Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0021-Z2L/08
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, weil über die Berufung in der Sache bereits entschieden wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0021-Z2L/08vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom
7. Februar 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch
Wolfurt vom 9. Jänner 2008, Zahl 920000/xxxxx/2007/06, betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 erhob der
Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) gegen den Bescheid des Zollamtes
Feldkirch Wolfurt betreffend Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung
(Stundung) vom 10. September 2007, Zahl 920000/xxxxx/2007, Berufung.
Im selben Schriftsatz stellte der Bf auch einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Das Zollamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 29. November 2007, Zahl 920000/xxxxx/2007/04 als
unzulässig zurück.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 Berufung
erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bf mit Schriftsatz vom 25.
Juni 2007 eine Berufung (gemeint ist wohl einen Antrag auf Gewährung einer
Stundung der Aussetzungszinsen) gegen den Bescheid des Zollamtes vom 22.
September 2006, Zahl 900000/nnnnn/2006, eingebracht habe. Die
gegenständliche Berufung richte sich jedoch gegen den Bescheid des
Zollamtes Feldkirch (gemeint ist wohl Feldkirch Wolfurt) vom 10. September
2007, Zahl 920000/xxxxx/2007. Der Antrag sei daher nicht rechtskräftig
entschieden. Eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedenen
Sachantrages gemäß
§ 212a BAO sei daher unzulässig.
Die Behörde hätte meritorisch über diesen Antrag zu entscheiden
gehabt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
920000/xxxxx/2007/06, vom 9. Jänner 2008 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom 7.
Februar 2008 mit gleichlautender Begründung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom 22. September 2006, Zahl
900000/nnnnn/2006, setzte das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Zollamt
Feldkirch gegenüber dem Bf Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 6.241,10 fest.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 13. April 2007, GZ. ZRV/0009-Z2L/07, wurde über die
dagegen erhobene Berufung entschieden und diese als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 stellte der Bf im
Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Abweisung des Antrages auf
Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung) gemäß
§ 212 BAO auch gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. April 2007
sowie dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des
Abgabenpflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 leg cit können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht
die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Über die Berufung gegen die Festsetzung der
Aussetzungszinsen ist bereits mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 13. April 2007, GZ ZRV/0009-Z2L/07, entschieden worden. Wie
die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist von der Erledigung einer
Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens die Höhe
einer Abgabe weder mittelbar noch unmittelbar abhängig (vgl.
Ritz,
BAO3, § 212a Tz
8)
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist daher nicht
mehr zulässig. Die Zurückweisung durch das Zollamt erfolgte deshalb zu
Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 7. April
2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0021-Z2L/08
- Stammnummer
- 34036
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF