Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0020-I/08
"Gemischte Schenkung": Aufgrund der zusätzlich erbrachten Gegenleistung lag offenbar eine subjektive Äquivalenz vor und mangelt es am Bereicherungswillen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-I/08vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-LtdCompany, Adr, vertreten durch
Managing Director A, Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. November 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 hat die X-LtdCompany (=
Berufungswerberin, Bw), vertreten durch den Managing Director A, von R dessen
Liegenschaft in EZ1 (Einfamilienhaus, Grundstücksfläche 856 m²)
zum Kaufpreis von € 39.000 erworben, wobei eingangs des Vertrages
festgehalten ist: "Aufgrund einer Life
+ Pension Vereinbarung sind sich die Parteien einvernehmlich und
abschließend über den folgenden Vertrag zum Einheitswert einig
geworden". Unter Vertragspunkt IV. "Kaufpreis und Nebenleistungen"
wird nach Bestimmung des Kaufpreises im Weiteren festgeschrieben:
"Der Kaufpreis errechnet sich aus dem
Einheitswert der ... eingetragenen Immobilien mit ihren sämtlichen
Bestandteilen.
Der
Verkäufer erhält im Gegenzug vom Käufer eine Wohn- und
Pensionsvereinbarung, die hier dinglich nicht zu bewerten ist und über
deren Abschluss und Fortbestand bereits einvernehmliche Einigkeit besteht, was
hiermit von beiden Vertragspartnern bestätigt wird. ..."
Im Schreiben vom 8. November 2006 wurde seitens der Bw ua.
erläutert, die Bw habe ihren Hauptsitz in London; sie übe in
Österreich keine geschäftliche, sondern lediglich eine verwaltende
Tätigkeit aus. Eine englische Limited sei einer inländischen GmbH
gleichzuhalten, die sohin jederzeit alles kaufen könne.
Das Finanzamt hat daraufhin, ausgehend von einer
"gemischten Schenkung", der Bw mit Bescheiden vom 10. November 2006, StrNr, die
3,5%ige Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis sowie vom darüber
hinausgehenden Wert der Liegenschaft (= dreifacher Einheitswert
€ 92.003,82 abzügl. Kaufpreis € 39.000) unter
Berücksichtigung des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend vom
steuerpflichtigen Erwerb € 52.893,82 gemäß
§ 8
Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141,
idgF, Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 13.491,57
vorgeschrieben.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobenen
Berufung, Postaufgabe am 19. Dezember 2006, wurde eingewendet, die Liegenschaft
sei mit dem notariell beglaubigten Kaufvertrag verkauft worden, sodass
außer Frage stehe, dass diesfalls keine Schenkungssteuer anfalle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, wie die
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln sei.
In der "Berufung" vom 16. Jänner 2007, zu
qualifizieren als Vorlageantrag, wurde vorgebracht, der Bescheid möge zwar
rechnerisch richtig sein, laut Kaufvertrag habe jedoch dem Grunde nach keine
Schenkung stattgefunden.
Der UFS hatte die Berufung zunächst als verspätet
zurückgewiesen, welcher Bescheid vom VwGH mit Erkenntnis vom 20. Dezember
2007, 2007/16/0175, als rechtswidrig aufgehoben wurde. Es ist nunmehr in der
Sache selbst zu entscheiden.
Im Vorhalt vom 6. Feber 2008 hat der UFS zum Einen auf das
vorliegende krasse Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen verwiesen,
zum Anderen im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen die Höhe der
tatsächlichen Gesamtgegenleistung in Frage gestellt und diesbezüglich
um Vorlage der dem Verkäufer zugekommenen "Wohn- und Pensionsvereinbarung"
sowie allfälliger Zusatzvereinbarungen zum Kaufvertrag und weiters um
Mitteilung ersucht, anhand welcher wirtschaftlicher Überlegungen der
Kaufpreis lediglich in Höhe von € 39.000 bestimmt worden
war. Im Antwortschreiben vom 3. März 2008 wird seitens der Bw im
Wesentlichen ausgeführt, soweit kein Verkauf unter Verwandten stattfinde,
könne der Veräußerer jedweden Preis nach eigener Maßgabe
festlegen und sei in seiner Entscheidung frei. Selbst wenn - was
ausdrücklich verneint werde - eine versteckte Schenkung vorliegen
würde, wäre diese im Inland nicht steuerpflichtig, da die Bw ihren
Sitz ausschließlich im Ausland habe. Es gebe tatsächlich
zusätzlich eine - in Großbritannien übliche -
Pensions-/Altersregelung, welche jedoch keine feste Bezugsgröße habe
und als sog. "Kauf-Nebenleistung" laut Auskunft bei einer Veräußerung
in Österreich als steuerneutral zu betrachten sei. Die Bw sehe sich daher
nicht zu weiteren Offenlegungen verpflichtet, wobei auch das Einverständnis
aller Beteiligten eingeholt werden müßte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, sind ua.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh.
unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer - als der Wert der
Grundstücke (di. derzeit der dreifache Einheitswert) den Wert der
Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten "gemischten Schenkung"
wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und
besteht aus einem Kauf und einer Schenkung. Ein solches Rechtsgeschäft
liegt vor, wenn der Leistung des eines Teiles eine geringere Leistung des
anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von
demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist, dh. wenn
neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung (Vermögensvermehrung) der
Zuwendende auch in subjektiver Hinsicht den Willen hatte, den Bedachten auf
seine Kosten zu bereichern.
Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil der Leistung
als geschenkt ansehen wollten. Eine gemischte Schenkung liegt nicht schon dann
vor, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der
anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter dem
objektiven Wert angesetzt wurde wie beim Freundschaftskauf, oder weil sich ein
Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung
begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der
ausgetauschten Werte nicht bewusst waren. Erforderlich ist vielmehr, dass sich
die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise
entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise
Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Grundsätzlich gilt das Prinzip
der subjektiven Äquivalenz. Kraft der Parteienautonomie steht es den
vertragsschließenden Parteien frei, eine Zuwendung und die Gegenleistung
als gleichwertig anzusehen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus
den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem
entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vermischten Vertrag schließen
wollen (VwGH 23.10.1990, 90/14/0102). Aus den tatsächlichen
Umständen des Einzelfalles, zu denen ua auch ein krasses
Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen könne,
lässt sich das Vorliegen einer Schenkungsabsicht erschließen, wobei
aber dieser Umstand für sich allein in der Regel nicht ausreicht, den
Tatbestand der gemischten Schenkung zu erfüllen (OGH 23.3.1976, 5 Ob
255/75, NZ 1978, 140; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 36 zu § 3 GrEStG 1987 mit
einer Vielzahl an OGH-Judikatur).
Im Gegenstandsfalle steht anhand der getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen (siehe eingangs) sowie der diesbezüglichen
Bestätigung im Schreiben vom 3. März 2008 fest, dass der
Veräußerer als Gegenleistung nicht nur den Barkaufpreis von
€ 39.000 sondern zusätzlich als "Nebenleistung" nach
Vertragspunkt IV. eine "Wohn- und Pensionsvereinbarung" bzw. eine "Life +
Pension Vereinbarung" erhalten hat, dh. offenkundig eine Altersversorgung von
wirtschaftlichem Wert, welche die Parteien veranlaßt hat, sich über
den Liegenschaftsverkauf einvernehmlich "zum Einheitswert" einig zu werden.
Selbst wenn der konkrete Wert dieser weiteren Gegenleistung mangels
Entgegenkommens der Bw nicht eruierbar war, so steht dennoch fest, dass die
Parteien offenkundig die beiderseitig insgesamt erbrachten Leistungen im Rahmen
der Parteienautonomie als subjektiv äquivalent erachtet haben. Ein
vorhandener Schenkungswille seitens des Veräußerers ist jedenfalls
anhand des Vertragsinhaltes weder ausdrücklich noch schlüssig
abzuleiten und wurde von der Bw wiederholt vehement verneint. Sollte dennoch
tatsächlich ein offenbares Missverhältnis zwischen den beiderseitig
erbrachten Gegenleistungen bestanden haben, was mangels Offenlegung des Wertes
der Pensionsvereinbarung derzeit nicht genau beziffert werden kann, so
könnte allenfalls hieraus auf eine Schenkungsabsicht geschlossen werden,
wobei aber nach dem Obgesagten allein dieser Umstand für die Qualifizierung
eines Rechtsvorganges als "gemischte Schenkung" nicht ausreicht. Vielmehr
müßten hier anhand der konkreten Umstände im Einzelfall
Sachverhaltsmomente hinzutreten, wie insbesondere die persönlichen
Verhältnisse bzw. Beziehungen der handelnden Personen untereinander, die
dafür sprechen und vermuten lassen, dass sie einen aus einem entgeltlichen
und unentgeltlichen Teil vermischten Vertrag schließen wollten.
Gegenständlich liegt zwar insoweit ein persönliches
Naheverhältnis vor, als der die Bw vertretende Managing Director als Sohn
des Veräußerers zu diesem in einer verwandtschaftlich engen Beziehung
steht. Gleichzeitig ist aber nicht außer Acht zu lassen, dass der Verkauf
an die Bw als einer, einer inländischen GmbH gleichzuhaltenden Gesellschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit stattgefunden hat, sodass bei einer im
Bereich der Verkehrsteuern vorrangig formalrechtlichen Betrachtung von
zueinander fremden Vertragsparteien auszugehen sein wird. Nach der
ständigen Judikatur des VwGH ist aber im freien Wirtschaftsverkehr nicht
ohne Weiteres anzunehmen, dass eine Zuwendung freigebig erfolgt (vgl. VwGH
27.4.2000, 99/16/0249 u. a.). Im Wirtschaftsleben kann davon ausgegangen werden,
dass im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine
Leistungsverpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung eingegangen wird,
weshalb im geschäftlichen Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu vermuten
ist (VwGH 8.2.1980, 89/16/0180; VwGH 14.5.1992, 91/16/0012; VwGH 15.3.2001,
98/16/0205-0207; VwGH 28.11.2001, 99/13/0254).
Aus dem Zusammenhalt aller vorliegenden Umstände ist
daher (zumindest) das Vorhandensein eines Bereicherungswillens als dem für
die Verwirklichung einer Schenkung erforderlichen subjektiven
Tatbestandsmerkmales zu verneinen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-I/08
- Stammnummer
- 34024
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF