Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0734-W/08
Feststellungen über die schuldhafte Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-W/08vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. September 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 1996
in Höhe von € 26.106,45 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 30. September 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 75.456,43 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass er den Haftungsbescheid und den
zugrundeliegenden Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom
7. Oktober 1997 bekämpfe und in ihrem gesamten Umfang
anfechte.
Aus den Beilagen ergebe sich, dass aus Sicht der
betroffenen Firmen immer nur AB und RR als Ansprechpartner angeführt worden
seien. RR habe sich als Gesellschafter der S-GmbH im gemeinschaftlichen
Büro befunden und habe Zugang zu Stempel und Briefpapier gehabt. So sei es
ihm gelungen, für die Firma zu quittieren und den Geschäftsfall am Bw.
als Geschäftsführer vorbeizuschwindeln.
Auch sei auszuführen, dass entgegen den Annahmen des
Grundlagenbescheides lediglich verdeckte Gewinnausschüttungen nach
Maßgabe des Folgenden an RR (Haftungsdurchgriff) vorliegen könnten.
Es seien im Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften über den
Prüfungszeitraum 1996 bzw. 1-8/97 der S-GmbH an Kapitalertragsteuer
Beträge von € 26.106,45 und € 14.382,03 vorgeschrieben
worden, für die der Bw. nun haften solle. Diese verdeckten
Gewinnausschüttungen seien unzutreffend ermittelt worden.
Selbst wenn es sich um verdeckte Ausschüttungen an die
Gesellschafter gehandelt habe, liege keine Haftung des Bw. vor. Es sei eben
nicht möglich gewesen, die betrügerischen Handlungen von RR, AB und GM
so rechtzeitig zu enttarnen, dass sie gestoppt bzw. unterbunden hätten
werden können. Durch die in den Beilagen dafür vorgebrachten und
vorgelegten Beweise sei dargetan bzw. sichergestellt, dass die der Gesellschaft
vorgeschriebenen Abgaben nicht etwa wegen einer schuldhaften Verletzung der dem
Bw. als Geschäftsführer obliegenden Pflichten hätten eingebracht
werden können (gemeint wohl: nicht hätten eingebracht werden
können), sondern durch kriminelles Verhalten Dritter eine allenfalls
tatsächlich entstandene Zahlungspflicht nicht habe erfüllt werden
können.
Daneben werde der Bw. auch zur Haftung für Abgaben
herangezogen, die nicht in seinen Zuständigkeitszeitraum als
Geschäftsführer entfielen. Daher sei auch die anteilige, nur im
Schätzungswege ermittelte Umsatzsteuer bis 11/1996 (SB habe bis
20. November 1996 für die Gesellschaft verantwortlich gezeichnet)
für die Vorgänge Videothek, Gerüst, Getränkeerlöse,
Automaten schon allein aus diesem Grunde auszuscheiden. Wie hätte der Bw.
mangels Vorliegens von Unterlagen eine Umsatzsteuer für diesen Zeitraum
ermitteln können?
Es sei zwar richtig, dass die gesetzmäßigen
Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Dies
habe jedoch seinen Grund darin gehabt, dass Unterlagen vorbeigeschwindelt worden
seien und - folge man den obigen Ausführungen - von der Gesellschaft nach
dem Wissenstand des Bw. gar keine Umsätze getätigt worden seien,
sodass aus Sicht des Bw. eine de facto nicht tätige Gesellschaft vorhanden
gewesen sei, mit der erst in Zukunft entsprechende Projekte hätten
durchgeführt werden sollen. Von den getätigten Umsätzen, wie auch
jener der Terrassensanierung B habe der Bw. erst später erfahren. Die im
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften ermittelte Umsatzsteuer
gründe sich auf die unzutreffenden Annahmen über das Gerüst (mit
dem kein Umsatz erzielt worden sei), Materialerlöse (die der Firma S
betrügerisch für fremde Baustellen im Namen und auf Rechnung der
Gesellschaft herausgelockt worden seien), Getränke, die gratis abgegeben
oder gestohlen (Einbruch in Videothek) worden seien etc. Lediglich bei der
Terrassensanierung sei von einer Umsatzsteuerbelastung auszugehen.
Ebensowenig sei dem Bw. eine Körperschaftsteuer
anzulasten. Die Gesellschaft sei zumindest seit Mai 1997 untätig und
löschungsreif und liege keine Verkürzung vor, wenn eine Tätigkeit
gar nicht oder nicht mehr ausgeübt worden sei. Im Übrigen habe der Bw.
sein Äußerstes getan, um die Löschung herbeizuführen, und
dies auch bewiesen, sodass dem Bw. auch hier keine Pflichtverletzung anzulasten
sei.
Die Schwierigkeiten seien ausschließlich durch Betrug
und Unterschlagung (Post) hervorgerufen worden. Der Kreis der handelnden
Personen habe sich nicht nur einzig auf RR beschränkt, vielmehr hätten
in diesem Kreis noch Gestalten wie GM, AB, HH, Herr G und weitere agiert. RR
habe sich in Haft befunden bzw. befinde sich in Haft, solle er doch zuletzt den
Sohn von PA und F um einen zweistelligen Millionenbetrag betrogen haben. AB habe
sich nach einigen Versuchen in der Baubranche beruflich dem Night-Life gewidmet
und habe hier u.a. eine GoGo-Bar nahe dem K betrieben. Die Bezeichneten
hätten ohne Wissen und Wollen der Betroffenen unter anderem Kredite
aufgenommen, Post (speziell RSa- und RSb-Briefe) unterschlagen, Bestellungen
unter Vortäuschung falscher Quellen vorgenommen, Briefe mit
gefälschten Briefköpfen versehen und Unterschriften gefälscht.
Als Opfer sei man teils über die Möglichkeiten und die Infamie der
Handelnden sprachlos. Wer würde nur im Entferntesten annehmen, dass er auf
Krediten ohne sein Wissen und Wollen als Kreditnehmer aufscheine, Materialien
von Lieferanten ohne jegliche Nachweise durch Unbekannte abgeholt werden
könnten? Der Bw. sei eines dieser Opfer.
Der Bw. sei seit 1986 als Angestellter bei der Firma Si
beschäftigt. Aus diesem Verhältnis sei dem Bw. eine gezielte
Ausbildung zum Projektleiter zuteil geworden. Diese Kenntnisse seien vorweg auch
ein Grund für seine Tätigkeiten nebst jener bei Si gewesen. Der Bw.
habe RR im Dezember 1995 während eines Krankenhausaufenthaltes
kennengelernt. Sie hätten sich auch danach gelegentlich privat gesehen. Bei
den Besuchen habe der Bw. vernehmen lassen, dass er eine berufliche
Veränderung beabsichtige. Dieses Thema sei von RR im Juni 1996 noch
einmal aufgeworfen worden. Damals sei das Angebot gekommen, doch bei ihm in der
Firma einzusteigen. Der Bw. sei von der Idee angetan gewesen. In diesem
Zusammenhang habe RR vom Bw. zum ersten Mal eine höheren Geldbetrag
(250.000,00) erhalten. Dieser habe für eine Nebenstellenanlage und
Büroausstattung verwendet werden sollen. Die Anfrage des Bw. beim Kr habe
ein famoses Rating von 299 ergeben, jene bei der KK keine wesentlichen
Ausstände ergeben. Die durch die damalige Geschäftsführerin SB
vorgelegte Zwischenbilanz habe keine wesentlichen Aktiva, aber auch keine
Passiva ausgewiesen. Diese Informationen und die Beteuerungen von RR, dass zwei
Bauprojekte demnächst gestartet werden könnten, hätten den Bw.
nicht allzu lange zögern lassen. Der Bw. sei in die S-GmbH eingestiegen.
Die angepeilten Projekte seien ein Mietobjekt des Herrn O wie auch ein Projekt
in der Ki gewesen.
Nachdem der Bw. RR verschiedene Summen für das
Unternehmen zur Verfügung gestellt habe, habe er über Ersuchen von RR
die Geschäftsführung und folgend auch Anteile der Gesellschaft
übernommen. Die Verhandlungen von RR mit Herrn O hätten sich damals -
aus dem Bw. nicht ersichtlichen Gründen - zerschlagen. Die laut RR
vorhandenen privaten Eigenmittel hätten demnach in den Weiterbau seines
Domizils in GE verwendet werden sollen. Im Sommer 1996 sei RR von seinem
ehemaligen Geschäftspartner GM gebeichtet worden, dass dieser eine
außereheliche Beziehung mit seiner Frau habe. Dies habe zur Zerschlagung
der damals bestehenden Bürogemeinschaft in der AG geführt. Infolge des
Stillstandes in den Geschäftsaktivitäten habe der Bw. mit der WB einen
Beratervertrag abgeschlossen. Die Zahlungen von über DM 15.000,00 sei
durch den Bw. persönlich beglichen worden. Dies habe zu Verhandlungen mit
der deutschen BG geführt, die leider ohne Ergebnis abgebrochen worden
seien. RR sei dann in weiterer Folge in mehrere Autounfälle verwickelt
gewesen, die auch Spitalsaufenthalte mit sich gebracht hätten.
Im Frühling 1997 habe der Bw. zum ersten Mal
Kenntnis von rechtskräftigen Forderungen gegen die Firma erhalten. RR habe
dies damals mit angeblichen psychischen Schwierigkeiten begründet, die sich
aus dem Umstand der Zerrüttung der Familie ergeben hätten. Der Bw.
habe RR in Folge jede Betätigung für die Firma untersagt und dies in
einem Einschreiben an ihn auch kundgetan. Auch habe der Bw. einen Rechtsanwalt
mit der Bestreitung von ohne sein Wissen und seinen Willen durch RR für die
Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten beauftragt, doch seien zu diesem
Zeitpunkt bereits Versäumnisurteile ergangen und daraus resultierende
Exekutionen anhängig gewesen. Im Juni 1997, zu einer Zeit, in der ein
Bauprojekt am W Gestalt - mit persönlicher Haftung durch den Bw. -
angenommen habe, habe es den nächsten Tiefschlag gegeben. Es sei ein - in
der Folge abgewiesener - Konkursantrag gestellt worden. Der Bw. habe umgehend
gemeinsam mit RR bei Gericht vorgesprochen, aber unterschiedlichste
Auskünfte erhalten. Ab Sommer 1997 habe sein vorrangiges Augenmerk der
Aufarbeitung der Firmengeschichte gegolten. Leider seien dem Bw. hierbei die
involvierten Personen nicht sehr auskunftsfreudig gewesen. Sie hätten nach
wie vor versucht, den Bw. in die Irre zu führen. Auch auf der
Gläubigerseite hätten sich bei Herrn Bö und bei der Firma GA
Widersprüche ergeben. Dank seiner unermüdlichen, aufopfernden Arbeit
habe der Bw. doch noch Licht in die meisten Vorfälle bringen und in Folge
fast ohne Ausnahme alle Verbindlichkeiten abwehren können.
Der Bw. habe nie Kapital aus der Firma geschlagen, weder
Bezahlungen noch Dienstleistungen (Handy, Auto). Dem gegenüber habe der Bw.
nicht nur seine Barschaften aufgebraucht, sondern sei auch noch
Kreditverpflichtungen eingegangen. Dies habe ihn persönlich in den
finanziellen Ruin (Gehaltsexekutionen, Vergleiche) gebracht. Die Zahlungen seien
zumeist einzig aus der damaligen persönlichen Ohnmacht erwachsen. Wenn dem
Bw. etwas vorzuwerfen sei, dann dieses, dass er die finanzielle
Unterstützung, die auch RR von ihm erhalten habe, gezielter in die Firma
hätte einfließen lassen können. Nach den Aufzeichnungen
(Gerichtsprotokoll Causa Bö ) und der Aufstellung der Einzahlungen in die
Firma hätten sich die Zahlungen des Bw. auf über S 1 Mio.
belaufen. Diesen stünden keinerlei Entnahmen gegenüber.
Im Dezember 1996 sei die Steuerberatungsgesellschaft
B-KG vom Bw. mit der Vertretung der S-GmbH betraut worden. Folglich seien von RR
via Einschreiben die gesamten Firmenunterlagen eingefordert worden. RR habe nach
weiteren Urgenzen beim Steuerberater einen Karton mit Buchhaltungsunterlagen
abgegeben. Während die Wirtschaftskanzlei noch mit der Aufarbeitung der
Unterlagen beschäftigt gewesen sei, seien die Unterlagen im Zuge eines
Kridaverfahrens durch den Wirtschaftsprüfer Dr. KT eingefordert worden. Von
Dr. KT seien die Unterlagen zur Gänze wieder an die Betriebsprüfung
des Finanzamtes weitergegeben worden. Dem Bw. als Geschäftsführer
seien die Buchhaltungsunterlagen für eine Aufarbeitung nicht zur
Verfügung gestanden. Erst mit deren Retournierung hätten die
Geschäftsfälle aufgearbeitet und die notwendigen Maßnahmen
ergriffen werden können. Auch sei festzuhalten, dass sich der
Geschäftsführung keine Umsätze dargestellt hätten bzw.
solche bekannt gewesen seien.
Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 19. Mai 2005, RV/0520-W/05, womit die Haftung auf
die Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 3.820,19, die
Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von € 26.106,45 und die
Kapitalertragsteuer 1-8/97 in Höhe von € 14.382,83
eingeschränkt wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
27. Februar 2008, 2005/13/0094, hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von € 26.106,45 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Der Bw. trage zu "Entnahmen" des erwähnten ehemaligen
Gesellschafters RR aus einer Videothek vor, er habe davon keine Kenntnis gehabt.
Am 29. Juni 1996 sei das "Automatenaufstellgeld" von S 120.000 an
RR weitergeben worden. Aufzeichnungen zum "Automatenaufstellgeld" hätten
nicht existiert und dem Bw. sei von seiner Vorgängerin als
Geschäftsführer dazu nichts mitgeteilt worden. Wie der Bw. die
Kapitalertragsteuer hätte einbehalten können, wenn RR alles "hinter
dem Rücken der Firma", vermutlich wie auch in anderen Fällen "mit
gefälschten Unterschriften kassiert" habe, sei offen. Betrug, Diebstahl und
Untreue - allenfalls im Zusammenwirken mit der früheren
Geschäftsführerin - könnten nicht einfach dem nachfolgenden
Geschäftsführer anlastbare verdeckte Ausschüttungen
darstellen.
Mit diesem die Haftung für Kapitalertragsteuer
für 1996 betreffenden Vorbringen weise der Bw. ein Verschulden an einer
Verletzung der Pflicht zur Abfuhr an Kapitalertragsteuer für eine verdeckte
Ausschüttung von sich. Die belangte Behörde habe zwar von der
objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auszugehen gehabt, hätte
sich aber mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Bw. zu befassen
gehabt, lasse dies jedoch im angefochtenen Bescheid vermissen.
Der Hinweis allein, auch nach Fälligkeit der
diesbezüglichen Kapitalertragsteuer, die allenfalls vor der Aufnahme der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. eingetreten sei, bestehe die
Pflicht des Bw. zur Entrichtung der Abgaben, könne die erforderliche
Auseinandersetzung mit diesemVorbringen nicht ersetzen, weil damit offen bleibe,
ob der Bw. nicht von der Pflicht zur Abfuhr oder nachträglichen Entrichtung
dieser Kapitalertragsteuer ohne sein Verschulden erst zu einem Zeitpunkt (etwa
des Erlassens des erwähnten Bescheides des Finanzamtes vom
7. Oktober 1997) Kenntnis erlangt hätte, zu dem nach den
Feststellungen der belangten Behörde für die Entrichtung keine Mittel
der S-GmbH mehr vorhanden gewesen seien (siehe die Abweisung des Konkursantrages
vom 9. April 1997).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit
die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung
(Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der
Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt
sinngemäß.
Die Erledigung von Berufungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zweck der Kassationsmöglichkeit des
§ 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Diese Anordnungen des Gesetzgebers
würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315) zu § 66 Abs. 2 AVG
aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in
erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht. Auch sind besonder Gesichtspunkte, die aus Sicht des Bw. gegen eine
Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, nach der
Aktenlage nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-W/08
- Stammnummer
- 34080
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF