Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2090-W/05
Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten eines vermieteten Gebäudes nach dem Ertragswert als Afa-Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2090-W/05vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ermitttlung der fiktiven Anschaffungskosten eines unentgeltlich erworbenen, vermieteten, dem MRG unterliegenden Gebäudes nach dem Ertragswert ist insofern eine taugliche Methode, als für die fiktiven Anschaffungskosten der Preis maßgebend ist, den ein ertragsorientierter Erwerber zahlen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des LL, Adr, vertreten durch Stb, vom 27. Oktober 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23. September 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Einkommensteuer wird vorläufig
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Richter und erzielt aus der
Vermietung der Liegenschaften G (G) und H (H) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Jahr 2002 erklärte der Bw. aus der Vermietung
dieser Liegenschaften insgesamt einen Überschuss der Werbungskosten
über die Einnahmen iHv € -58.596,27.
Bei der Ermittlung der Mieteinkünfte für das
Objekt G (€ -9.605,38) wurde vom Bw. die Absetzung für Abnutzung
(AfA) mit 10.000,00 ATS pro m² Wohnnutzfläche berechnet (insgesamt
€ 14.680,23), wobei kein Anteil für Grund und Boden ausgeschieden
wurde.
In einem Ergänzungsvorhalt vom 29. Juni 2004 wurde dem
Bw. mitgeteilt, dass die AfA für Mietwohngrundstücke
grundsätzlich nach der Ertragswertmethode wie folgt zu ermitteln
sei:
|
Jährlicher
Ertrag
|
€
|
13.527,48
|
x 19,24
(Vervielfacher nach der Barwertformel)
|
|
€
|
260.268,72
|
|
20% Grund und
Boden
|
€
|
-52.053,74
|
|
Bemessungsgrundlage
|
€
|
208.214,88
|
|
AfA 2% (Bj.
vor 1915)
|
€
|
4.164,30
|
|
AfA (Bj. nach
1915
|
€
|
3.123,22
|
Ein Anteil für Grund und Boden sei auch dann
auszuscheiden, wenn das Grundstück völlig verbaut sei. Gleichzeitig
wurde der Bw. ersucht, in einer Prognoserechnung darzulegen, wann bei der
Vermietung der Liegenschaft H mit einem Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu rechnen sei und bekanntzugeben, ob für die
Eigennutzung ein Anteil ausgeschieden wurde.
Da dieser Vorhalt vom Bw. nicht beantwortet wurde,
erließ das Finanzamt am 24. September 2004 einen von der eingereichten
Erklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid, wobei die
Mieteinkünfte für die Liegenschaft G unter Zugrundelegung einer AfA
iHv € 3.123,22 - wie im Ergänzungsvorhalt vom 29. Juni 2004
dargestellt - mit € 1.951,63 ermittelt wurden. Hinsichtlich der
Liegenschaft H wurde - ausgehend davon, dass insgesamt zwei Wohnungen vom Bw.
für eigene Wohnzwecke genutzt werden - ein Privatanteil für
Eigennutzung iHv 25% ausgeschieden und der Überschuss der Werbungskosten
über die Einnahmen mit € -34.175,71 ermittelt. Die Veranlagung
erfolgte gem. § 200 (1) BAO vorläufig.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhobenen
Berufung wurde vorgebracht: 1. Vermietung H:
Die Wohnung top 4 werde von Frau XX eigengenützt. Das
Ausmaß betrage 151,50 m², das entspreche 12,30% der gesamten
Nutzfläche. Die Wohnung top 9 sei vom Bw. eigengenützt und entspreche
mit 150,40 m² 12,21% der Gesamtnutzfläche. Der Aufwand sei
aufzugliedern in: den Aufwand, der unmittelbar den zur Vermietung
bestimmten Objekten zuzurechnen sei und den Aufwand, der für die
Gesamtanlage erfolgt und daher zu aliquotieren sei (nur 75,49%
anrechenbar). Die beiliegende Tabelle weise dies aus und ergebe einen
Verlust von € -46.296,35.
2. Vermietung G:
Die
Ertragswertmethode sei nur dort anzuwenden, wenn der Verkehrswert nicht anders
am Markt üblicherweise ermittelt und erzielt werde.
Die
Mietobjekte, die zur Vermietung geeignet sind, würden nach dem Quadratmeter
der Nutzflächen, und der dann daraus erzielbaren Hauptmieten berechnet und
auf dem Markt gehandelt. Der durch Langzeitmieten und den Zinsstop des MRG und
vor allem durch mangelnde Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten der
Zinsbildung mindere Ertrag sei nicht der, der für eine Verkaufsbewertung
dieser Immobilie als Grundlage anzuwenden sei. Der Abschlag für
Grund und Boden sei steuerlich zu berücksichtigen, jedoch unter
Berücksichtigung des Umfanges der Verbauung mit 20% anzusetzen.
Die AfA sei
schon im Jahr 2000 der Veranlagung zu Grunde gelegt worden und daher die
Höhe der geltend gemachten AfA von 202.000,00 ATS abzüglich 20%
(40.400,00 ATS), also 161.600,00 ATS bzw. € 11.743,93
gerechtfertigt.
Mit Schreiben
des Finanzamtes vom 23. November 2004 wurde betreffend die Liegenschaft G um
Vorlage der Zinslisten für die Jahre 1998 bis laufend und um Bekanntgabe
der Kategorien der einzelnen Bestandeinheiten ersucht. Zur Frage der
Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten wurde auf die Entscheidung des VwGH
verweisen. Dass der Substanzwert im gg. Fall ein entscheidendes Kriterium
darstellen soll, möge vom Bw. dargetan werden. Zusätzlich sei noch zu
berücksichtigen, dass - wie in der Berufung ausgeführt wird - nicht
einmal die gesetzliche Möglichkeit zur Zinsbildung ausgeschöpft wurde.
Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten mit 10.000,00 ATS/m² sei
nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Objektes H werde um
Erläuterung der Ausgabenposition "Zahlung an WEG" ersucht. Wohnungseigentum
sei an dieser Liegenschaft laut Grundbuch nicht begründet. Um Vorlage
allfälliger (Nutzungs-)Vereinbarungen mit dem Miteigentümer der
Liegenschaft und der Zinslisten für 2002 wurde gebeten. Hinsichtlich der
geltend gemachten Zinsen aus einem Wüstenrot-Zwischendarlehen wurde ersucht
bekanntzugeben, wofür das Darlehen samt den Auszahlungen des Jahres 2002
iHv € 22.000,00 bzw. € 44.000,00 verwendet wurde.
In Beantwortung
dieses Vorhaltes wurde vom Bw. im Wesentlichen Nachstehendes
bekanntgegeben:
1. G:
Der Bw. habe
die Liegenschaft durch Schenkung seitens seiner Mutter ins Eigentum
übertragen erhalten. Das Haus stamme aus der Jahrhundertwende, es handle
sich um ein altes Zinshaus. Es umfasse 35 Wohneinheiten - ehemals ein
Fleischerladen mit Eiskeller und Arbeitsraum und 34 Wohnungen. Die Mutter habe
auf Grund ihres Alters keinen Einfluss auf die Führung der Verwaltung
dieses Vermögens ausgeübt, sie sei auch finanziell nicht in der Lage
gewesen, Verbesserungen zu veranlassen. Die Mieten hätten in der
Zeit des Eigentums der Mutter des Bw. nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen gestaltet werden können und in der Regel auf der geringsten
Kategorie beruht. Teilweise seien freigewordene Wohnungen an Mieter, die
bereits eine Wohnung im Haus hatten, vermietet worden. Die Mieter hätten
die Wohnungen aufwändig gestaltet, so z.B. Duschkabinen installiert,
abgehängte Decken eingebaut, neue Fußböden gelegt,
Installationen erweitert und erneuert. Im Ertrag des Hauses wirke sich
dies jedoch nicht aus. Der Bw. habe die Absicht, das Haus wieder einer
ordentlichen Bewirtschaftung zu unterziehen und die notwendigen
Erhaltungsarbeiten und Verbesserungen durchzuführen. Im Zeitpunkt
des Erwerbes sei bereits erkennbar gewesen, dass einige Mieter das Haus
verlassen wollten. Diese Entwicklung begünstige die Erzielung besserer
Mietzinse, weil die zur Erhaltung des Hauses erforderlichen Maßnahmen ohne
Störung der Nutzung und Hinderung durch bestehende Verträge
möglich sei. Häuser, die dem Mietenschutz nach dem
Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen und als Mietwohnhäuser gebaut wurden und
als solche auch betrieben werden, würden heute am Grundstücksmarkt
nicht nach dem Ertrag, sondern nach dem Substanzwert bewertet und gehandelt.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob die Möglichkeiten zu einer
ordnungsgemäßen Erhaltung in Zukunft gegeben seien oder nicht. Der
Wert der Bausubstanz sei wesentlich. Diese Substanz sei geprüft und als
tauglich für die Erhaltung beurteilt worden. Der Bausubstanzwert -
berechnet nach der Kubatur und anhand der Herstellungskosten pro m² im
Zustand bei Schenkung - betrage 2,07882,70 €. Erst der daraus bei
ordentlicher Bewirtschaftung erzielbare Ertrag werde
bewertet. 1011m² Wohnnutzfläche ermöglichten nach dem
Richtwertgesetz für Wohnungsvermietung (4,37 € pro m²) einen
Hauptmietzins von monatlich € 4,418,07 (jährlich
€ 53,016,84). Der 20-fache jährliche Hauptmietzins betrage daher
€ 1,060336,80. 5% würden daher vom "eingesetzten Kapital"
erzielt. Dieser Wert sei daher - ohne Abzug von Grund und Boden - jedenfalls
gerechtfertigt. Eine andere Bewertung würde nicht die Marktlage
berücksichtigen und daher nicht den wahren Wert feststellen. Eine
Ertragswertrechnung nur nach den nach mangelhafter Bewirtschaftung gegebenen
Einnahmen werde der Sachlage und der geltenden Rechtslage nicht
gerecht Als Beispiel für den Ankauf eines Mietwohnhauses wurde vom
Bw. das Anbot für das Haus K in 1070 Wien (K) dargelegt, welches
436,00 €/m² beträgt.
2) H
Im Haus H sei
Wohnungseigentum durch entsprechenden schriftlichen Vertrag begründet.
Diesem Vertrag entsprechend sei Nutzung und Ertrag zwischen
Wohnungseigentümern aufgeteilt. Bei den Werbungskosten "Zahlung an
WEG" handle es sich um die auf den einzelnen Wohnungseigentümer
entfallenden Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten) für die in seinem
Eigentum stehenden Objekte Die Kreditauszahlung von € 66.000,00
sei zur Deckung des Werbungskostenaufwandes verwendet worden.
In einer
weiteren Eingabe vom 11.5.2005 wurde unter gleichzeitiger Vorlage einer
berichtigten Einkommensteuererklärung 2002 beantragt, den Verlust
hinsichtlich des Objektes H mit -55.263,55 € anzuerkennen, weil der Bw.
nicht berücksichtigt habe, dass die Aufwendungen, die konkret auf ein
vermietetes oder zu vermietendes Objekt bezogen sind, zur Gänze und die
übrigen Aufwendungen mit dem Anteil abzusetzen seien, der dem
Verhältnis vermietete und zu vermietende Objekte zu den in Eigennutzung
stehenden Objekten entspreche.
Im Jahre 2002
seien zwei Auszahlungen von Wüstenrot an den Bw. erfolgt. Wenn die
Umschichtung von Privatgeldverwendung in aufgenommene Darlehen zur
Rückführung des privaten Einkommens genehmigt werde, werde die
Verzinsung als gerechtfertigt anzuerkennen sein.
Der Verlust
betreffend das Objekt H wurde wie folgt ermittelt:
|
|
Ein
|
Aufwand
|
3/4
Anteil L.L.
|
Aufwand
zuord
|
Aufwand
75,49%
|
Miete
10%
|
10.263,24
|
|
|
|
|
Miete
Vorjahr
|
6,58
|
|
|
|
|
Zusatzhonorar
|
|
3.445,20
|
2.583,90
|
|
2.583,90
|
Tischler
YY
|
|
372,00
|
|
372,00
|
|
Maler
ZZ
|
|
4.256,47
|
|
4.256,47
|
|
E.
Installation AA
|
|
5.334,11
|
|
5.334,11
|
|
Gas
Strom Leerstehung
|
|
168,25
|
|
168,25
|
|
Zahlung
an WEG
|
|
3.794,04
|
|
3.794,04
|
|
BB
top 5+top 6
|
|
998,02
|
|
998,02
|
|
BB
top 5
|
|
2.180,19
|
|
2.180,19
|
|
Baumeister
CC top 5
|
|
2.676,21
|
|
2.676,21
|
|
Baumeister
CC Hofstiege
|
|
109,00
|
81,75
|
|
81,75
|
Baumeister
CC Abfalltransp
|
|
1.081,40
|
811,05
|
|
811,05
|
Baumeister
CC top 3
|
|
4.014,66
|
|
4.014,66
|
|
Baumeister
CC Keller
|
|
1.130,00
|
847,50
|
|
847,50
|
Baumeister
CC Teilfassade
|
|
6.046,00
|
4.534,50
|
|
4.534,50
|
Baumeister
CC top 3
|
|
3.470,29
|
|
3.470,29
|
|
DD
WC top 5
|
|
175,00
|
|
175,00
|
|
DD
Küche top 5
|
|
3.354,29
|
|
3.354,29
|
|
RA-Kosten
|
|
328,00
|
|
|
328,00
|
Bankspesen
|
|
231,95
|
|
|
231,95
|
Zinsen
Spesen Erste Bank
|
|
7.026,00
|
|
7.026,00
|
|
Wüstenrot
Zinsen, Spesen
|
|
8.095,01
|
|
8.095,01
|
|
Schlosser
EE
|
|
87,50
|
|
87,50
|
|
Bodenleger
FF
|
|
982,09
|
|
982,09
|
|
Instandsetzungsaufwand
4. 1/10
|
|
6.475,99
|
|
6.475,99
|
|
Afa
|
|
1.035,58
|
|
|
1.035,58
|
Zwischensummen
|
10.269,82
|
66.867,25
|
|
55.079,14
|
10.454,23
|
Aufwand
75,49%
|
|
|
|
10.454,23
|
|
Zwischensummen
|
|
10.269,82
|
|
65.533,37
|
|
Saldo
- Verlust
|
|
|
|
-55.263,55
|
|
Afa
vom neuen Gesamtanteil
|
|
|
|
|
vom
Einheitswert 712499.00 ATS
|
|
|
|
|
2%
weil vor 1915 gebaut
|
14,249.98
ATS = 1035,58 €uro
|
Hinsichtlich
der Liegenschaft G wurde vorgebracht, dass das oberste Geschoß eine
Nutzfläche von 281 m² habe, wobei noch Gangteile zuzurechnen seien.
Hofseitig ließen sich gegen Osten und Süden ausgezeichnete Ausbauten,
aber auch Terrassen ausführen. Diese Flächen seien untervermietet und
daher für den Ausbau frei verwertbar. Ein Mietertrag von netto
ATS 540.000,00 jährlich sei erzielbar. Die Verwertbarkeit des Objektes
sei daher gegeben und rechtfertige entsprechende Ankaufspreise. In gleicher
Weise sei das Objekt im Inneren zu verbessern und daher ein höherer Ertrag
zu erzielen.
Vorgelegt
wurden weiters diverse vom Finanzamt angeforderte Rechnungen sowie der
Schnittplan G, der Grundrissplan oberstes Geschoß (entsprechend
Dachgeschoß), Zinslisten K, Plan K, und das Anbot vom 29.4.2004.
Im Verfahren
vor dem UFS wurde ergänzend vorgebracht, dass die Wohnung Top 6 im Haus H,
die im Rahmen des abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrages dem Bw. zur Nutzung
übertragen ist, nunmehr mit Wirkung ab 1.3.2007 auf unbestimmte Zeit
vermietet sei. Die Vermietung aller Wohnungen im Hause sei deshalb schwierig,
weil in der näheren Umgebung keinerlei Parkplätze zur Verfügung
stünden.
Hinsichtlich
der als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen des Wüstenrot-Kredites
wurde ausgeführt, dass der Bw. entsprechend der Judikatur des VwGH
berechtigt sei, die zur Instandhaltung investierten Eigenmittel durch
Kreditmittel (Wüstenrot) zu ersetzen. Hier liege eine freie
unternehmerische Entscheidung vor, mit der der Bw. die Mittel für die
laufende Instandhaltung der zu vermietenden Wohnungen durch Kreditmittel
beschaffe.
Vorgelegt wurde
der Mietvertrag betreffend die Wohnung top 6 sowie die Überschussermittlung
hinsichtlich der Liegenschaft H für das Jahr 2005.
Mit Schreiben
des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Oktober 2007 wurde dem Bw.
hinsichtlich der Liegenschaft G eine - unter Zugrundelegung der
Ertragswertmethode durchgeführte - detaillierte Berechnung betreffend
Bemessungsgrundlage für die Afa mit dem Ersuchen um Stellungnahme
übermittelt.
Gleichzeitig
wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die als Werbungskosten beantragten Zinsen
für ein Wüstenrotdarlehen iHv € 8.095,01 nicht
berücksichtigt werden können und von den in der
Überschussermittlung vom 19.5.2005 (eingereicht mit Schreiben vom
11.5.2005) geltend gemachten und allgemeine Teile des Hauses betreffenden
Aufwendungen iHv € 10.454,23 ein Privatanteil von 24,61% (richtig
24,51%) auszuscheiden ist.
Mit Schriftsatz
vom 7. November 2007 wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Liegenschaft G
mittlerweile ein konkretes Kaufanbot der AG, lautend auf 610.000,00 €,
vorliege. Von dem angebotenen Kaufpreis sei der Anteil für Grund und Boden
in Abzug zu bringen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Grund und Boden
mit Ausnahme eines Hofes in der Größe von ca. 200 m² zur
Gänze verbaut sei. Ein Abzug von maximal 20% scheine gerechtfertigt. Es
werde daher beantragt, die AfA für die Liegenschaft G auf Grund
nachstehender Berechnung mit 12.200,00 € festzusetzen:
|
angebotener
Kaufpreisbetrag
|
610.000,00
€
|
20% Grund und
Boden
|
-122.000,00
€
|
2% AfA
|
12.200,00
€
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vermietung
G
Strittig ist
die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung
(AfA). In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt
habe zu Unrecht bei der Berechnung der Abschreibung den Ertragswert zu Grunde
gelegt. Dieser sei nur anzuwenden, wenn der Verkehrswert nicht anders am Markt
ermittelt und erzielt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Afa unter
Zugrundelegung des vom Bw. bekannt gegebenen Substanzwertes zu ermitteln.
Als
Bemessungsgrundlage für die AfA bestimmt § 16 Abs. 1
Z 8 lit. a EStG 1988 grundsätzlich die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, während in lit. b dieser
Vorschrift Regelungen zur Bemessungsgrundlage für den Fall des
unentgeltlichen Erwerbs des Gebäudes getroffen werden. Nach dem ersten Satz
dieser Bestimmung ist diesfalls der gesamte Einheitswert für den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen,
während nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz
EStG 1988 auf Antrag auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen sind.
Fiktive
Anschaffungskosten sind jene Kosten, die der Erwerber aufwenden
hätte müssen, um das Wirtschaftsgut zu erwerben. Die
fiktiven
Anschaffungskosten
gehen daher vom Käufer aus, im Gegensatz zum gemeinen Wert, der vom
Verkäufer ausgeht (Doralt, EStG-Kommentar, Band I, Rz 107 zu § 6;
Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 6 Tz 67). Dem Gesetz kann nicht entnommen
werden, wie die
fiktiven
Anschaffungskosten
zu ermitteln sind. Die
fiktiven
Anschaffungskosten können nur im Schätzungswege ermittelt
werden. Der VwGH hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass das
Gesetz keine ins Einzelne gehende Vorschrift enthalte, wie die
fiktiven
Anschaffungskosten von der Abgabenbehörde zu schätzen seien. Es
gelten daher die diesbezüglichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung
(VwGH 5.10.1988, 87/13/0075).
Im vorliegenden
Fall hat das Finanzamt die fiktiven Anschaffungskosten im Wege der
Schätzung gem. § 184 BAO aus den Hauptmietzinseinnahmen
abgeleitet.
Die
Tauglichkeit der Wertermittlung nach dem Ertragswert für vermietete
Gebäude hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals zum Ausdruck
gebracht (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0091, mwN).
Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass sich der Marktpreis
von Mietobjekten am Ertragswert orientiert. Daher können auch die fiktiven
Anschaffungskosten vom Ertragswert abgeleitet werden; für die Ermittlung
fiktiver Anschaffungskosten von vermieteten Gebäuden ist das
Ertragswertverfahren ein taugliches Instrument (Doralt, EStG, 11. Lieferung,
§ 6 TZ 109, Lenneis, ÖStZ 1998, 572ff).
Dem Einwand des
Bw., wonach Häuser, die dem Mietenschutz nach dem Mietrechtsgesetz (MRG)
unterliegen, und die als Mietwohnhäuser gebaut wurden und als solche auch
betrieben werden, heute am Grundstücksmarkt nicht nach dem Ertrag, sondern
nach dem Substanzwert bewertet und gehandelt würden, ist entgegenzuhalten,
dass gerade für Häuser mit Objekten, deren Mietzinsbildung
gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, der Verwaltungsgerichtshof dem
Bauzeitwert des Gebäudes Relevanz für die Wertermittlung nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz EStG 1988
regelmäßig abgesprochen und vielmehr eine solche Ermittlung der
fiktiven Anschaffungskosten als sachgerecht beurteilt hat, welcher der mit einem
bestimmten Multiplikator vervielfachte Zinsertrag zu Grunde liegt (vgl. das
Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132, mwN).
Für die
Bemessung der fiktiven Anschaffungskosten ist sohin nach herrschender Lehre und
Judikatur der Preis maßgebend, der von einem ertragsorientierten Erwerber
gezahlt würde. Hierbei kann es konsequenterweise keine Rolle spielen,
welcher Kaufpreis für die Liegenschaft am freien Markt tatsächlich
erzielbar wäre, da hier andere Interessen des Erwerbers von Bedeutung sein
könnten.
Aus diesem
Grunde kann weder das vom Bw. vorgelegte Anbot für das Haus K noch das vom
Bw. mit Schriftsatz vom 7.November 2007 vorgelegte "konkrete Kaufanbot"
über den Betrag von € 610.000,-- für Zwecke der Ermittlung
der fiktiven Anschaffungskosten als Berechnungsgrundlage herangezogen werden,
zumal das Anbot hinsichtlich des Vergleichsobjektes K von einer
Immobilienverwertungsgesellschaft gelegt wurde und darauf hindeutet, dass das
Objekt entsprechend verwertet werden soll und dem "Anbot" über den Betrag
von € 610.000,00 nicht zu entnehmen ist, ob der Erwerber die
Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
nutzen will. Da die AfA Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung darstellt, ist aber schon begrifflich von einem
Erwerber auszugehen, der beabsichtigt, die erworbene Liegenschaft zur Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Diese Auffassung
teilt wohl auch der VwGH (Erk. vom 5.10.1988, 87/13/0075; VwGH 20.7.1999,
98/13/0109), wenn er darauf verweist, dass es plausibel sei, dass für einen
möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und damit preisbestimmend sei, auf welchen dann
ein Vervielfacher angewendet werde.
Davon abgesehen
ist das " konkrete Anbot" weder datiert noch unterschrieben und daher schon aus
diesem Grund keine taugliche Berechnungsgrundlage. Noch dazu ist der
Anbotsteller nicht existent (die gg. Liegenschaft soll im Auftrag einer erst zu
gründenden GmbH&CoKG angekauft werden), so dass daher insgesamt das
vorliegende Schreiben nicht als geeignetes Beweismittel für die
Wertermittlung angesehen werden kann.
Aus den
vorstehenden Gründen geht der Unabhängige Finanzsenat - wie auch schon
das Finanzamt - davon aus, dass für die Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten des gegenständlichen, dem MRG unterliegenden, Objektes
das Ertragswertverfahren heranzuziehen ist.
Berechtigt ist
jedoch der Einwand des Bw., wonach auf Grund der im Gebäude
durchgeführten Erhaltungsarbeiten und Verbesserungen sowie auf Grund von
Neuvermietungen die Erzielung besserer Mietzinse möglich sein wird. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind daher die zukünftigen
Ertragsmöglichkeiten bzw. die zukünftigen Mietzinserwartungen
(höhere Mieten für in absehbarer Zeit freiwerdende Wohnungen) bei der
Wertermittlung durch Anwendung eines Zuschlages im Ausmaß von 30% des
jährlichen Mietzinses zu berücksichtigen.
Zu
berücksichtigen ist außerdem ein 25%-iger Abschlag für laufende
Instandhaltung, Leerstehungen, etc. Die Afa wird daher unter
Zugrundelegung folgender Berechnung ermittelt:
|
Gerundeter
Jahresnettomietzins 2002 (abgeleitet aus den
|
|
|
|
Hauptmietzinseinnahmen)
|
€
|
14.000,00
|
|
30%
Zuschlag für künftige Ertragssteigerung und
Dachbodenausbau
|
€
|
4.200,00
|
|
Nachhaltig
erzielbarer Jahresmietzins
|
€
|
18.200,00
|
|
25%
Abschlag für Instandhaltung, Leerstehung etc.
|
€
|
-4.550,00
|
|
Durchschnittlicher
Jahresreinertrag
|
€
|
13.650,00
|
x
19,24
|
Ertragswert
|
€
|
262.626,00
|
|
Anteil
Grund und Boden 20%
|
€
|
-52.525,00
|
|
|
€
|
210.101,00
|
|
2%
Afa
|
€
|
4.202,00
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Bemerkt wird,
dass dem Bw. die oben dargestellte Berechnung bereits mit Schreiben vom
9. Oktober 2007 bekannt gegeben wurde und konkrete Einwendungen,
insbesondere gegen die Höhe der zum Ansatz gebrachten Zu- und
Abschläge für "Hoffnungsmieten" und Instandhaltung nicht vorgebracht
wurden.
Die
Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft G errechnen sich wie
folgt:
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Verlust lt.
Erklärung
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-9.605,38
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Afa lt.
Bw.
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+14.680,
23
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Afa lt.
UFS
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-4.202,00
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Überschuss
lt. UFS
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872,85
2. Vermietung
H
Der Bw. ist zu
¾ (75%) Miteigentümer der Liegenschaft H. Mit Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 27.10.1986 wurde am gg. Objekt das Wohnungseigentum
begründet, wobei hinsichtlich der im Vertrag näher bezeichneten
Wohnungen den Miteigentümern jeweils das alleinige Nuzungsrecht
eingeräumt wurde. Die übrigen, nicht erwähnten Teile des Hauses
sind gemeinsam genutztes Eigentum.
Strittig ist
das Ausmaß der nicht abzugsfähigen Aufwendungen infolge Privatnutzung
der Wohnungen top 4 und top 9 durch den Bw. bzw. dessen Mutter, wobei der
Privatanteil laut Angaben des Bw. 24,51% beträgt.
In der mit der
berichtigten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 vorgelegten
Überschussermittlung vom19. Mai 2005 wird hinsichtlich jener Aufwendungen,
die allgemeine Teile des Hauses betreffen, und die sich nicht auf ein
vermietetes oder ein zu vermietendes Objekt beziehen, ein Anteil im Ausmaß
von ¾ dem Bw. zugeordnet. Gleichzeitig wird derselbe Betrag als "Aufwand
75,49%" geltend gemacht, obwohl eine rechnerische Kürzung um den
Privatanteil iHv 24,51% entsprechend der Eigennutzung nicht erfolgt.
Von den
entsprechenden Aufwendungen iHv € 10.454,23 ist daher - wie in der
Aufstellung zwar dargestellt wurde, jedoch rechnerisch tatsächlich nicht
erfolgt ist - ein Privatanteil von 24,51% auszuscheiden. Dadurch ergibt sich
eine Kürzung der beantragten Aufwendungen um € 2.562,33
Hinsichtlich
der geltend gemachten Zinsen für ein Wüstenrotdarlehen iHv
€ 8.095,01 ist auszuführen, dass im Falle der teilweisen
Vermietung und teilweisen Eigennutzung eines Gebäudes nur die dem
vermieteten Teil zuordenbaren Zinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind
(vgl. VwGH 2.8.2000, 97/13/0019).
Einen Nachweis
dafür, dass das in Rede stehende Darlehen zur Abdeckung
vermietungsbedingter Aufwendungen verwendet wurde, hat der Bw. trotz
Aufforderung nicht erbracht. Vielmehr hat der steuerliche Vertreter
anlässlich einer persönlichen Vorsprache im UFS am 20.3.2007
angegeben, dass das Darlehen für den Ausbau des Dachbodens verwendet wurde.
Da somit das Darlehen dem privat genutzten Gebäudeteil zuzuordnen ist und
auch dem diesbezüglichen Vorhalt des UFS vom 9. Oktober 2007 keine
konkreten Einwendungen entgegengehalten wurden, können die geltend
gemachten Zinsen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die
Einkünfte aus der Vermietung der gg. Liegenschaft errechnen sich daher wie
folgt:
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Verlust lt.
Aufstellung vom 19.5.2005
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-55.263,55
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Zinsen
Wüstenrot
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8.095,01
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Privatanteil
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2.562,33
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Überschuss
lt. UFS
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-44.606,21
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung errechnen sich wie folgt:
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Liegenschaft
G
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872,85
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Liegenschaft
H
|
-44.606,21
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Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen
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-43.733,36
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2090-W/05
- Stammnummer
- 34026
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF