa. A.
laufend verzinst werden, und deshalb eine Unterstützung gewähren
will. Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16.
Dezember 2005 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung
führte das Finanzamt aus, dass das Bestehen der Tochtergesellschaft A. in
Tschechien nicht bestritten werde. In den vorgelegten Bestätigungen komme
die schlechte wirtschaftliche Lage der Fa. A. und der Unterstützungswille
der Muttergesellschaft durch Forderungsverzicht eindeutig zum Ausdruck. Die
Abschreibung der Exportforderungen sei seitens der Finanzbehörde als
verdeckte Einlage qualifiziert worden. Erst in der Berufung sei vorgebracht
worden, dass die gegenständlichen Forderungsverzichte als Entgelt für
getätigte Zusatzagenden gewährt worden seien.
Der Inhalt der Bestätigungen widerspreche damit den
Berufungseinwendungen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folge die
Finanzbehörde der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die
Erstdarstellung eines Sachverhaltes die Vermutung, der Wahrheit am nächsten
zu kommen, für sich habe. Zudem werde die Beweiskraft der Erstaussage durch
eine Bestätigung untermauert. Aus den Unterstützungsbestätigungen
vom 31. Dezember 1999 und vom 28. Dezember 2000 sei die
Vorteilszuwendung der Gesellschafterin (der Bw.) an die Körperschaft (A.)
gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG nachzuvollziehen. Die Feststellung einer
verdeckten Einlage in Höhe des Forderungsverzichts sei zu Recht erfolgt,
wobei das Recht der Bw., ihre Beteiligung unter den Voraussetzungen des §
12 Abs. 3 KStG abzuschreiben, unbeeinträchtigt bleibe.
Die Bw. beantragte die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Darstellung in der
Berufungsvorentscheidung, dass erst in der Berufung der Forderungsverzicht als
Entgelt für Zusatzagenden bezeichnet worden sei, sei nicht zutreffend. Denn
bereits im Zuge der Betriebsprüfung sei ausführlich über die
Problemstellung diskutiert worden. In den Besprechungen vom 22. Oktober
2004 und 26. November 2004 seien dem Betriebsprüfer diesbezüglich
Unterlagen übergeben worden, welche ergänzend verbal verdeutlicht
worden seien. Die Argumentation der Bw. habe aber keinen Eingang in die
Niederschrift gefunden.
Die in den Bestätigungen vom 31. Dezember 1999
und vom 28. Dezember 2000 gewählten Formulierungen stellen nur eine
extrem komprimierte Zusammenfassung eines komplexen wirtschaftlichen
Sachverhaltes dar. Im Zuge der Betriebsprüfung und in der Berufung habe die
Bw. dann den gesamten betriebswirtschaftlichen Sachverhalt
erläutert.
Die Begründung der Berufungsvorentscheidung
stütze sich weiters auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
die Erstdarstellung eines Sachverhaltes der Wahrheit am nächsten komme.
Diese Meinung könne sich jedoch nur auf wenig Judikatur stützen. Im
Erkenntnis vom 3.3.1977, 1748/76 stelle der VwGH fest:
"Die bei einer ersten
Vernehmung gemachten Angaben kommen
erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten." Der
Verwaltungsgerichtshof spreche hier nicht von der "Erstdarstellung eines
Sachverhalts", sondern von einer ersten Vernehmung. Eine solche habe allerdings
nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Vertreter der Bw. bei einer Besprechung
mit dem Betriebsprüfer versucht, den in der Berufung dargestellten
betriebswirtschaftlichen Hintergrund genau zu erläutern.
Die Bestätigungen stellen die "Erstaussage" dar, deren
zu Grunde liegender Sachverhalt im Rahmen der Betriebsprüfung und in der
Berufung präzisiert worden sei.
Dem Vorlageantrag ist eine Darstellung vom 22. Oktober 2004
beigelegt, in der unter Punkt 4. "A. Exportforderungsabschreibung" darauf
hingewiesen wird, dass die Fa. A. ein Zolllager unterhalte und die
Typengenehmigung für eine Reihe von in Tschechien zum Verkehr zugelassenen
Landwirtschaftsmaschinen vornehme. Für diese Modelle sei die Fa. Argus die
einzige Institution, die in Tschechien zur Ausstellung von Typenscheinen
berechtigt sei.
In einer
Berufungsergänzung vom 31.
März 2008 bezog sich die Bw. auf die vom Betriebsprüfer nicht
anerkannte Rückstellung für Rücknahmerisiken und führte aus,
dass die Grundsätze des Nachholverbotes anzuwenden seien. Die
Rückstellung als unrichtige Position in der Bilanz sei durch eine
Bilanzberichtigung zu korrigieren. Da die gegenständlichen Dotierungen in
den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und letztmalig 1998/1999 - somit vor den
geprüften Jahren - stattgefunden haben, habe die Berichtigung in diesen
Geschäftsjahren zu erfolgen. Es sei eine amtswegige Berichtigung der
Eröffnungsbilanz des Wirtschaftsjahres 1999/2000 durchzuführen.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, den Einkommensteuerrichtlinien und der
einschlägigen Literatur habe eine Bilanzberichtigung über die erste
Eröffnungsbilanz, bei der die Bestandskraft durchbrochen werden könne,
zu erfolgen. Ein unrichtiger Bilanzansatz im Fehlerjahr könne nicht mit
steuerlicher Wirkung in einem späteren Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden.
Durch das Nachholverbot werde der periodengerechten Gewinnermittlung der Vorrang
vor der Gesamtgewinnbesteuerung eingeräumt, und zwar auch dann, wenn das
fehlerhafte Jahr bereits rechtskräftig sei und sich die Korrektur des
fehlerhaften Jahres nicht mehr auswirken könne. Die Belastung einer Periode
mit Gewinnermittlungsfehlern einer anderen Periode komme nicht in Betracht. Auch
früher gebildete Pensionsrückstellungen für
Gesellschafter-Geschäftsführer seien ohne steuerliche Auswirkung
aufgelöst worden, nachdem der VwGH sie als unzulässig erkannt
habe.
Wenn eine Passivpost zu Unrecht in die Bilanz aufgenommen
wurde, sei daher zwingend eine Bilanzberichtigung durchzuführen,
unabhängig davon, ob dies zum Vor- oder Nachteil des Abgabepflichtigen sei,
und unabhängig davon, ob eine Wiederaufnahmemöglichkeit des Jahres
bestehe, in dem die Wurzel des Fehlers liege.
Die Rückstellung für Rücknahmerisiken habe
zum 30. Juni 1999 einen Stand von 2.124.295 ATS (154.378,54 €) gehabt.
Die Steuerbemessungsgrundlage des Wirtschaftsjahres 1999/2000 sei daher um
diesen Betrag zu vermindern.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung am 2. April 2008
legte der steuerliche Vertreter die Detailberechnung zu seinem Antrag vom 31.
März 2008 vor.
Zur Frage der Bilanzberichtigung im Zusammenhang mit der
von der Betriebsprüfung als unzulässig angesehenen Rückstellung
für Rücknahmerisiken teilte die Vertreterin des Finanzamtes die
rechtliche Auffassung der Bw., dass nach der Judikatur des VwGH eine
Berichtigung in der Wurzel vorzunehmen wäre. Sie ist nach Prüfung der
Berechnungsgrundlagen mit der von der Bw. beantragten Vorgangsweise zur
Bilanzberichtigung einverstanden.
Zum Berufungspunkt "Forderungsverzicht A." hielt der
steuerliche Vertreter zunächst fest, dass in den strittigen Jahren die
Betreuung durch die steuerliche Vertretung nicht in optimaler Form erfolgen habe
können. Die Kanzleileiterin der Vorgängerkanzlei sei 1999 verstorben,
im Zuge der Zusammenführung beider Kanzleien sei es auch zu
Kommunikationsproblemen gekommen. Sowohl bei der Bw. als auch bei der Fa. A.
handle es sich um Kleinbetriebe. Der Geschäftsführer der Bw. spreche
nicht tschechisch, wodurch es mit der Fa. A. auch zu sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Da vor dem Beitritt Tschechiens
zur EU auch die Rechtsgrundlagen in Tschechien noch ungewiss gewesen seien, sei
die Bw. bestrebt gewesen, so wenig Geld wie möglich nach Tschechien zu
transferieren, um nicht gegebenenfalls einen Verlust der Mittel zu
riskieren.
Der Geschäftsführer der Bw. ergänzte, dass
aufgrund des Übergangs vom planwirtschaftlichen zum marktwirtschaftlichen
System in Tschechien die Rahmenbedingungen ganz anders als heute gewesen seien.
Insbesondere hätten laufend Anpassungen an sich ständig geänderte
Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen. Die Bw. sei bestrebt gewesen,
möglichst wenig Ansprüche der Tochterfirma entstehen zu lassen. Es
seien die drei Händler von den Provisionssätzen her gleich behandelt
worden, hinsichtlich der Abgeltung der zusätzlichen Leistungen der Fa. A.
habe man dann den Weg eines späteren Forderungsverzichts
gewählt.
Von der Vertreterin des Finanzamtes wurde außer
Streit gestellt, dass von der Fa. A. Zusatzleistungen erbracht worden seien, die
bei den anderen Händlern nicht erforderlich gewesen seien. Sie sehe jedoch
den klassischen Fall einer verdeckten Einlage für gegeben und verwies auf
die unterschiedlichen Argumentationen während des Verfahrens. Auch die
beiden Bestätigungen seien mehr als ein Buchungsbeleg.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass seitens des
Geschäftsführers der Bw. sehr wohl zwischen der
gesellschaftsrechtlichen Sphäre und der betrieblichen Sphäre
unterschieden worden sei. So lasse sich auch dem einen Beleg entnehmen, dass ein
Teil der Forderungen für die Erhöhung des Grundkapitals bei der Fa. A.
verwendet worden sei, während der andere Teil zur Abdeckung der
Zusatzkosten bei der Bw. abgeschrieben worden sei. Es sei unstrittig, dass der
Fa. A. zusätzliche Aufwendungen entstanden seien. Diese könnten
über die Marge abgegolten werden, was im gegenständlichen Fall im
Hinblick auf die Gleichbehandlung der Händler nicht der Fall gewesen sei.
Daher sei nach einer anderen Abdeckungsmöglichkeit gesucht worden.
Der Geschäftsführer der Bw. vermag einen
wirtschaftlichen Sinn in der Annahme des Finanzamtes, er würde Geld in eine
der drei Auslandsfirmen pumpen, nicht zu erkennen. An den
Geschäftsführer habe es keinerlei Ausschüttungen von der Fa. A.
gegeben.
Die Vertreterin des Finanzamtes replizierte, dass für
Verträge zwischen verbundenen Gesellschaften die Grundsätze für
Vereinbarungen zwischen einander nahe Stehenden anzuwenden seien. Die
behaupteten Vereinbarungen seien nicht klar nach außen in Erscheinung
getreten, außerdem mangle es an der Fremdüblichkeit. Zwischen
einander fremden Unternehmungen wäre eine derartige Vereinbarung nicht
abgeschlossen worden. Die Fa. A. hätte verlangt, dass ihre
zusätzlichen Aufwendungen auch abgegolten werden.
Der steuerliche Vertreter brachte seine Auffassung zum
Ausdruck, dass der Fremdvergleich für die Argumentation der Bw. spreche.
Üblicherweise erhalte ein Generalimporteur andere Margen als die
Einzelhändler. Hier sei jedoch die A. diesbezüglich mit den beiden
anderen Händlern gleich behandelt worden, sodass im Fremdvergleich ein
anderweitiger Ausgleich erforderlich gewesen sei.
Über Frage des Vorsitzenden, wie die beiden strittigen
Beträge ermittelt worden seien, gibt der Geschäftsführer an, er
könne derzeit keine detaillierten Zahlen dazu nennen. Es habe sich jeweils
um Pauschalberichtigungen gehandelt. Diese seien in der Weise ermittelt worden,
dass einerseits die Aufwendungen der Fa. A. im Zusammenhang mit den
Sonderleistungen bekannt waren, andererseits aber auch bestimmte Rabatte
berücksichtigt worden seien.
Der Geschäftsführer legte dazu eine Kopie einer
Rechnung an die Fa. A. über Prüfkosten im Zusammenhang mit einem Steyr
M 975 A über 169.393,50 tschechische Kronen vor, die nach Einsicht
zurückgestellt wurde. Eine detaillierte Aufstellung über die
diesbezüglich der Fa. A. entstandenen Kosten, die auch die entsprechenden
Personalkosten beinhalten, konnte vom Geschäftsführer nicht vorgelegt
werden, da er seinerzeit nicht gewusst habe, dass für die
Finanzbehörden derartige Unterlagen benötigt würden.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt die Formulierung in
den Bestätigungen, dass damit auf die schwierigen Umstände in
Tschechien reagiert werde, für einen Beweis dafür, dass der Fa. A.
allgemein aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage geholfen werden
hätte sollen und nicht dass die zusätzlichen Aufwendungen Gegenstand
des Verzichts gewesen seien.
Der Geschäftsführer der Bw. räumte ein, dass
die Formulierungen in den Bestätigungen möglicherweise nicht exakt
gewesen seien und der Text für das Folgejahr kopiert worden sei. Dies
ändere jedoch nichts am wahren wirtschaftlichen Gehalt.
Der steuerliche Vertreter betonte, dass nach jetziger
Rechtslage von einer Gruppe auszugehen wäre, wobei - wenn man der
Betriebsprüfung folge - rund das 40fache des Gruppenergebnisses in
Österreich versteuert würde. Dies könne einfach nicht zutreffend
sein. Es handle sich nicht um internationale Großkonzerne, sondern um
Kleinstunternehmen. Es sei unstrittig, dass die formalen Vorgänge nicht
optimal gelaufen seien, aber ebenso müsste es klar sein, dass die
Vorgangsweise der Bw. betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen ist. Die Bw. habe
auch eine Finanzierungsfunktion für die Händler gehabt, da sie
gegenüber ihrem Lieferanten die Waren pünktlich innerhalb der
Zahlungsfrist gezahlt habe, während den Händlern sehr lange
Zahlungsfristen gewährt worden seien.
Die Vertreterin des Finanzamtes fasste abschließend
zusammen, dass nach wie vor von durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlassten strittigen Zahlungen auszugehen sei. Der fremdübliche
betriebswirtschaftliche Zusammenhang habe auch in der Verhandlung nicht
dargelegt werden können.
Der steuerliche Vertreter verwies schließlich
nochmals darauf, dass es sich bei den beiden Unternehmen um Kleinunternehmen
handle. Die nach der BAO maßgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise
zeige, dass die strittigen Zahlungen betriebswirtschaftlich veranlasst gewesen
seien. Hinzu komme die schwierige Situation in Tschechien Ende der 1990er Jahre
sowohl was die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die Arbeitseinstellung der
Mitarbeiter anlange. An die gegenständlichen Vereinbarungen dürften
daher nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie zwischen
internationalen Großunternehmen. Die Vorgangsweise des
Betriebsprüfers führe zu einer überschießenden Besteuerung
in Österreich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Forderungsverzicht:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Für die Frage, ob eine Vermögenszuwendung durch
die Gesellschafterstellung veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an,
ob diese Zuwendung auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt
hätten ("Fremdvergleich" VwGH 26.5.1998, 94/14/0042, VwGH 23.9.2005,
2003/15/0078).
Einlagen nach § 8 Abs. 1 KStG liegen vor, wenn der
Körperschaft vom Anteilsinhaber liquide Mittel oder Wirtschaftsgüter
aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zugewendet werden oder
anlässlich einer rechtsgeschäftlichen Transaktion ein geldwerter
Vorteil zukommt, der nur aus der Anteilsinhaberstellung seine Erklärung
findet
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/
Werilly,
KStG, § 8 Tz 6). Ein Forderungsverzicht eines Anteilseigners aus
gesellschaftlichen Gründen stellt eine verdeckte Einlage in eine
Kapitalgesellschaft dar. Ein solcher Verzicht führt durch den Wegfall der
zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der Schuldnerin zu einer
Vermögensmehrung.
Der Vermögenszugang ist im Fall der Einlage nicht
durch eine steuerlich relevante Tätigkeit der Körperschaft veranlasst,
sondern durch Interesse des Gesellschafters an einer entsprechenden
Kapitalausstattung der Körperschaft
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/
Werilly,
KStG, § 8 Tz 11).
Ob nun im Berufungsfall der Beweggrund für die
Vermögenszuwendung an die Tochtergesellschaft in der Gesellschafterstellung
lag, ist nach der für die Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen
nahen Angehörigen entwickelten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu
beurteilen. Danach werden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie nach außen hinreichend zum
Ausdruck kommen, wenn sie einen eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und wenn sie auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Nahebeziehungen
können auch durch gesellschaftliche Verflechtungen entstehen.
Die Bw. nahm in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und
2000/2001 Abschreibungen von Exportforderungen von 1.686.769,54 ATS und von
1.237.244,35 ATS vor. Eine Forderung gegen einen Kunden in der Slowakei von
488.227,55 ATS (Konkurs eines Landwirtschaftsbetriebes) und eine weitere
Forderung gegen einen Kunden in Kroatien von 105.037,25 ATS wurden am 30. Juni
2001 als uneinbringlich ausgebucht. Die steuerwirksame Abschreibung dieser
Forderungen ist nicht strittig. Alle anderen abgeschriebenen Forderungen
hingegen (1.686.769,54 ATS im Jahr 1999/2000 und 643.979,60 ATS im Jahr
2000/2001) betreffen die Fa. A. in Tschechien, an welcher die Bw. zu 100%
beteiligt ist, und wurden vom Betriebsprüfer nicht als betrieblich
veranlasst anerkannt.
In Streit steht, ob der Forderungsverzicht der Bw. in
Höhe von 680.247,54 ATS (1999/2000) bzw. 643.979,60 ATS (2000/2001)
gegenüber der Fa. A. als betrieblich veranlasster Aufwand - wie von der Bw.
argumentiert wird - oder als im Gesellschaftsverhältnis begründete
verdeckte Einlage an die Tochtergesellschaft zu behandeln ist. Ein weiterer
Forderungsverzicht gegenüber der Fa. A. in Höhe von 1.006.522 ATS
für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurde durch den Betriebsprüfer
ebenfalls als Einlage eingestuft, was jedoch von der Bw. nicht angefochten
wurde.
Nach der dargestellten Literatur und Rechtsprechung kann
durch einen Forderungsverzicht des Anteilseigners grundsätzlich eine
verdeckte Einlage bewirkt werden, es ist aber auch eine betriebliche Aufwendung
denkbar.
Zum Motiv des Forderungsverzichts wurden der
Abgabenbehörde vorerst Bestätigungen der Bw. an die Fa. A. vom 31.
Dezember 1999 und 28. Dezember 2000 vorgelegt, in denen es jeweils heißt:
"Die Bw. möchte auf die schwierigen
Umstände in Tschechien reagieren und insbesondere, weil alle offenen
Forderungen von der Fa. A. laufend
verzinst werden, und deshalb eine Unterstützung gewähren
will."
In der Berufung wird der Verzicht auf die in Streit
stehenden Exportforderungen als Abgeltung von Zusatzagenden der Fa. A.
bezeichnet. Die Bw. begründet diese Vorgangsweise damit, dass die Fa. A.
von der Bw. keinen regelmäßigen Kostenersatz für die
zusätzlichen Leistungen (Typengenehmigungsverfahren, Zolllager, Technische
Überprüfung bei Anlieferung, sonstiger Support wie die
Übersetzung von Betriebsanleitungen, Ausstellen von Typenscheinen) erhalten
und auch keine höheren Spannen als andere Geschäftspartner der Bw.
erzielen habe können, da die Bw. der Fa. A. keine geringeren
Rohaufschläge verrechnet habe als den anderen Firmen.
Auszugehen ist davon, dass die Fa. A. tatsächlich
Zusatzleistungen erbracht hat, die bei den anderen Händlern nicht
erforderlich waren. Dieser Umstand wurde vom Finanzamt ausdrücklich
außer Streit gestellt. Eine Abgeltung für von der Fa. A. erbrachte
Leistungen würde eine betriebliche Veranlassung des Forderungsverzichts
bedeuten.
Der Bw. kann nicht beigepflichtet werden, dass die
Bestätigungen vom 31. Dezember 1999 und vom 28. Dezember 2000 betreffend
den Forderungsverzicht lediglich als Zusammenfassung eines Sachverhaltes zu
werten seien, welcher später in der Berufung bzw. während der
Betriebsprüfung präzisiert worden sei. Die Bestätigungen
enthalten nicht einmal ansatzweise Aspekte, die für eine Vergütung
einer Leistung sprechen würden. Der Inhalt der Bestätigungen, nach dem
die Fa. A. auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage unterstützt
werden sollte, widerspricht vielmehr dem späteren Vorbringen der Bw.
über eine Abgeltung für Zusatzagenden. Die Formulierung der
Bestätigungen macht deutlich - auch wenn sie, wie der
Geschäftsführer einräumt, nicht exakt gewesen ist -, dass der
Forderungsverzicht seine Ursache in keiner schuldrechtlichen Beziehung zwischen
der Bw. als Anteilsinhaberin und ihrer Tochtergesellschaft hat, sondern im
Gesellschaftsverhältnis. Ein Gesellschafter ist im Fall von
wirtschaftlichen Schwierigkeiten nämlich dazu verhalten, der Gesellschaft
nachträglich Kapital in seiner Funktion als Gesellschafter
zuzuführen.
Die Bw. versucht den Entgeltcharakter des
Forderungsverzichts durch den Hinweis zu belegen, dass sie die Fa. A. - trotz
derer Zusatzaufgaben - gegenüber anderen Geschäftspartnern in Hinblick
auf die Höhe des Rohaufschlags nicht bevorzugt habe, dass jedoch eine
Abgeltung der Leistungen in anderer Weise von Nöten gewesen sei. Selbst
wenn das den Tatsachen entspricht, ergibt sich daraus keineswegs der zwingende
Schluss, dass die Bw. der Fa. A. mit dem Forderungsverzicht konkrete Leistungen
vergüten bzw. Kosten ersetzen wollte.
Davon abgesehen ist bei Anwendung der Regeln für
Angehörigenvereinbarungen auf die behauptete Abgeltung von Zusatzagenden
festzustellen, dass zwar gegenüber einer fremden Firma eine Abgeltung von
Leistungen durchaus den Usancen des Wirtschaftslebens entspricht, dass jedoch
die gewählte Vorgangsweise von einer Fremdüblichkeit weit entfernt
ist. Ist doch eine diesbezügliche Vereinbarung mit der Fa. A. nach
außen nicht zum Ausdruck gekommen und ist kein eindeutiger Inhalt
festzustellen. Nach der Aktenlage ist sogar davon auszugehen, dass mit der Fa.
A. gar keine konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, sondern die Fa. A.
hinsichtlich der Abgeltung auf den "good will" der Bw. angewiesen war. Dies
lässt sich ua. aus dem Vorbringen des Geschäftsführers
schließen, wonach die Bw. bestrebt gewesen sei, "möglichst wenig
Ansprüche der Tochterfirma entstehen zu lassen".
Für den Berufungssenat ist auch eine
zahlenmäßige Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, da von der Bw. weder
eine konkrete Abrechnung der Leistungen noch Grundlagen für die Ermittlung
der strittigen Beträge bekannt gegeben werden konnten. Ob die Beträge
der Höhe nach fremdüblich sind, kann daher nicht festgestellt werden.
Zwischen Geschäftspartnern, zwischen denen kein im
Gesellschaftsverhältnis begründetes Naheverhältnis besteht,
wäre eine Abgeltung von Leistungen nicht auf diese Weise erfolgt - auch
nicht wenn es sich wie hier um zwei kleine Unternehmen handelt. Die Bw.
hätte wohl bei einem Fremden keine Veranlassung gesehen, ihm auf Grund des
schlechten Geschäftsganges ohne einer rechtsgeschäftlichen
Verpflichtung einen Vorteil zuzuwenden.
Da der gewährte Schuldnachlass seine Erklärung im
Wesentlichen in der Beteiligung der Bw. an der Fa. A. findet und folglich durch
das Gesellschaftsverhältnis bedingt ist, ist die steuerliche Anerkennung
eines fremdüblichen betriebswirtschaftlichen Zusammenhanges zu versagen.
Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung sowie das
Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien der Angehörigenjudikatur
gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Rückstellung:
Gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG dürfen
Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 (und 4) - das sind "sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten" - nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von
Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände
nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem
Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft
zu rechnen ist.
Rückstellungen, die von vornherein steuerlich zu
Unrecht gebildet worden sind, sind als Anwendungsfall einer Bilanzberichtigung
zu Gunsten des Gewinnes des Bildungsjahres aufzulösen. Diese Auflösung
ist nur steuerwirksam, wenn verfahrensrechtlich ein neuer Bescheid erlassen
werden kann
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
EStG, § 9 Anm 4).
Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG hat der
Steuerpflichtige die Vermögensübersicht zu berichtigen, wenn sie nicht
nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung erstellt ist oder wenn sie gegen zwingende Vorschriften des
EStG verstößt.
Bilanzierungsmängel sind zu Gunsten oder zu Lasten
jener Gewinnermittlungsperiode zu berichtigen, in der sie entstanden sind bzw.
in der sie in Folgejahren Folgeunrichtigkeiten ausgelöst haben (VwGH
29.10.2003, 2000/13/0090). Die steuerwirksame Berichtigung ist nur möglich,
wenn das Verfahrensrecht eine Änderung eines rechtskräftigen
Bescheides zulässt. Die Folgewirkungen der Fehlerberichtigung treten
allerdings unabhängig von der Steuerwirksamkeit der Berichtigung ein (VwGH
17.2.1993, 88/14/0097).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den
Verfahrensparteien Einigkeit darüber, dass die Rückstellung
gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG nicht gebildet hätte werden
dürfen. Es ist daher mit Bilanzberichtigung vorzugehen.
Die Rückstellung wurde schon vor dem
gegenständlichen Berufungszeitraum gebildet, der Stand zum 1. Juli 1999
(Beginn des Wirtschaftsjahres) betrug laut den eingereichten Bilanzen
2.124.295 ATS. Die Auflösung der Rückstellung hat in jener
Gewinnermittlungsperiode zu erfolgen, in der sie gebildet wurde, also schon vor
dem Berufungszeitraum. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann daher die
Auflösung der Rückstellung keine steuerlichen Auswirkungen entfalten.
In diesem Fall ist die Eröffnungsbilanz zu berichtigen, der Stand der
Rückstellung zum 1. Juli 1999 hat also richtigerweise 0 ATS zu
betragen.
Die Bw. hat ursprünglich zum 31. Juni 2000 eine
Auflösung der Rückstellung in Höhe von 394.475 ATS
vorgenommen. Vom Betriebsprüfer wurde zum selben Stichtag der Restbetrag in
Höhe von 1.729.820 ATS aufgelöst, was sich insgesamt als
Erhöhung des Betriebsergebnisses in diesem Wirtschaftsjahr um
2.124.295 ATS ausgewirkt hat. Da die in den Vorjahren vorzunehmende
Bilanzberichtigung nicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 nachgeholt werden darf,
sind die steuerlichen Auswirkungen zu neutralisieren und ist die
Steuerbemessungsgrundlage antragsgemäß um 2.124.295 ATS zu
vermindern. Die Vertreterin des Finanzamtes erklärte sich in der
Berufungsverhandlung mit der von Seiten der Bw. vorgeschlagenen Vorgangsweise
zur Bilanzberichtigung einverstanden.
In diesem Punkt war dem Berufungsbegehren somit zu
folgen.
Berechnung:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bp.
|
7.296.550 ATS
|
Rückstellungsbetrag
|
-2.124.295 ATS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu
|
5.172.255 ATS
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0365-W/06
- Stammnummer
- 34142
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF