Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1100-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger - Anspruch ab Gewährung des Aufenthaltstitels (NAG).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-L/06vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 27. September 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit vom 1.3.2006 bis 31.7.2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
für Juli 2006 aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 27.9.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind der
Berufungswerberin für die Zeit vom 1.3.2006 bis 31.7.2006 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Anspruch auf Familienbeihilfe sei nur bei Vorliegen und
für die Gültigkeitsdauer einer NAG-Karte von Antragsteller und Kind
gegeben. Die NAG-Karte des Kindes habe eine Gültigkeitsdauer von 4.8.2006
bis 15.1.2007. Daher sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den oben
genannten Zeitraum nicht gegeben.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 20.10.2006 wird wie
folgt begründet.
Das Kind der Berufungswerberin sei in Linz auf die Welt
gekommen. Sie habe versucht, rechtzeitig den Antrag auf Erteilung des
Aufenthaltstitels zu stellen. Da aber die Formalitäten so viel Zeit in
Anspruch nehmen würden, sei es nicht möglich, ab Geburt des Kindes den
Antrag einzubringen. Alleine die Erledigung der Formalitäten beim
türkischen Generalkonsulat in Y habe fast zwei Monate lang gedauert. Nach
1,5 Monaten habe sie die Geburtsurkunde des Kindes bekommen. Ohne diese
Verzögerungen in Betracht zu ziehen und die FB aus dem Grund nicht zu
gewähren, führe zu ungleichen Behandlung und zur
Diskriminierung. Laut § 21 Abs. 2 Z. 4 seien Kinder
im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt zur
Antragstellung im Inland berechtigt. Auch § 24 Abs. 2 besage,
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt würden,
würden nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antrag
spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten
Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Dh., wenn auch die Anträge nicht
gleich ab Geburt gestellt werden würden, würde dies nicht dazu
führen, dass es keinen rechtmäßigen Aufenthalt gebe. Der
rechtmäßige Aufenthalt sei schon gegeben, weil das NAG eine Frist von
sechs Monaten setze. Daher stehe der Erlass des BMSG vom 31.12.2005,
BMSG-510401/0336-V/1/2005 in Widerspruch zum NAG. Laut Erlass sei daher für
ein neugeborenes Kind die FB nicht rückwirkend ab dessen Geburt zu
gewähren (sondern entsprechend dem allgemeinen Grundsatz ab
Gültigkeitsdauer der NAG-Karte/Aufenthalt in Österreich). Wenn aber
ein Elternteil rechtmäßig in Österreich sei und das Kind in
Österreich auf die Welt gekommen sei, setze nämlich das NAG eine Frist
von sechs Monaten, dass binnen dieser Zeit der Antrag eingebracht werde. Wenn
die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht rechtzeitig entscheide,
heiße das nicht, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht gegeben
sei und die FB nicht zu gewähren sei, denn es sei ein Verstoß gegen
das Gleichheitsprinzip. Die Berufungswerberin habe den Antrag ungefähr am
13. Juli 2006 bei der Aufenthaltsbehörde gestellt. Seit Geburt
des Kindes sei sie nicht im Ausland gewesen. Sie sei mit dem Kind in
Österreich gewesen. So eine Entscheidung führe zur Diskriminierung,
weil sie weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld wegen dieses Erlasses
bekomme.
Die Berufungswerberin sei seit 22.4.2006 in Österreich
und ihr Lebensgefährte sei seit 9.4.2001 und seit 9.9.2002 entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt, bzw. habe er bereits Anspruch auf Bezug von
Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis.
Die Berufungswerberin sei türkische
Staatsbürgerin. Durch den hier bekämpften Bescheid sei sie in ihrem
Recht auf Familienbeihilfe, in ihren Rechten auf Grund des Beschlusses 1/80
zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei sowie VO 1408/71 verletzt. Der
EuGH habe in zwei Urteilen bereits bestätigt, dass der Beschluss 1/80
des Assoziationsrates unmittelbar anwendbar sei, sodass jede Diskriminierung auf
Grund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald türkische
Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates
angehören würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967, in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Abs. 3 leg. cit. besagt:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl.
I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht
auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß.
Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich
das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des
Gesetzes aufgezählt.
Arten und Form der
Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1)
Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1.
"Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende
befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit
der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt
- EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel
"Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der
Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel
"Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel
"Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des
unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung"
für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu
einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der
Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen,
sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2)
Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
1.
"Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die zur befristeten
Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die
eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder
24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2.
"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt;
3.
"Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur befristeten
Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4.
"Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur befristeten Niederlassung
und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5.
"Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten
Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer
nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister
für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs.
1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname,
Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu
enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4) Die
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen
unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1
vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§
69).
(5) Inhaber einer
Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden
(§ 66), dürfen
während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine
Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Der Einwand der
Berufungswerberin, dass aus den §§ 21 und 23 NAG abgeleitet werden
kann, dass sich neugeborene Kinder von Drittstaatsangehörigen für die
ersten sechs Monate ab Geburt legal in Österreich aufhalten wird
festgestellt, dass dieser Einwand nur hinsichtlich der Gewährung eines
Aufenthaltstitels richtig ist.
Im
§ 21 Abs. 2 Z. 4 NAG (Verfahren bei Erstanträgen) ist geregelt, dass
zur Antragstellung im Inland Kinder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
(i.S. des § 23 Abs. 4 NAG) berechtigt sind.
Für die Gewährung der
Familienbeihilfe ist jedoch ein Aufenthaltstitel im Sinne des
§ 3 FLAG 1967 zwingend erforderlich.
Die Berufungswerberin kann im
vorliegenden Fall keinen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung
für ihr Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt (März 2006) nachweisen. Der
Aufenthaltstitel für das Kind in Form einer beschränkten
Niederlassungsbewilligung wurde erst am 4. August 2006 ausgestellt.
Die Familienbeihilfe wäre
daher ab August 2006 gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 zu gewähren.
Mit Bundesgesetzblatt 168,
ausgegeben am 28. Dezember 2006 wurde das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
3/2006, geändert und dem § 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4)
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In
den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird
für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.
Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2
Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene
Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär
Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Dem § 55 wird folgender
Abs. 3 angefügt:
§ 3
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit
1. Juli 2006 in Kraft."
Somit ist nach der oa.
Gesetzesänderung (die mit 1. Juli 2006 in Kraft tritt) die
Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. Juli 2006 zu
gewähren.
Das von der Berufungswerberin angeführte
Assozioationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei
(Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980
über die Anwendung des Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren
Familienangehörige, Amtsblatt der EG Nr. C 110 vom 25. April
1983) ist nicht anwendbar, weil dieser Beschluss die Freizügigkeit von
Arbeitnehmern behandelt und nicht für Personen gedacht ist, die vor der
Türkei internationalen Schutz begehren.
Hinsichtlich der Zweifel der Berufungswerberin
bezüglich der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der neuen
gesetzlichen Regelung wird auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes
(z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit denen dieser die
Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des § 3 FLAG 1967
behauptet wurde, abgelehnt hat.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-L/06
- Stammnummer
- 33811
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF