Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0711-W/08
Ein behördlicher Eingriff im Sinne des § 30 EStG 1988 liegt auch bei Antrag des Stpfl. als Folge von gesetzlichen Vorschriften vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-W/08vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein behördlicher Eingriff im Sinne des § 30 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 liegt auch dann vor, wenn er sich in der Folge gesetzlicher Vorschriften eines über Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahrens ergibt. In § 5 VVG wird festgelegt, dass die Verpflichtung zur Grundabtretung durch Zwangsstrafen zu vollstrecken ist. Damit besteht die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der dem Bw. auferlegten Verpflichtung. Unerheblich ist, ob die Verwaltungsbehörde bereits mit einem Enteignungsverfahren begonnen oder andere rechtliche Schritte zur Durchsetzung der bereits feststehenden Verpflichtung unternommen hat, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Behörde, hätte der Stpfl. die Grundfläche nicht abgetreten, dies durchgesetzt hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Harald Tyrner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob im Berufungsjahr ein
Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG 1988 vorliegt.
Angemerkt wird, dass die übrigen ursprünglich in
der Berufung eingebrachten Berufungspunkte das Berufungsjahr betreffend vom
Berufungswerber (Bw.) zurückgezogen wurden.
Im Zuge einer für die
Jahre 1992 bis 1994 beim Bw. durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer in Tz. 21 seines
Berichtes vom 16. September 1996 folgende Feststellungen: Im
Jahr 1989 habe der Bw. ein näher genanntes Grundstück um einen
Kaufpreis von S 1,560.000,-- von der P GmbH erworben. Im
Jahr 1991 sei ein Teil dieses Grundstückes gegen eine
Entschädigung gemäß
§ 17 Abs. 5 der Bauordnung
für Wien an die Gemeinde Wien abgetreten worden. Mit Bescheid
vom 11. Februar 1994 sei die Höhe der Entschädigung mit
S 448.000,-- festgelegt worden. Die Weitergabe der Liegenschaft an die
Gemeinde Wien liege innerhalb der Spekulationsfrist. Der Abgabepflichtige habe
diesen Vorgang unter "§ 30 Abs. 3 Z 2"
(offenbar EStG 1988; Vermeidung eines behördlichen Eingriffs)
subsumiert und ihn nicht der Besteuerung unterzogen. Bei der
gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um einen "Bauplatz der seine
Abtretungsverpflichtung bereits erfüllt" habe. Der Bw. habe,
entsprechend § 9 der Wiener Bauordnung, einen Antrag auf
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gestellt. Ein solcher Antrag sei jedoch
freiwillig. Der Antrag sei vom Bw. deshalb gestellt worden, weil er die Absicht
gehabt habe, auf dem Grundstück ein Mietwohnhaus zu errichten. Diese
Absicht sei allerdings für die Stellung des Antrages nicht notwendig
gewesen, weil ein solcher Antrag auch völlig unabhängig von einem
Bauvorhaben gestellt werden könne. Entsprechend § 10 der
Wiener Bauordnung seien diese bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen auch
einzuhalten. Die Abtretung dieser Grundfläche an die Gemeinde Wien habe
daher gemäß
§ 17 Abs. 5 Wiener Bauordnung gegen
Schadloshaltung zu erfolgen gehabt. Da die Vermeidung eines behördlichen
Eingriffs ein aktives Tun der Behörde voraussetze, in diesem Fall
jedoch die Initiative von Seiten des Bw.s ausgegangen sei "(Antrag!)" könne
nach Ansicht des Prüfers keinesfalls von einem behördlichen Eingriff
gesprochen werden. Den Feststellungen des Prüfers zufolge wäre
eine Enteignung gar nicht möglich gewesen, da dafür ein
Grundsatzbeschluss der Gemeinde (§ 39 Abs. 1 Wiener
Bauordnung) notwendig gewesen wäre und ein solcher Grundsatzbeschluss nicht
vorgelegen sei. Der Prüfer gelangte zur Auffassung, dass die freiwillige
Entscheidung des Bw.s, auf seinem Grundstück ein Mietwohnhaus zu errichten
und die dafür notwendigen behördlichen Bewilligungen einzuholen und
sämtliche behördlichen Bestimmungen einzuhalten, in keinem
Zusammenhang mit dem im § 30 EStG angeführten Begriff des
behördlichen Eingriffes stehe. Es handle sich dabei lediglich um die
Konsequenz aus dem Beschluss des Abgabepflichtigen, auf diesem Grundstück
ein Mietwohnhaus zu errichten, die Behörde habe auf diese Entscheidung in
keiner Weise Einfluss genommen. Der aus der Abtretung an die Gemeinde
resultierende Überschuss sei daher im Jahr 1994 "(Geldfluss)"
gemäß
§ 30 EStG 1988 der Einkommensteuer zu
unterziehen. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und
erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1994.
In seiner Berufung
u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 führte der Bw. im
Wesentlichen aus, gemäß
§ 9 Wiener Bauordnung sei die
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Neu-, Zu- oder Umbau zu
beantragen. Ohne Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen werde keine
Baubewilligung erteilt. Die Entscheidung, einen Neubau zu errichten, sei der
einzige freiwillige Akt im gesamten Verfahren, das mit einem behördlichen
Eingriff ende. Die (zwingend) beantragten Bebauungsbestimmungen würden
durch Bescheid bekannt gegeben. Der Bescheid habe gemäß
§ 9
Abs. 4 Wiener Bauordnung die Kennzeichnung der ins
öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen
enthalten. Gemäß
§ 17 Wiener Bauordnung
seien die nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen
entfallenden Grundflächen satz- und lastenfrei ins öffentliche Gut zu
übertragen. Dabei handle es sich (wie in
§ 57 Wiener Bauordnung ausdrücklich normiert sei) um
eine Enteignung. Es handle sich somit bei dem Abtretungsverfahren um ein
Verfahren mit behördlicher Zwangsgewalt, das mit Bescheid ende und zu einer
Enteignung führe. Die freiwillige Entscheidung des Bw.s, ein Haus errichten
zu wollen, könne an der Rechtsnatur des behördlichen Eingriffes nichts
ändern. Der Antrag auf Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen sei nicht
freiwillig gestellt worden, er müsse gemäß
§ 9 Wiener Bauordnung gestellt werden. Es werde weder vom Gesetz
verlangt noch entspreche es der laufenden Judikatur, dass die behördliche
Maßnahme ohne Veranlassung des Steuerpflichtigen erfolge. Das Gesetz
verlange lediglich einen behördlichen Eingriff, ein solcher liege vor. Die
Veranlassung des behördlichen Eingriffes liege zwar beim Bw., jedoch werde
letztlich nahezu jeder behördliche Eingriff (auch ein
Einkommensteuerbescheid) durch eine (freiwillige) Aktion des Steuerpflichtigen
verursacht und sei trotzdem ein Akt behördlicher Zwangsgewalt.
In einer Ergänzung zur
Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 1994 führte der
Bw. aus, um die Baubewilligung für die gegenständliche Liegenschaft zu
erhalten, sei es unbedingt notwendig gewesen, eine Teilfläche des
Grundstückes für die Errichtung eines Gehsteiges an die Gemeinde Wien
abzutreten. Es habe sich hierbei keinesfalls um einen "spekulativen Verkauf",
sondern um eine Zwangsmaßnahme der Behörde gehandelt, ohne die eine
Baubewilligung nicht hätte erteilt werden können. Es mache
wirtschaftlich keinen Sinn, ein Grundstück zu kaufen, mit der Absicht
Wohnungen zu errichten, um diese dann zu vermieten, aber mit der
Bauausführung zehn Jahre zuzuwarten, bis die Spekulationsfrist
vorüber sei. Wäre der behördlich angeordneten Abtretung durch den
Bw. nicht Folge geleistet worden, so hätte die Behörde die
Nutzungsbewilligung verweigert und schlussendlich amtswegig enteignet. Es
könne doch nicht sein, dass sich der Bw. rechtswidrig verhalten müsse,
um so die Nichtbesteuerung der Entschädigung für die Enteignung zu
erreichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die
Grundabtretung gegen Entschädigung zum Zweck der Erlangung einer Bau- bzw.
Benützungsbewilligung für ein vom Bw. zu errichtendes Mietswohnhaus
ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG 1988
ist.
§ 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der auf den
Berufungsfall anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 400/1988,
lautet:
"(3) Spekulationsgeschäfte
liegen nicht vor:
...
Wenn Wirtschaftsgüter
infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen
nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert
werden."
Gemäß
§ 120
EStG 1988 gilt § 30 leg. cit. für
Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988. Ein
behördlicher Eingriff im Sinne des § 30 Abs. 3
Z. 2 EStG 1988 liegt auch dann vor, wenn er sich in der Folge
gesetzlicher Vorschriften eines über Antrag des Steuerpflichtigen
eingeleiteten Verfahrens ergibt (VwGH 28. 11. 2007, 2007/14/0009). In
§ 5 VVG wird festgelegt, dass die Verpflichtung zur
Grundabtretung durch Zwangsstrafen zu vollstrecken ist. Damit besteht die
Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der dem Bw. auferlegten
Verpflichtung. Aus der Sicht des Berufungsfalles ist es unerheblich, ob die
Verwaltungsbehörde bereits mit einem Enteignungsverfahren begonnen oder
andere rechtliche Schritte zur Durchsetzung der bereits feststehenden
Verpflichtung unternommen hat, zumal keine Zweifel bestehen, dass die
Behörde, hätte der Bw. die Grundfläche nicht abgetreten, dies
durchgesetzt hätte.
Aus angeführten Gründen liegt daher
gegenständlich kein Spekulationsgeschäft vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Wien,
31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-W/08
- Stammnummer
- 33985
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF