Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1078-W/07
Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1078-W/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch MF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. Februar 2007 betreffend
Berichtigung des Exekutionstitels gemäß
§ 15 AbgEO und
Einstellung der Vollstreckung gemäß
§ 16 AbgEO
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die vom
Finanzamt erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit der ausgestellten
Rückstandsausweise wird gemäß
§ 15 Abs. 2 AbgEO aufgehoben und die Vollstreckung
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO
eingestellt.
Der Bescheid vom
28. Februar 2006 betreffend Pfändung einer Geldforderung gegen
die V-AG wird aufgehoben.
Die Bescheide vom
18. August 2004 betreffend Festsetzung einer Pfändungsgebühr
in Höhe von € 112,60 und eines Barauslagenersatzes in Höhe
von € 1,02 und vom 11. Jänner 2006 betreffend
Festsetzung einer Pfändungsgebühr in Höhe von € 419,33
und eines Barauslagenersatzes in Höhe von € 1,10 werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 15 ff AbgEO
die Vollstreckbarkeitsklausel im Rückstandsausweis aufzuheben, in eventu
die im Rückstandsausweis unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeiten zu
berichtigen, die Vollstreckung aufzuschieben und die Vollstreckung unter
gleichzeitiger Aufhebung aller vollzogenen Vollstreckungsakte
einzustellen.
Der innerhalb der gesetzlichen Nachfrist im Sinne des
§ 212a Abs. 7 BAO gestellte Stundungsantrag vom
20. September 2005 sei unerledigt. Darüber hinaus sei weder der
Ablauf der am 17. August 2004 bzw. 28. September 2004
bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt noch ein diesbezüglicher
Widerrufsbescheid erlassen worden. Ob die Stornierung der Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid erfolgt sei und ob dieser Widerrufsqualität zukomme,
sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Jedenfalls habe das
Finanzamt keine Einbringungsmaßnahmen, zu denen zweifellos auch die
Ausfertigung eines Rückstandsausweises gehöre, einleiten dürfen.
Somit ergebe sich, dass die Vollstreckbarkeitsklausel des
Rückstandsausweises irrtümlich jedenfalls gesetzwidrig erteilt worden
und daher gemäß
§ 15 Abs. 2 AbgEO aufzuheben
sei.
Ein etwaiges Steuerschuldverhältnis aus
rückzufordernden Rückzahlungen im Sinne des
§ 240 Abs. 3 BAO falle nicht unter den Abgabenbegriff
der BAO. Schon aus diesem Grunde sei es rechtswidrig gewesen, die Lohnsteuer
1995 mit € 28.611,97 und € 4.447,59 in den
Rückstandsausweis aufzunehmen.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO Abgaben grundsätzlich erst mit
Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig
würden und gemäß
§ 226 Abs. 1 BAO (nur)
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten
Ausmaß vollstreckbar seien. Dabei sei gemäß
§ 229 BAO als Grundlage für die Einbringung über
vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen, der Exekutionstitel für das finanzbehördliche und
gerichtliche Vollstreckungsverfahren sei und den Namen und die Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk, dass die Abgabenschuld vollstreckbar sei
(Vollstreckbarkeitsklausel), zu enthalten habe. Daraus ergebe sich, dass -
abgabenexekutionsrechtlich - einerseits ein Bescheid (Titelbescheid -
Exekutionstitel im materiellem Sinn) und andererseits ein Rückstandsausweis
(Exekutionstitel im formellen Sinn) vorliegen müsse. Da es im
gegenständlichen Fall an einem Titelbescheid mangle, habe das Finanzamt
gemäß
§ 15 Abs. 1 AbgEO den Exekutionstitel
(Rückstandsausweis) insoweit zu berichtigen.
Nach positiver Erledigung des gestellten Antrages
gemäß
§ 293a BAO werde der Rückstandsausweis auch
um den Säumniszuschlag in Höhe von € 700,13, die
Stundungszinsen in Höhe von € 996,71 und die Aussetzungszinsen in
Höhe von € 5.115,08 von Amts wegen zu berichtigen sein, sodass
der Rückstandsausweis schließlich nach amtswegiger Aufhebung der
Kostenbescheide des Vollstreckungsverfahrens gänzlich wegfallen
werde.
Das Finanzamt wies den Antrag betreffend Aufhebung der
Vollstreckbarkeitsklausel, Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im
Rückstandsausweis und Einstellung der Vollstreckung mit Bescheid vom
22. Februar 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. ergänzend im Wesentlichen aus, dass die Ansicht des
Finanzamtes, der Stundungsantrag vom 20. September 2005 sei zur
Steuernummer 3/0 (A) eingebracht worden und habe bei großzügigster
Betrachtungsweise nur das Einkommensteuerkonto des Bw. betreffen können,
niemals aber das Sonderkonto zur Rückforderung zu Unrecht erstatteter
Lohnsteuerbeträge, sodass nach dem Jahr 2000 weder eine Stundung aufrecht
noch beantragt und unerledigt sei, eine bewusste Missachtung des mit dem Antrag
Gewollten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung sei, wenn das Vorbringen
einer Partei einigermaßen substantiert sei, also die Zielrichtung
erkennbar sei, das heiße feststellbar sei, welche behördliche
Maßnahme er anstrebe und der Antrag nicht von vornherein unzulässig
sei, die Eingabe unbeschadet fehlerhafter Bezeichnungen und ohne Rücksicht
auf die Berufung auf falsche Rechtsquellen, allenfalls nach Erforschung des
Sinnes des Anbringens in meritorische Behandlung zu nehmen. Bestünden in
solchen Fällen Zweifel, sei der Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu
ermitteln, wie überhaupt der Grundsatz gelte, dass es nicht auf die
Bezeichnung eines Anbringens sondern auf seinen Inhalt ankomme, wenn zu
beurteilen sei, welches Begehren dem Anbringen zu Grunde liege. Aus diesem
Grunde sei es rechtswidrig, wenn das Finanzamt - bei großzügigster
Betrachtungsweise - den Stundungsantrag vom 20. September 2005 dem
Einkommensteuerkonto, auf dem zum Antragszeitpunkt vermutlich kein
Rückstand bestanden habe, oder gar dem Abgabenkonto der A, für das
eine Antragslegitimation nicht bestehe, zurechne. Somit sei der Stundungsantrag
vom 20. September 2005 nach wie vor unerledigt.
In gleicher Weise sei nicht nachvollziehbar, warum erst
durch die neuerliche Aussetzung der Einhebung im Jahr 2004 die Einbringung bis
zum Ablauf der ungenützten Nachfrist auf Grund des Ablaufbescheides vom
23. September 2005 wieder gehemmt gewesen sei, zumal dieser Antrag
zeitlich vor dem 20. September 2005 gestellt worden sei.
Das Finanzamt unterscheide nicht zwischen den gesetzlichen
Ausdrücken Erstattungen, Vergütungen, Abgeltungen und
Rückzahlungen. Ungeachtet dessen bleibe es jedenfalls eine Tatsache, dass
die §§ 239 bis 241 BAO mit Rückzahlungen
überschrieben seien und gemäß
§ 240 BAO Abgaben
rückgezahlt und nicht erstattet würden. Von Erstattungen spreche man
allgemein nur dann, wenn einem Abgabepflichtigen eine zu Recht entrichtete
Abgabe auf Grund eines von ihm verwirklichten besonderen (Erstattungs-)
Tatbestandes ganz oder nur teilweise gutzuschreiben und (in der Folge nach
Maßgabe der §§ 213 ff BAO) rückzuzahlen sei.
Die Erstattung im hier besprochenen Sinn sei eine materiell-rechtliche Figur,
deren Konkretisierung die Rückzahlung auslöse, während die
Rückzahlung im Sinne der BAO eine verfahrensrechtliche
verrechnungstechnische Einrichtung sei, die materiellrechtliche Ansprüche,
die zu Gutschriften (und in der Folge zu Guthaben) führten, zur
Voraussetzung hätten. § 2 BAO (und damit auch § 3
BAO) spreche von Erstattungen im erstgenannten rechtstechnischen Sinn, von
Rückzahlungen handelten die erwähnten §§ 213 ff,
vor allem § 215 und die
§§ 239 ff BAO.
Schließlich komme das Finanzamt zu der Aussage, dass
der Titelbescheid in der Aufhebung der Rückerstattung zu sehen sei, sodass
weder der Rückstandsausweis aufzuheben sei noch die
Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben oder einzustellen seien. Diese
Argumentation verschließe sich der Tatsache, dass sich der
abgabenbehördliche Rückstandsausweis dadurch auszeichne, dass er (mit
Ausnahme der Selbstberechnungsabgaben) auf Grundlage eines Titelbescheides
ergehe und daher auf ein Erkenntnisverfahren, das in einer
bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung gemündet habe,
rückführbar sein müsse. Dabei sei es (möglicherweise)
problemlos, einen Aufhebungsbescheid in der hier vorliegenden Form als
Titelbescheid zu sehen. Dabei sei es allerdings erforderlich, dass dem
Aufhebungsbescheid die Rechtsqualität eines Abgabenbescheides
zukomme.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO
hätten Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlage der Abgabenfestsetzung zu
enthalten. All diese Merkmale seien - soweit derzeit überblickbar sei - dem
Spruch des Aufhebungsbescheides nicht zu entnehmen, sodass diesem
Titelbescheidqualität nicht zukommen könne. Es fehle auch die
Aufforderung zur Rückzahlung und der Hinweis auf die Nachfrist. Somit gehe
die Begründung des angefochtenen Bescheides auch in dieser Hinsicht
völlig ins Leere.
Der Bw. beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
die Vollstreckbarkeitsklausel im Rückstandsausweis aufzuheben, die
Vollstreckung aufzuschieben und die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung
aller vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare
Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu
berichtigen.
Gemäß
§ 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte
Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel
ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners
aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung
der Vollstreckung verbunden werden.
Außer in den in den
§§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter
gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte
gemäß
§ 16 Abs. 1 AbgEO auf Antrag oder von
Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde
liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben
wurde;
2. wenn die Vollstreckung
auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden
Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten
Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung
gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig
erklärte Anstalt gemäß
§ 8, Abs. (3), für
unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung
aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für
unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf
den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine
einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der
Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht
erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der
Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag
ergeben wird;
7.
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig
aufgehoben wurde.
Gemäß
§
18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt
werden
1. wenn die Aufhebung des
über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt
wird;
2. wenn in bezug auf
einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des
Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
wird;
3. wenn gemäß
§ 16 die Einstellung beantragt wird;
4. wenn gemäß
§§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen
Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die
für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht
unverzüglich stattfinden können;
6. wenn ein Antrag
gemäß
§ 15 eingebracht wurde;
7.
wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht
wird.
Gemäß
§ 26 Abs. 6 erster Satz AbgEO sind im Falle einer Abänderung oder
Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides die nach Abs. 1 festgesetzten
Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als
sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden
oderaufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht
angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen,
so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden,aufzuheben.
Gemäß
§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO steht für die
Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu.
Wurde
ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz
handelt.
Wurde
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Laut Aktenlage
wurden anlässlich der Berufung vom 28. Februar 2000 gegen den
Rückforderungsbescheid vom 4. Februar 2000 und des Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 21. Juli 2004 Aussetzungsanträge gemäß
§ 212a BAO eingebracht, die zur Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung mit Bescheiden vom 8. November 2001 (Verfügung des
Ablaufes mit Bescheid vom 21. Juni 2004), 17. August 2004
und 28. September 2004 (Verfügung des Ablaufes mit Bescheid vom
23. September 2005) führten. Entsprechend dem Vorbringen des Bw.
wurde mit Eingabe vom 20. September 2005 eine Stundung beantragt,
sodass gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO eine Hemmung
der Einbringung eintrat. Die vom Finanzamt in der Folge erteilte
Bestätigung der Vollstreckbarkeit erweist sich somit als gesetzwidrig,
sodass sie gemäß
§ 15 Abs. 2 AbgEO
aufzuheben war.
Infolge
Aufhebung der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit war die
Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte (Pfändung einer Geldforderung gegen die V-AG mit
Bescheid vom 28. Februar 2006) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO einzustellen.
Mit
Berufungsentscheidung vom 31. August 2005, RV/1352-W/04, wurde der
Bescheid des Finanzamtes vom 4. Februar 2000 betreffend
Rückforderung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuer in Höhe von 481.719,00
aufgehoben. Da der Bescheid vom 11. September 2000 über die
Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 13.715,00
(€ 996,71), der Bescheid vom 10. Dezember 2001 über die
Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 1.193,00
(€ 86,70), der Bescheid vom 9. Oktober 2000 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von S 9.634,00
(€ 700,13) und der Bescheid vom 21. Juni 2004 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.115,08 somit
auf einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung
beruhten, wurden sie mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 3. April 2008, RV/1075-W/07, gemäß
§ 293a BAO aufgehoben. Sofern die Kostenpflicht nicht ohnehin
bereits auf Grund der Unzulässigkeit des sie auslösenden
Vollstreckungsaktes entfällt (vgl. VwGH 25.9.1991,90/16/0171), was
mangels Vorlage der Aussetzungsanträge hinsichtlich der die aufgelaufenen
Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes laut Bescheid vom
18. August 2004 nicht feststellbar ist, waren sie auch auf Grund der
Bestimmung des § 26 Abs. 6 AbgEO aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ExekutionstitelAussetzung der EinhebungStundungHemmung der EinbringungBestätigung der VollstreckbarkeitPfändung einer GeldforderungEinstellungPfändungsgebühr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1078-W/07
- Stammnummer
- 34021
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF