Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2944-W/06
Pfändung, mangelhaft begründeter Sicherstellungsauftrag als tauglicher Titel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2944-W/06vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michael Prager,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Seilergasse 9, vom 17. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Mödling, vertreten durch AD Werner Hackl, vom
19. Juni 2006 betreffend Pfändung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO) nach der am 27. März 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Entscheidungsgründe
Am 14. Juni 2006
erließ das Finanzamt einen Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der
für das Jahr 2002 in Höhe von € 1.432.496,00
nachzufordernden Umsatzsteuer. Begründend wurde ausgeführt, dass sich
die Abgabennachforderung aus der Nichtanerkennung von Vorsteuern aus den
Eingangsrechnungen der Firma G-GmbH ergeben würde. Es handle sich dabei
ausschließlich um Vorsteuern aus jenen Lieferungen, welche in der Folge an
die Firma C-Ltd., weiterfakturiert worden wären.
Die Einbringung der
gegenständlichen Abgabe scheine deshalb gefährdet, da die
Berufungswerberin (Bw.) weder über Anlage- noch über
Umlaufvermögen in nennenswertem Umfang verfüge. Es handle sich um eine
reine Vertriebsorganisation, die in angemieteten Räumen betrieben werde und
seit Beginn des Jahres 2006 auch kein eigenes Warenlager in Österreich
unterhalte. Zudem würden die Abgabenerklärungen der letzten Jahre
sinkende Umsätze und hohe ertragsteuerliche Verluste ausweisen.
Darauf basierend pfändete
das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Juni 2006 das auf dem Abgabenkonto der
Bw. in Höhe von € 80.780,94 bestehende Guthaben, indem dem
Finanzamt eine Zahlung an die Bw. untersagt wurde. Ebenfalls mit Bescheid vom
19. Juni 2006 wurde auch die Bw. von der Pfändung ihres
Abgabenguthabens in Kenntnis gesetzt und ihr dabei jegliche Verfügung
über die gepfändete Forderung untersagt.
Gegen den erstgenannten
Pfändungsbescheid erhob die Bw. am 17. Juli 2006 rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass auch gegen den der Pfändung
zugrundeliegenden Sicherstellungsauftrag die Berufung eingebracht worden
wäre. Gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen
Verfahren stehe dem Abgabenschuldner - ungeachtet der
Rechtsmittelbeschränkung im § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO
- ein Rechtsmittel zu (VwGH 97/15/0031, 84/13/0071). Der im zweiten Satz des
§ 65 Abs. AbgEO genannte Pfändungsbescheid wäre mit
Berufung uneingeschränkt bekämpfbar (VwGH 95/13/0274).
Bei der Bewilligung der
Exekution hätte die Vollstreckungsbehörde eine allfällige
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Exekutionstitels nicht zu berücksichtigen
(VwGH 93/06/0034). Sehr wohl aber hätte sie zu prüfen, ob der dem
Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Exekutionstitel sämtliche formalen
Erfordernisse erfüllen würde.
Gemäß
§ 233 Abs. 1 BAO wäre der Sicherstellungsauftrag
Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche
Sicherungsverfahren. Dies hätte zur Konsequenz, dass in
vollstreckungsrechtlichen Fragen nicht nur verwaltungsbehördliche und
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu berücksichtigen wären,
sondern auch die Judikatur der ordentlichen Gerichte. Der Oberste Gerichtshof
hätte bereits wiederholt verdeutlicht, dass nur
Sicherstellungsaufträge, die den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt
aufweisen würden, Grundlage eines Sicherungsverfahrens sein könnten
(RIS-Justiz RS0053384).
Die Inhaltserfordernisse
für Sicherstellungsaufträge würden sich zum Einen aus
§ 232 BAO, insbesondere aus dessen Abs. 2, zusätzlich
aber auch aus § 93 Abs. 3 lit. a BAO iVm
§ 232 Abs. 1 BAO ergeben (siehe
Stoll, BAO III 2397f), wonach der
Bescheid eine Begründung zu enthalten hätte, wenn er von Amts wegen
erlassen werde. Außerdem könne ein Sicherstellungsauftrag nur dann
erlassen werden, sobald der Tatbestand verwirklicht wäre, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen würden. Im
Sicherstellungsauftrag wäre zwar nicht über das endgültige
Ausmaß der Abgabenschuld abzusprechen, wohl aber über die
Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht genüpft werde
(VwGH 90/13/0074; Ritz;
BAO3
§ 232
Rz 8).
Der Oberste Gerichtshof
hätte in seiner Entscheidung 1 Ob 30/86 folgendes
dargelegt:
Bei
förmlichen Entscheidungen trifft das Vollzugsorgan eine besondere
Begründungspflicht, die ihm die rechtlich schlüssige und
rechtsmethodisch einwandfreie Darlegung aufträgt, inwieweit die getroffene
Entscheidung durch das Gesetz angeordnet ist. Eine - so wie hier - von Amts
wegen zu treffende Entscheidung ist zu unterlassen, wenn sie sich nicht
einwandfrei begründen lässt. Sie kann insbesondere nicht durch
späteren Wissenstand gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze sind
für das Abgabenverfahren ganz allgemein im § 93 Abs. 3
lit. a BAO und für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
im Besonderen im § 232 Abs. 2 lit. b BAO festgehalten.
Die Begründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung
zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur
Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Die
Tatsachenfeststellungen sind so zu treffen, dass an Hand der Begründung
geprüft werden kann, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren
Auswertungen in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen sind und die zur
Annahme des dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltes führenden
Schlussfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen
entsprechen.
Für das
Exekutionsverfahren würde das bedeuten, dass die Vollstreckungsbehörde
zwar nicht die inhaltliche Richtigkeit der Begründung des
Sicherstellungsauftrages zu prüfen hätte, sehr wohl aber in formaler
Hinsicht, ob das Vorliegen der in § 232 Abs. 1 BAO
normierten formellen Voraussetzungen der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages überhaupt irgendwie begründet
wäre.
Der dem angefochtenen Bescheid
zu Grunde liegende Sicherstellungsauftrag gebe zwar zu erkennen, dass es
beabsichtigt wäre, gewisse Vorsteuern nicht anzuerkennen. Mit keinem Wort
werde jedoch erwähnt, auf Grund welchen Tatbestandes iSd § 232
Abs. 1 BAO diese Vorsteuern nicht anerkannt werden. Wäre eine
solche Begründung vorhanden, so wäre diese im Sinne der
VwGH-Entscheidung 93/06/0034 von der Vollstreckungsbehörde nicht auf ihre
inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Fehle die Begründung zur
Tatbestandsverwirklichung allerdings komplett, so stelle der
Sicherstellungsauftrag im Sinne der wiedergegebenen Entscheidungen keinen
tauglichen Exekutionstitel dar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Oktober 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung
von Abgaben gemäß
§ 78 Abs. 1 leg.cit. (gemeint wohl:
AbgEO) einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen
Sicherstellungsauftrag voraussetzen würde.
Der Sicherstellungsauftrag
wäre somit Titel für das finanzbehördliche (und auch das
gerichtliche) Sicherungsverfahren, dessen Zweck und Aufgabe es wäre, dem
Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem
Grunde nach feststehen würde, aber noch nicht realisierbar wäre,
wegenden drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von
Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für
die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend
wäre, um dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung
des Abgabenanspruches zu gewährleisten.
Aus der Natur der
Sofortmaßnahme (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130) ergebe sich, dass ein
entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich wäre, da der
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid wäre. In der
Begründung des Sicherstellungsauftrages wären neben der Höhe der
Abgabenschuld vor allem die Gründe, aus denen sich die Gefährdung bzw.
Erschwerung der Einbringung ergeben würde, anzuführen. Diese Angaben
wären im Sicherstellungsauftrag vom 14. Juni 2006 auch ausreichend
angeführt.
Insoweit das vorliegende
Berufungsvorbringen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages
angreifen würde, wäre darauf hinzuweisen, dass auf diese Einwände
anlässlich der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung über den
Pfändungsbescheid nicht einzugehen wäre, weil die materielle
Richtigkeit der der Vollstreckungshandlung zu Grunde liegenden Abgabenschuld
sowie die des ihr zu Grunde liegenden Titels in den Berufungsverfahren
betreffend Sicherstellungsauftrag und nicht im Berufungsverfahren gegen den
Pfändungsbescheid zu prüfen wäre (VwGH 26.7.1995,
94/15/0228).
Damit der Zweck eines
Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewahrt wäre und zur
Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden
könnten, würde der Gesetzgeber gemäß
§ 232 BAO schon für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach
entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen
Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung beim Abgabenschuldner fordern
(VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0046).
Die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages wäre somit gemäß
§ 232 BAO selbst dann rechtmäßig, wenn der
Abgabenbescheid zu diesem Zeitpunkt wegen noch offener Rechtsmittelfrist oder
Berufungsanhängigkeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (VwGH
11.12.1996, 96/13/0048).
Mit Schreiben vom
10. November 2006 beantragte die Bw. der Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat.
In der am 27. März
2008 durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter
der Bw. ergänzend vor, dass eine Begründung des
Sicherstellungsauftrages komplett fehle, die Argumentationen der
Abgabenbehörde nicht einheitlich wären und zeigen würden, dass
hier selbst der Abgabenbehörde nicht klar wäre, worauf man sich in der
Begründung stützen solle. Der Sicherstellungsauftrag stelle daher
keinen tauglichen Exekutionstitel dar.
Der Vertreter des Finanzamtes
verwies darauf, dass der Sicherstellungsauftrag sehr wohl eine Begründung
enthalte und die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag mittlerweile mit
Berufungsentscheidung vom 28.8.2007 abgewiesen worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
(§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor
Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten
Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden
(Absatz 1).
Zur
Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher
körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht
sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und
Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden
(Absatz 2).
Im
Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die
Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich
der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens kann das
Bundesministerium für Finanzen von den Grundsätzen des § 26
AbgEO (Gebühren und Auslagenersatz im Vollstreckungsverfahren) abweichende
Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht
treffen (Absatz 3).
Die Pfändung einer
Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß
§ 78
Abs. 1 AbgEO einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO
erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit
Titel für das finanzbehördliche (und auch das gerichtliche)
Sicherungsverfahren (§ 233 BAO). Zweck und Aufgabe des
Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem
Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht
realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang
auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben
maßgebend ist, um dadurch die rechtlich erst später zulässige
Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten.
Damit der Zweck eines
Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewahrt ist und zur Sicherung von
Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können,
fordert der Gesetzgeber gemäß
§ 232 BAO schon für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem
Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen
Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende
Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner
(VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045, 0046).
Mit dem Normzweck des
Sicherungsverfahrens wäre es unvereinbar, wenn für die Vornahme der
Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners die Rechtskraft des
Sicherstellungsauftrages abgewartet werden müsste. § 78
Abs. 1 AbgEO sieht deshalb ausdrücklich vor, dass auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben
schon vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet werden können.
Insoweit das vorliegende
Berufungsvorbringen auch die Rechtmäßigkeit des
Sicherstellungsbescheides angreift, ist darauf hinzuweisen, dass auf diese
Einwände anlässlich der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
über den Pfändungsbescheid nicht (mehr) einzugehen ist, weil die
materielle Richtigkeit der der Vollstreckungshandlung zu Grunde liegenden
Abgabenschuld sowie die des ihr zu Grunde liegenden Titels in den
Berufungsverfahren betreffend Sicherstellungsauftrag und nicht im
Berufungsverfahren gegen den Pfändungsbescheid zu prüfen ist (VwGH
26.7.1995, 94/15/0228). Die konkreten Einwände der Bw. waren mittlerweile
bereits Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren über den
Sicherstellungsauftrag, haben sich jedoch aus den in der Berufungsentscheidung
vom 28. August 2007 zur Zahl RV/0111-K/07 dargestellten
Entscheidungsgründen als erfolglos erwiesen.
Dem weiters angefochtenen,
nunmehr entscheidungsgegenständlichen Pfändungsbescheid vom
19. Juni 2006 liegt auf Grund dieser abweisenden Berufungsentscheidung
betreffend den Sicherstellungsauftrag vom 14. Juni 2006 somit ein
rechtmäßig erlassener Titel zu Grunde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2944-W/06
- Stammnummer
- 33910
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF