Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0253-L/08
Bestimmungen zur Schenkungssteuer bis 31. Juli 2008 anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-L/08vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MR, S, vom 29. Oktober 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
16. Oktober 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 14. September 2007 hat OR
die ihm gehörige Eigentumswohnungshälfte (XY) seiner Ehegattin MR
geschenkt und übergeben.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 16. Oktober 2007 ausgehend vom anteiligen, dreifachen
Einheitswert des Grundstückes als Bemessungsgrundlage Schenkungssteuer in
Höhe von 401,48 € vorgeschrieben.
Dagegen hat die Geschenknehmerin und nunmehrige
Berufungswerberin, =Bw., am 29. September 2007 berufen, weil die derzeitige
Form der Schenkungssteuer dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.
Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt begehrt die Bw. nunmehr rechtzeitig die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, da die Regelung des
Verfassungsgerichtshofes nur die Erbschaftssteuer, nicht aber die
Schenkungssteuer betroffen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Zif. 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Soweit die Bw. verfassungsrechtliche Bedenken gegen
Bestimmungen des ErbStG hegt, wird ihr nicht entgegengetreten. Es ist allerdings
nicht zutreffend, dass sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nur mit der
Erbschaftssteuer auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat der VfGH mit Erkenntnis
vom 7. März 2007 zunächst den § 1 Abs. 1
Zif. 1 ErbStG (Erwerbe von Todes wegen, "Erbschaftssteuer") und aus den
gleichen Gründen mit einem weiteren Erkenntnis vom 15. Juni 2007 die
Bestimmung des § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG (Schenkungen unter
Lebenden, "Schenkungssteuer") als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, dem
Berufungsbegehren der Bw. zum Erfolg zu verhelfen, da der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis über die Aufhebung der Schenkungssteuer entsprechend
der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Inkrafttreten
seiner Aufhebung des § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG eine
Frist bis 31. Juli 2008 gesetzt
hat.
Dies bedeutet gemäß Art. 140 Abs. 7
B-VG, dass die Bestimmungen des ErbStG auf alle bis zum Ablauf des 31. Juli
2008 verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme der Anlassfälle)
weiterhin anzuwenden sind.
Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet wie
folgt: Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig
war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Als Anlassfall gelten nur jene Fälle, die entweder
tatsächlich Anlass für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens
gewesen sind, oder die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung
oder bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung des VfGH beim Gerichtshof
anhängig gewesen sind. Der gegenständliche Berufungsfall
erfüllt keine der beiden Voraussetzungen.
Da aber die Abgabenbehörden und somit auch der
Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden sind und diese - solange
sie in Kraft sind - anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008 in
Geltung befindliche ErbStG vom Finanzamt zu Recht auch auf den
gegenständlichen Rechtsvorgang anzuwenden.
Im Übrigen hat die Bw. gegen den in Anwendung der
derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Schenkungssteuerbescheid
vom 16. Oktober 2006 weder dem Grunde noch der Höhe nach substanzielle
Einwendungen vorgebracht, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen
ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-L/08
- Stammnummer
- 34083
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF