Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/07
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides 2005 wegen Berücksichtigung des AVAB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F, vom 18. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
24. November 2006 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
des Einkommensteuerbescheides 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte die Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005. In der Erklärung
beantragte sie die Berücksichtigung von Sonderausgaben für
Versicherung und Wohnraumschaffung und die Berücksichtigung von
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. In dem
Erklärungsformular war auch das Kästchen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag angekreuzt. Über Vorhalt des Finanzamtes wurden
die Krankheitskosten belegmässig nachgewiesen.
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend die
Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) entsprechend der abgegebenen
Erklärung und berücksichtigte die außergewöhnliche
Belastung, die Sonderausgaben und den Alleinverdienerabsetzbetrag. Der Bescheid
vom 14. August 2006 ergab eine Gutschrift von 1.227,24 €.
Mit Bescheid vom 24. November 2006 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid vom 14. August 2006 gemäß
§ 299
Bundesabgabenordnung (BAO) auf, weil der aufgehobene Bescheid sich als nicht
richtig erwiesen hatte. Gleichzeitig wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid
erlassen, der keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr berücksichtigte. Als
Begründung wurde angeführt, dass die steuerpflichtigen Einkünfte
des Ehepartners höher als der Grenzbetrag von 6.000 € wären
und daher der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt werden
konnte. Der Bescheid wies eine Nachforderung von 564,89 € aus.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist
Berufung eingebracht. Die Bw brachte darin vor, dass sie in der Erklärung
den Namen und die Adresse des Lebensgefährten bekannt gegeben hätte
und somit ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei. Deshalb sei es dem Finanzamt
jederzeit möglich gewesen, die steuerpflichtigen Einkünfte des
Lebensgefährten zu überprüfen und daher die Festsetzung der
Einkommensteuer zu berechnen. Sie habe alle Punkte in der Steuererklärung
wahrheitsgemäß und richtig ausgefüllt und dies auch durch ihre
Unterschrift bestätigt. Die Bw beantragte daher, der Berufung stattzugeben,
da ihr kein Fehler vorzuwerfen sei und ihr daher keinerlei Nachteile erwachsen
dürften.
Das Finanzamt entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung. Begründend führte es aus, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag im Erstbescheid berücksichtigt worden sei, weil
das entsprechende Kästchen in der Steuererklärung angekreuzt gewesen
sei. Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO könne die
Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen einen Bescheid bis zum Ablauf
eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides aufheben, wenn sich der Spruch des
Bescheides als nicht richtig erweise. Die Aufhebung liege im Ermessen der
Abgabenbehörde. Die Ermessensübung habe den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu beachten. Für die Ermessensübung sei es
grundsätzlich bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein
Verschulden der Behörde oder der Partei zurückzuführen sei. Da
der Alleinverdienerabsetzbetrag unbestritten nicht zustünde, sei die
Bescheidaufhebung zu Recht erfolgt.
Die Bw stellte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und unterstrich darin,
dass sie wahrheitsgemäß die persönlichen Daten ihres im gleichen
Haushalt lebenden Lebensgefährten angeführt habe. Darüber hinaus
vertrat die Bw die Ansicht, dass ein Bescheid nur durch die Oberbehörde in
Ausübung des Aufsichtsrechts aufgehoben werden dürfe.
Abschließend ersuchte die Bw gemäß
§ 237 BAO um die
gänzliche oder teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld, da sie den
Einkommensteuerbescheid weder durch wissentlich unwahre Angaben noch durch eine
strafbare Handlung herbeigeführt hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde ist in ihrer Entscheidung von folgendem
Sachverhalt ausgegangen:
Die Bw bezog im Streitjahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Sie wohnte mit ihrem Lebensgefährten und
einem Kind im gemeinsamen Haushalt. Die Einkünfte des Lebensgefährten
überstiegen in diesem Jahr den Grenzbetrag von 6.000 €.
Bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde
im Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist
insoweit nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem
Alleinverdiener zur Abgeltung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass
der Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens
6.000 € jährlich erzielt.
Im vorliegenden Fall erzielte der Lebensgefährte
Einkünfte von mehr als 6.000 €. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
stand der Bw daher nicht zu. Im Bescheid wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt. Der Bescheid war daher rechtswidrig.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist
nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Die Aufhebung setzt weder ein
Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden des Bescheidadressaten
voraus.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen und die
Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen. Ein Hinweis
auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird vielfach
ausreichend sein.
Wie sich aus den Ausführungen zum
Alleinverdienerabsetzbetrag ergibt, stand der Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zu. Der Bescheid erwies sich daher als nicht richtig, weil er nicht den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betreffend den
Alleinverdienerabsetzbetrag entsprach. Damit wurde der Tatbestand des § 299
BAO, das Vorliegen eines nicht richtigen Bescheides, verwirklicht. Diese
Berechtigung zur Aufhebung des Bescheides besteht für die
Abgabenbehörde erster Instanz. Aufgrund der Formulierung "kann die
Abgabenbehörde ....." wird der Behörde vom Gesetzgeber bei der
Behebung des Bescheides Ermessen eingeräumt.
Die Ermessensentscheidung ist gemäß
§ 20
BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht
die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Wie den Ausführungen zum § 299 BAO oben entnommen
werden kann, stellt die Aufhebung eines Bescheides nur darauf ab, ob der
aufzuhebende Bescheid sich als nicht richtig erweist. Aus welchen Gründen
es zur Erlassung eines nicht richtigen Bescheides kam, ist für die
Aufhebung nicht relevant. Das Vorbringen der Bw, sie hätte alle Angaben
wahrheitsgemäß gemacht und die Behörde hätte von den
Einkünften des Lebensgefährten wissen müssen, vermag der Berufung
daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Hinsichtlich Ermessensübung nahm die Behörde die
Aufhebung des Bescheides als zweckmäßig an, weil mit der Aufhebung
der Rechtsrichtigkeit der Vorzug gegenüber der Rechtsbeständigkeit
gegeben wurde. Die Aufhebung erwies sich damit im öffentlichen Interesse,
weil die Bw damit im gleichen Ausmaß besteuert wurde wie vergleichbare
Abgabepflichtige. Die Aufhebung verstieß auch nicht gegen die Billigkeit,
weil der Bw keine höheren Abgabenlasten aufgebürdet wurden als
vergleichbaren Abgabepflichtigen. Es bestand daher keine Veranlassung für
die Abgabenbehörde, den Steuerausfall aus dem unrichtigen Bescheid der
Allgemeinheit zu Gunsten der Bw aufzubürden.
Wenn die Bw in ihrem Vorlageantrag um die Entlassung aus
der Gesamtschuld gemäß
§ 237 BAO ersucht, so ist
darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Nachforderung auf Grund der
Bescheidaufhebung und der Erlassung des neuen, richtigen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 kein
Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Eine Entlassung von einer Gesamtschuld
kommt daher nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte LebensgefährteBescheid nicht richtigAlleinverdienerabsetzbetragErmessenGleichmäßigkeit der BesteuerungVerschuldenZweckmäßigkeitBilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/07
- Stammnummer
- 34137
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF