Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0273-F/07
Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0273-F/07vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, vertreten durch Mag.
Kerber Reinhard, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, 6971 Hard,
Hofsteigstraße 11, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Umsatz-, Körperschaft- sowie Kapitalertragsteuer 2002 bis 2004
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Eingangs wird hinsichtlich der Feststellungen der
Betriebsprüfung und deren steuerlichen Auswirkungen, die von der Bw
bekämpft werden, auf den beiden Parteien bekannten Schlussbericht vom 3.
Juli 2006, ABp.Nr. 123103/05, verwiesen.
Ausgehend von der Rechtsansicht des Finanzamtes in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2007, wonach
die von der Bw 1998 angeschaffte Liegenschaft Xstraße 8 als
gewillkürtes Betriebsvermögen
der Bw anzusehen sei, würde die weitere Beurteilung des Finanzamtes, dass
der vom VwGH in mehreren Erkenntnissen vertretenen Ansicht folgend, wonach es
bei Klein- und Mittelbetrieben nach der Verkehrsauffassung nicht üblich
sei, Arbeitnehmern eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, angesichts
der Umsätze der Bw in den Jahren 2002 bis 2004 die Überlassung der
Doppelhaushälfte an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht
üblich sei, für Zwecke der Kapitalertragsteuer (!) dazu führen,
dass die Vermietung an A als durch die
Gesellschafterstellung veranlasst
anzusehen wäre. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
impliziert, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das nicht eindeutig in
den betrieblichen oder privaten Bereich weist. Voraussetzung für ein
gewillkürtes Betriebsvermögen ist lediglich, dass das Wirtschaftsgut
in irgendeiner Weise dem Betrieb förderlich ist (z.B. durch Vermietung,
Betriebsvermögensstärkung etc.).
Nach Ansicht der Referentin ist es allerdings
grundsätzlich keineswegs unüblich,
leitenden Angestellten bzw.
Geschäftsführern von Gesellschaften Sachbezüge (u.a.
Dienstwohnung, Firmenauto, Zukunftssicherung) als Teil ihrer
Tätigkeitsvergütung zu gewähren. Laut Doralt,
EStG7, § 4 Tz 53
"Dienstwohnung", gibt es von wenigen
Branchen abgesehen bei Dienstwohnungen keine Verkehrsauffassung. Ob es für
Installationsbetriebe eine derartige
"Verkehrsauffassung" (hinsichtlich
Unüblichkeit) gibt, hat das Finanzamt nicht festgestellt. Fallbezogen wurde
zudem das bisherige Bruttogehalt des Robert Kolbitsch um den Sachbezugswert
verringert und der Sachbezugswert der Besteuerung unterzogen, sodass nicht - was
auch das Finanzamt nicht unterstellt - von einer kostenlosen zur Verfügung
Stellung der Doppelhaushälfte ausgegangen werden kann.
Das Finanzamt hat sich zudem bis dato mit den im Verfahren
erhobenen Einwendungen der Bw, wonach
betriebliche Erwägungen
für die Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit an Teilen der Liegenschaft (laut
Betriebsprüfung 104 m2 der Doppelwohnhaushälfte, 16 m2 werden laut
Prüfer als Büro genutzt) an A als Geschäftsführer
maßgebend gewesen seien (vgl. Stellungnahme vom 8. Juni 2006, wonach es im
Interesse des Unternehmens sei, wenn der Geschäftsführer A unmittelbar
neben dem Betriebsgebäude wohne, um auch außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten erreichbar zu sein, wovon von den Kunden bei einem
Installationsbetrieb dieser Größe häufig Gebrauch gemacht werde
bzw. laut Schreiben vom 16. März 2006 die ständige Betreuung und
Überwachung des Betriebsgeländes) und sie diesfalls laut VwGH
(20.6.2000, 98/15/0169) betrieblichen
Zwecken dient, nicht auseinandergesetzt. Unter den geschilderten
Umständen hält es die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates
durchaus für denkbar, dass einem fremden
Geschäftsführer (leitenden
Angestellten) auch bei einem Unternehmen dieser Größe eine
Doppelhaushälfte (noch dazu) der beschriebenen Art (nach der Aktenlage
weder luxuriös noch von hoher Wohnqualität (Lärm-,
Geruchsbelästigungen, Staub, beeinträchtigte Lichtverhältnisse
durch den unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieb) zur Verfügung gestellt
worden wäre. Insofern kann dem steuerlichen Vertreter nicht
entgegengetreten werden, wenn er im Schreiben vom 8. Juni 2006
sinngemäß davon ausgeht, es hätte, wäre es darum gegangen,
dem Mitgesellschafter eine
Wohnmöglichkeit zu bieten, attraktivere Standpunkte (gemeint wohl
Standorte) gegeben. Dem steuerlichen Vertreter der Bw ist auch darin zu folgen,
dass eine Vergleichbarkeit mit dem dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2004,
2001/15/0002 zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Waren aber
betriebliche Erwägungen für die Anschaffung und Vermietung an A
maßgeblich, wäre davon auszugehen, dass die vom
Geschäftsführer als Dienstwohnung bzw. als Büro genutzte
Doppelhaushälfte auf Grund ihrer betrieblichen Nutzung zur Gänze
notwendiges Betriebsvermögen der
GmbH darstellt und die Bewertung des geldwerten Vorteils mit dem Sachbezugswert
zulässig war.
Da das Finanzamt aber jedenfalls (nach Ansicht der
Referentin zu Recht, zumal davon auszugehen ist, dass der Erwerb der
Doppelhaushälfte erst die Betriebserweiterung (Zubau des Rohrlagers)
ermöglicht hat bzw. auf Grund ihrer äußerlichen Erscheinung)
nicht unterstellt, das Wirtschaftsgut stelle
steuerneutrales Vermögen der GmbH
dar (vgl. Begründung zur Berufungsvorentscheidung, wonach gewillkürtes
Betriebsvermögen vorliege, bzw. Feststellungen zu Tz 1 des Schlussberichtes
zur Bp), würde auch die
begründete Beibehaltung der
Rechtsansicht, die Vermietung an A erfolge aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen,
bei der Bw (für Zwecke der Körperschaft- bzw. Umsatzsteuer) nur dann
zum Ansatz höherer Erträge bzw. Umsätze führen, wenn
tatsächlich von einem unangemessen
niedrigen Mietzins ausgegangen werden kann (Ansatz fremdüblicher
Betriebseinnahmen (Mieterträge)).
Dass die Bw - wie das Finanzamt in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung meint - den Feststellungen der Betriebsprüfung zur
Ermittlung der fremdüblichen Miete bzw. jenen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
vom 6. Februar 2007 nicht substantiiert entgegengetreten ist, wundert die
Referentin insofern nicht, als auch für den Unabhängigen Finanzsenat
völlig unklar ist, wie die nach Ansicht des Finanzamtes fremdübliche
Miete laut Tz. 1 des Schlussberichtes vom 3. Juli 2006 zur Betriebsprüfung,
ABp.Nr. 123103/05, ermittelt wurde. Weder der als
"üblicher Quadratmeterpreis in dieser
Wohnlage" bezeichnete Betrag von 7 € noch der Abschlag von 15 %
wurde nämlich dem Grunde und der Höhe nach begründet. Daran
vermag auch der Hinweis im Arbeitsbogen (Aktenvermerk vom 13. Juni 2006), wonach
die Berechnung der vgA lt. Rz 921 KStR zu erfolgen habe, nicht zu ändern.
Aus dem Bp-Bericht bzw. der Berufungsvorentscheidung ergibt sich weder, welche
Grundlagen (z.B. Mietenspiegel, Mietobjekte vergleichbarer Größe,
Lage (unmittelbar angrenzend an einen Gewerbebetrieb mit hoher Lärm- und
Geruchsbelastung, Abstandsnachsicht, Zubau auf dem Grundstück der
Doppelhaushälfte)) für die
"Ermittlung" der "Fremdmiete"
herangezogen wurden, ob bzw. inwiefern der von der Bw beschriebene Zustand des
Gebäudes (äußerst schlecht isolierte Doppelhaushälfte eines
WOLF-Hauses ohne Kamin und Keller) bzw. das (nicht festgestellte) Alter des
Gebäudes bei der "Ermittlung" des
Quadratmeterpreises Berücksichtigung gefunden hat, wie der Abschlag von 15
% wegen der Beeinträchtigung der Wohnqualität ermittelt wurde bzw.
worauf eine allfällige Schätzung dieses Prozentsatzes (so es sich um
eine handelt) beruht. Auch der Hinweis in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung, eine Alternativanlage (4 % von 228.000 €)
erbrächte einen höheren Ertrag, vermag die fehlende Begründung
(Berechnung) für den von der Betriebsprüfung zum Ansatz gebrachten
"üblichen Quadratmeterpreis" nicht
zu ersetzen. Dass eine
"Vergleichsrechnung" im Sinne der KStR
2001 Rz 921 zu diesem Ergebnis geführt hätte, kann nicht festgestellt
werden. Die Ermittlung des angemessenen Mietzinses unter Einbeziehung der
sachverhaltsbezogen gegebenen Umstände wäre dem Bw jedenfalls zwecks
Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten.
Damit steht aber derzeit für die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates weder fest, dass die tatsächlich
verrechnete Miete (in Höhe des Sachbezugswertes) unangemessen niedrig
gewesen wäre, noch, dass es sich bei der vom Finanzamt zum Ansatz
gebrachten Miete tatsächlich um die für gegenständliches Objekt
angemessene (bei fremdüblicher Vermietung erzielbare) Miete handelt. Das
Finanzamt hat sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem nach Ansicht der
Referentin berechtigten Einwand der Bw auseinandergesetzt, dass die
Mitgesellschafter davon überzeugt seien, dass die Miete in Höhe des
Sachbezugswertes (Reduktion des Gehaltes um diesen Betrag) angemessen sei und
keine Absicht bestehe, A (als Gesellschafter) einen besonderen Vorteil dadurch
zu gewähren (vgl. Stellungnahme vom 8. Juni 2006, auf die bereits in der
Berufung vom 24. Juli 2006 verwiesen wurde bzw. Vorbringen im Vorlageantrag an
den UFS). Tatsächlich ist es für die Referentin nicht ersichtlich,
weshalb die übrigen Gesellschafter (zwei Brüder bzw. Vater des A ) auf
den Ansatz einer fremdüblichen Miete und damit auf höhere Erträge
/ Umsätze der GmbH bzw. eine höhere Gehaltsreduktion auf Seiten des A
verzichten hätten sollen.
Sollte das Finanzamt weiterhin unter Würdigung aller
Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehen, dass die zur
Verfügung Stellung der Wohnung an den Bw nicht aus betrieblichen, sondern
aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen erfolgt sei, kann eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer A
(für Zwecke der Kapitalertragsteuer) überdies nur dann unterstellt
werden, wenn sich tatsächlich eine Differenz zwischen bezahlter und
angemessener Miete ergibt und dieser zusätzliche geldwerte Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dazu führt, dass die
Gesamtausstattung des
Gesellschafter-Geschäftsführers A in den einzelnen Berufungsjahren die
Angemessenheitsgrenze überschreitet.
Soweit das Finanzamt in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der
Fremdmiete die Gesamtausstattung (das sind sämtliche Geldvorteile und
geldwerte Vorteile, die für die Tätigkeit bezogen werden) des A
"wesentlich"
überschritten worden
sei, ist festzustellen, dass der vom Finanzamt dazu angestellte Vergleich mit
dem Gehalt des ebenfalls geschäftsführenden Gesellschafters und
Bruders des A, B, schon deshalb nicht für einen Fremdvergleich tauglich
ist, weil A - wie sich aus dem vom Finanzamt nicht in Abrede gestellten
Vorbringen im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat ergibt - anders
als seine Brüder, die ausschließlich als Monteure tätig seien,
kaufmännische Agenden wahrnimmt und für Aquisition, Angebotserstellung
und Abrechnung verantwortlich sei. Ein grundsätzlich zulässiger
(unternehmens)interner Vergleich kann nur dann zu einem zutreffenden Ergebnis
führen, wenn die Tätigkeiten der
Geschäftsführer miteinander vergleichbar wären
und der zum Vergleich herangezogene
Geschäftsführer nicht Gesellschafter
der Bw wäre.
Bei Lösung der Frage, ob bzw. inwieweit die
Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht
sind, ist nach dem Innen- bzw.
Außenvergleich festzustellen, was für die gleichen (dem Grunde
und dem Umfang nach) Leistungen an
gesellschaftsfremde Personen gezahlt
werden müsste. Der Vergleich ist in erster Linie durch einen Vergleich mit
den Bezügen von Geschäftsführern zu lösen, die eine mit der
Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers
annähernd vergleichbare
Tätigkeit entfalten, ohne aber
Gesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft zu sein. Besteht
keine unternehmensinterne Vergleichsmöglichkeit, so können auch andere
(externe) Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der
Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, wie etwa die vom
Verwaltungsgerichtshof zu Vergleichszwecken
anerkannte "Top Management
Gehaltsstudie" von Dr. Helmut Neumann (VwGH 17.2.1993, 89/14/0248) in der
für die Jahre 2002 bis 2004 geltenden Fassung, herangezogen werden.
Im gegenständlichen Fall wird daher aus den
dargestellten Gründen, sollte das Finanzamt weiterhin von einer
unangemessenen Gesamtausstattung ausgehen, erstmals zu prüfen und zu
beurteilen sein, ob die in den Jahren 2002 bis 2004 an A gezahlten Gehälter
(unter Einbeziehung einer allfälligen Erhöhung durch den Ansatz einer
fremdüblichen Miete) für die gleiche Leistung auch an einen
gesellschaftsfremden Geschäftsführer bezahlt worden wären. Was
für die gleichen Leistungen an einen fremden Geschäftsführer, der
eine mit A (annähernd) vergleichbare Tätigkeit ausübt, in den
Jahren 2002 bis 2004 (fremdübliche Gehaltserhöhungen im
Berufungszeitraum eingeschlossen) bezahlt worden wäre, kann im Übrigen
nur dann festgestellt werden, wenn Inhalt und
Umfang der vom Geschäftsführer in den Jahren 2002 bis 2004 zu
erbringenden Leistungen entsprechend erhoben und festgestellt werden. Bei
Bemessung des angemessenen Gehaltes wäre auch auf das Vorbringen der Bw,
wonach durch die räumliche Nähe zum Betrieb insofern ein
Mehreinsatz des A gegeben sei, als
dieser auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten erreichbar sei,
wovon bei einem Installationsbetrieb dieser Größe von den Kunden
häufig Gebrauch gemacht werde, Bedacht zu nehmen. Diese bis dato
ungewürdigt gebliebene Aussage impliziert nach Ansicht der Referentin, dass
ab 2002 durch die Wohnungnahme auf dem Betriebsgelände gegenüber
früheren Jahren eine höhere Leistung erbracht wurde, was sich
zutreffendenfalls (auch im Fremdvergleich) in einem höheren Gehalt
niederschlagen müsste. Die Ergebnisse bezüglich fremdüblicher
Gesamtausstattung und deren Berechnungsgrundlagen wären der Bw jedenfalls
zwecks Wahrung des Parteiengehörs
vorzuhalten.
Dadurch, dass sich das Finanzamt für die Frage der
angemessenen Gesamtausstattung ausschließlich auf einen Vergleich mit B
gestützt hat, der offensichtlich im Unternehmen eine völlig andere
Tätigkeit ausübt und zudem auch Gesellschafter der Bw ist, wurde kein
Fremdvergleich angestellt. Aufgrund dieser Vorgangsweise wurden aber wesentliche
(obig dargestellte) Ermittlungen unterlassen, die zu einem anders lautenden
Bescheid führen hätten können. Dieses Versäumnis im
Zusammenhalt mit den weiteren (auf Grund mangelnder Auseinandersetzung mit dem
Sachverhaltsvorbringen bzw. mangelhafter Begründung) ungeklärten
Fragen (betriebliche Erwägungen für die zur Verfügung Stellung
der Doppelhaushälfte; fremdübliche Miete) berechtigt den
Unabhängigen Finanzsenat zur Aufhebung und Zurückverweisung der
Berufung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde
erster Instanz.
Zur Ermessensübung bezüglich Aufhebung und
Zurückverweisung der Berufung wird darauf hingewiesen, dass es den
Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren
zuwiderlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines
Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; Ritz,
BAO3, § 289 Tz
5).
Von der Abhaltung der in der Berufung beantragten
mündlichen Verhandlung wurde gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO im
Hinblick auf die Formalentscheidung gem. § 289 Abs. 1 BAO zwecks
Verfahrensbeschleunigung abgesehen.
Feldkirch,
am 1. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liegenschaftgewillkürtes Betriebsvermögennotwendiges BetriebsvermögenDienstwohnungMietzinsGesellschafter-GeschäftsführerGesamtausstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0273-F/07
- Stammnummer
- 33978
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF