Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0715-G/07
Dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-G/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ärztliche Sachverständigengutachten vorliegen, die erkennen lassen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen sein könnte, ist im Zuge des Verfahrens ein weiteres Gutachen (unter Zugrundelegung der vorhandenen Gutachten) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen anzufordern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn N in XY, vom 6. Juli 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
15. Juni 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum
1. April 2005 bis 30. Juni 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag für K
wird ab April 2005 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz
Voitsberg vom 15. Juni 2007 wurde der Antrag des Berufungswerbers auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für K abgewiesen, da im
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
31. Mai 2007 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab April 2005
bescheinigt wurde und daher die Voraussetzungen zur Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2007 wurde gegen
obgenannten Bescheid vom Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht.
Mit Bericht vom 30. August 2007 legte das
Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 ist (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Da dem unabhängigen Finanzsenat weitere
fachärztliche Gutachten vorgelegt wurden, die erkennen ließen, dass
die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits auch schon zu einem früheren
Zeitpunkt vorgelegen sein könnte, wurde im Zuge des Berufungsverfahrens
eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Im Gutachten vom 19.
März 2008 wurde festgestellt, dass die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit der Tochter des Berufungswerbers rückwirkend ab 1.
September 1995 vorliegt.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages erfüllt
sind, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Graz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-G/07
- Stammnummer
- 33917
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF