Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0020-Z2L/08
Zurücknahme einer Berufung gemäß § 275 BAO wegen fehlender Begründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0020-Z2L/08vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom
7. Februar 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch
Wolfurt vom 9. Jänner 2008, Zahl 920000/xxxxx/2007/05, betreffend
Feststellung der Zurücknahme einer Berufung gemäß
§ 275 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
1Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird
wie folgt abgeändert:
"Der Berufung
des Bf, Adr, wird stattgegeben. Der Mängelbehebungsauftrag vom 30. Oktober
2007, Zahl 920000/xxxxx/2007/02, und der Zurücknahmebescheid vom 29.
November 2007, Zahl 920000/xxxxx/2007/03, werden aufgehoben."
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. September 2007, Zahl
920000/xxxxx/2007, gab das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Antrag des
Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: Bf) auf Stundung von
Aussetzungszinsen nicht Folge.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 erhob der Bf dagegen
Berufung. Er brachte vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212
Abs. 1 BAO allesamt vorliegen würden. Insbesondere wäre die sofortige
Entrichtung der Abgabe für den Berufungswerber mit erheblichen Härten
verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgabe sei durch den Aufschub nicht
gefährdet. Dem angefochtenen Bescheid fehle es auch an einer
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu den Tatbeständen des § 212
BAO und verletze aufgrund der Unterlassung eines hiezu durchzuführenden
Ermittlungsverfahrens Ver-fahrensvorschriften, welche bei Einhaltung derselben
zu einem anderen Bescheid geführt hätten.
Unter Hinweis auf die Folgen des § 275 BAO trug das
Zollamt mit Mängelbehebungsauftrag vom 30. Oktober 2007 dem Bf die Behebung
der Mängel hinsichtlich der Begründung auf. Die nicht näher
begründete bloße Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO lägen allesamt vor, stelle keine
Begründung dar. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur habe der
Abgabepflichtige im Ansuchen um eine Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO die Voraussetzungen für dieselbe aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, sofern diese nicht im Sinne
des § 167 BAO offenkundig seien. Der Abgabepflichtige habe dabei nicht nur
das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Dies habe er
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen.
Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht.
Mit Bescheid vom 29. November 2007, Zahl
920000/xxxxx/2007/03, sprach das Zollamt aus, dass die Berufung vom 12. Oktober
2007 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gelte, weil dem
Auftrag zur Mängelbehebung nicht entsprochen worden sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 Berufung
erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Im Wesentlichen
wurde vorgebracht, dass die Berufung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Eine
Verbindlichkeit des Mängelbehebungsauftrages hänge davon ab, dass die
Gesetze und Voraussetzungen für ihn vorliegen und er diesem entspricht. Ein
Mangel im Sinn des § 250 BAO liege aber nicht vor. In der Berufung vom
12. Oktober 2007 seien alle Mängel prägnant aufgezählt
worden. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sei darauf hingewiesen
worden, dass die sofortige Entrichtung der Abgabe für den Bf mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe
durch den Aufschub nicht gefährdet sei. Weiters sei die Verletzung von
Verfahrensvorschriften moniert worden, da die Behörde jegliches
Ermittlungsverfahren unterlassen habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
920000/xxxxx/2007/05, vom 9. Jänner 2008, als unbegründet
abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der der Bf nichts
vorgebracht hätte, womit sich die Behörde inhaltlich auseinandersetzen
hätte können.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom 7.
Februar 2008, womit unter Wiederholung des Berufungsvorbringens der Antrag
gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und
meritorisch über den Antrag gemäß
§ 212a BAO (gemeint wohl
§ 212 BAO) zu entscheiden oder in eventu den angefochtenen Bescheid als
rechtswidrig aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung und
neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 275 BAO hat die Abgabenbehörde
dem Berufungswerber die Behebung inhaltlicher Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessen Frist als zurückgenommen gilt, wenn die Berufung
nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen
Erfordernissen entspricht.
Neben anderen Erfordernissen muss eine Berufung
gemäß
§ 250 Abs. 1 lit d) auch eine Begründung
enthalten.
Das Vorbringen des Bf, dass die sofortige Entrichtung der
Abgabe mit erheblicher Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit
der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet sei, sowie, dass die
Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, da sie sich mit den
Vorbringen des Bf zu den Tatbeständen des § 212 BAO nicht
auseinandergesetzt habe, stellt eine ausreichende Begründung dar. Entgegen
der Ansicht der belangten Behörde ist es für die Behörde damit zu
erkennen, aus welchen Gründen der Bf die Berufung als für Erfolg
versprechend hält. Offensichtlich vertritt der Bf die Meinung, dass die
Behörde die Behauptung, dass die sofortige Entrichtung der
Aussetzungszinsen für den Bf eine erhebliche Härte bedeute und keine
Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege, durch eine Ermittlungsverfahren
nachzuprüfen habe und nicht der Antragsteller diese Voraussetzungen aus
eigenem konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage
überzeugend darlegen müsse.
Dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder
inhaltlich unzutreffend ist, ist aber nicht dem Fehlen einer Begründung
gleichzuhalten (vgl. Ritz,
BAO3, § 250 Tz 17
mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Das Vorbringen des Bf erlaubt daher eine Auseinandersetzung
mit der Berufung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 7. April
2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0020-Z2L/08
- Stammnummer
- 34076
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF