Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0008-I/08
Tausch: Liegt ein weiterer, selbständig steuerpflichtiger Erwerbsvorgang oder eine bloße "Berichtigung" vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-I/08vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. November 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von € 10.000,
sohin im Betrag von € 350, festgesetzt.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Im "Tauschvertrag" vom 6. Juli 2007 wird zunächst
festgehalten, dass T ua. zu 5/626-Anteilen, diese verbunden mit Wohnungseigentum
am Pkw-Abstellplatz AP 15, und A (= Berufungswerber, Bw) ua. zu 4/626-Anteilen,
diese verbunden mit Wohnungseigentum am Abstellplatz AP 19,
grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft in EZ1 sind. Laut
Punkt II. "Tauschobjekt und Tauschabrede" werden die beiden Abstellplätze
AP 15 und 19 wechselseitig getauscht, wozu festgehalten wird, dass die
wechselseitige Übergabe und Übernahme unentgeltlich erfolgt,
"da ursprünglich Herrn
A ein PKW-Abstellplatz unmittelbar beim
Hauseingang der Liegenschaft zugesagt wurde, im Zuge der
Wohnungseigentumsbegründung Herrn
A sodann aber ein anderer Abstellplatz
zugewiesen wurde. Nachdem nunmehr die Vertragsteile diesen Fehler bemerkten,
sind sie übereingekommen, Miteigentumsanteile samt jeweiligem
Wohnungseigentum zu tauschen, wobei kein Entgelt bezahlt wird" (siehe
Punkt II. 3.). Der erhöhte Einheitswert der Liegenschaft betrage gesamt
€ 73.300, der anteilig der Steuerbemessung zugrunde zu legen sei. Die
jeweilige Übergabe und Übernahme erfolgt mit Vertragsunterfertigung.
Laut den dem Vertrag beigeschlossenen Lageplänen (Blgen. A und B)
sind ua. die Autoabstellplätze AP 12 bis fortlaufend AP 18 unmittelbar beim
Wohngebäude gelegen; die AP 19 bis fortlaufend AP 22 befinden sich ein
Stück davon entfernt am Beginn der allgemeinen Zufahrt zum
Wohngebäude. Laut den eingereichten Abgabenerklärungen Gre 1
beträgt die jeweilige Gegenleistung der Tauschpartner
€ Null.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 20.
November 2007, StrNr, ausgehend von der in Höhe von € 7.000
geschätzten Gegenleistung die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 245 vorgeschrieben und begründend ausgeführt, beim Tausch
sei die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des hingegebenen Grundstückes -
zuzüglich einer allfällig geleisteten Aufzahlung - zu
berechnen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, die
Eigentumsübertragung sei unentgeltlich erfolgt, da dem Bw schon bei
Abschluss des Kaufvertrages der PKW-Abstellplatz unmittelbar beim Hauseingang,
sohin der Abstellplatz AP 15, versprochen worden sei. Durch einen Fehler im Zuge
der Wohnungseigentumsbegründung sei dem Bw jedoch ein falscher Abstellplatz
zugewiesen worden, sodass ein Tausch notwendig geworden wäre. Im Vertrag
sei festgehalten, dass die Übernahme und Übergabe unentgeltlich und
lediglich aus dem Grund der Berichtigung eines Versehens im Zuge der
Wohnungseigentumsbegründung erfolgt sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 30. November
2007 wurde dahin begründet, der Vertrag sei ausdrücklich als
"Tauschvertrag" und nicht etwa als "Vertragsberichtigung" etc. bezeichnet; aus
dem Vertragsinhalt sei eine Fehlerberichtigung nicht "herauslesbar".
Im Vorlageantrag vom 12. Dezember 2007 wurde zunächst
auf die widersprüchliche Begündung in den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen beider Vertragspartner bei selbem Sachverhalt
hingewiesen, wonach bei T laut Finanzamt aus dem Vertragsinhalt die Absicht der
Fehlerberichtigung zu entnehmen sei. Nach Ansicht des Bw gehe jedenfalls aus
Punkt II. 3. eindeutig hervor, dass ein Fehler behoben werden sollte. Eine
falsche Bezeichnung sei unmaßgeblich und keine Rechtsgrundlage für
die Grunderwerbsteuervorschreibung, sodass die Begründung in den
Berufungsvorentscheidungen nicht nur widersprüchlich sondern zudem
unrichtig sei. Damit trotz bloßer Fehlerberichtigung aber auch eine
grundbücherliche Änderung des Eigentumsrechtes rechtswirksam eintrete,
habe hiefür zivilrechtlich titulus und modus geschaffen werden müssen,
wobei allein dem Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragsbezeichnung,
ausschlaggebende Bedeutung zukomme.
Vom UFS wurde Einsicht genommen in folgende
Urkunden:
1.
Kaufvertrag vom 13. September 2006,
worin der Bw von T gesamt 47/626-Anteile an EZ1 um den Kaufpreis von
€ 126.800 erwirbt. Im Vertrag ist ua. noch festgehalten: T hat auf
dieser Liegenschaft aufgrund der Baubescheide vom 30. März 2005 und 8.
März 2006 ein Mehrparteienhaus samt PKW-Abstellplätzen errichtet; nach
Vorliegen eines SV-Gutachtens wird Wohnungseigentum begründet werden (Punkt
I. 2.). Im Zuge der Wohnungseigentumsbegründung wird der Bw das
ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung Top 5 sowie dem
PKW-Abstellplatz AP 19 erhalten (II.).
Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes erfolgt mit
Vertragsunterfertigung und gänzlicher Kaufpreisentrichtung, dies binnen 14
Tagen nach Unterfertigung (V. 1. und IV. 2.). Laut Vertragspunkt VI. 2. hat der
Käufer die Eigentumswohnung samt Zubehör besichtigt; eine
Gewährleistung des Verkäufers für ein bestimmtes
Flächenausmaß der Liegenschaft, der Eigentumswohnung und des
Autoabstellplatzes, oder eine sonstige
bestimmte Beschaffenheit des Kaufobjektes wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Vertragsteile halten fest, dass das
gegenständliche Wohnhaus bereits fertiggestellt und bezugsfertig ist (Punkt
VIII. 8.). Bei Übergabe der Einheiten wird von den Vertragsparteien
gemeinsam ein Übergabeprotokoll verfasst. Will sich der Käufer auf
Mängel berufen, müssen diese in das Protokoll aufgenommen werden,
andernfalls ein diesbezügliches Recht als verschwiegen gilt (VIII.
10.).
2.
Wohnungseigentumsvertrag vom 13. Dezember 2006, abgeschlossen zwischen T
und den vier weiteren außerbücherlichen Miteigentümern, darunter
der Bw zu 47/626-Anteilen: Lt. dortiger Parifizierung (Pkt. III.) wurde
ua. der Nutzwert der Wohnung Top 5 zufolge der Nutzfläche mit 43, der
Nutzwert des AP 19 mit 4 festgesetzt. Zu den Autoabstellplätzen ist
festzuhalten, dass ausschließlich zu den AP 10 fortlaufend bis AP 18 sowie
AP 23 ausdrücklich angemerkt ist "bei
Haus" und zu diesen der Nutzwert mit 5, das sind je 40 % der
Nutzfläche, bestimmt wurde, dagegen bei den sohin nicht
"beim Haus" befindlichen
Abstellplätzen AP 19 fortlaufend bis AP 21 mit 4, das sind nur 30 % der
Nutzfläche (siehe Seite 6 des Wohnungseigentumsvertrages).
Anschließend räumen sich die Vertragsparteien wechselseitig das
Wohnungseigentum ein, ua. dem Bw das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 und
dem PKW-Abstellplatz AP 19, dementsprechend lt. abschließender
Aufsandungserklärung auch die grundbücherliche Eintragung erfolgen
soll. Der Wohnungseigentumsvertrag wurde von sämtlichen Eigentümern am
11. bzw. 13. Dezember 2006 unterfertigt; die Eintragung ins Grundbuch erfolgte
am 18. Dezember 2006.
3.
Kaufverträge der weiteren Erwerber: Anhand der darin vereinbarten
Kaufpreise ist zu ersehen, dass der Kaufpreis je Nutzwert zwischen rund €
1.800 und € 2.700 beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Die
Grunderwerbsteuer ist ihrem Wesen nach als Verkehrsteuer zu verstehen, die
grundsätzlich an jeden Übergang eines inländischen
Grundstückes anknüpft (vgl. VwGH 28.1.1993, 92/16/0094) und den
Grundstückswechsel als solchen erfaßt, ohne Rücksicht auf die
mit dem Grundstückserwerb verfolgten Zwecke. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (vgl. VwGH
19.9.2001, 2001/16/0402).
Zu den "anderen Rechtsgeschäften" iSd § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG zählt auch der Tauschvertrag (vgl. dazu die bei
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II GrEStG 1987, unter Rz 195 zu § 1 angeführte
zahlreiche Rechtsprechung des VwGH). Dieser ist nach § 1045 ABGB ein
Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Die
gegenseitige Übertragung von Liegenschaften ist jedenfalls als Tausch
anzusehen. Bei einem Austausch von zwei Grundstücken liegen zwei
grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor, da gemäß
§
4 Abs. 3 GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet (= reiner
Grundstückstausch), die Steuer sowohl vom
Werte der Leistung des einen als auch
vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist (VwGH
30.5.1994, 87/16/0093). Nach der geltenden VwGH-Judikatur stellt auch der Tausch
von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum innerhalb derselben
Liegenschaft selbst dann, wenn sich am jeweiligen Anteil am Grundstück
durch den Vorgang nichts ändern sollte, keinen gesondert zu betrachtenden
"Spezialfall" des Grundstückstausches dar, der etwa steuerfrei zu belassen
wäre (siehe VwGH 30.4.1999, 99/16/0111, 0112; vgl. VwGH 18.6.2002,
2001/16/0409).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer - allenfalls - zusätzlich vereinbarten Leistung.
Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes
hingegebene (vertauschte)
Grundstück, das als Gegenleistung mit dem
Verkehrswert zu bewerten ist. Die
Grunderwerbsteuer ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert
(§ 10 Bewertungsgesetz) des für das erworbene Grundstück
hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfälligen
Tauschaufgabe (Aufzahlung) zu bemessen (vgl. VwGH 28.1.1993, 91/16/0114, 0115;
VwGH 29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.). Beim Grundstückstausch ist für die
Wertermittlung nicht der Einheitswert, sondern vielmehr der gemeine Wert
(Verkehrswert) deshalb maßgebend, weil beim Grundstückstausch die
Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des den Gegenstand des Erwerbsvorganges
bildenden Grundstückes, sondern vom Wert des als Gegenleistung hingegebenen
Grundstückes zu berechnen ist. Die Wertermittlung hat sich demnach nach den
Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 zu richten (siehe zu
vor auch: Fellner aaO, Rz 37 ff. zu
§ 4, Rzn. 108 - 113 zu § 5). Die Gegenleistung ist somit
regelmäßig mit dem gemeinen Wert nach § 10 BewG, keinesfalls
aber mit dem festgestellten Einheitswert zu bewerten (vgl. VwGH 20.4.1977,
216/76 u.a.).
Abgesehen von der Bezeichnung des gegenständlichen
Vertrages als "Tauschvertrag" liegt aber auch - worauf im Berufungsvorbringen
als maßgebend verwiesen wird - nach dessen Inhalt, nämlich nach der
unter Punkt II. vereinbarten wechselseitigen Übergabe und Übernahme
von Liegenschaftsanteilen betreffend die Abstellplätze AP 15 und AP 19,
ohne jeglichen Zweifel ein Tauschvertrag vor. Wenn der Bw im
Berufungsvorbringen auf die unter Punkt II. 3. vereinbarte Unentgeltlichkeit
verweist und offenbar vermeint, es liege aufgrunddessen kein
grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor, so übersieht er, dass
- wie aus dem Obgesagten deutlich zu entnehmen - ein Grundstückstausch von
vorneherein insofern immer einen "entgeltlichen" Rechtsvorgang darstellt, als
das von den Vertragspartnern jeweils hingegebene Grundstück die
Gegenleistung bildet. Wäre dagegen im Vertrag ein "Entgelt" in welcher Form
auch immer bestimmt worden, so würde es sich hiebei um eine zusätzlich
zu erbringende Gegenleistung (Aufzahlung) neben dem übergebenen
Grundstück handeln. Wesentliches Berufungsargument ist aber, dass es
sich beim vorliegenden Vertrag um eine bloße "Berichtigung" eines im Zuge
der Wohnungseigentumsbegründung unterlaufenen Fehlers dergestalt handle,
dass dem Bw entgegen einer vormaligen Zusage anstelle eines PKW-Abstellplatzes
beim Haus/Hauseingang fälschlich der AP 19 zugewiesen worden sei. Zwecks
rechtswirksamer "Fehlerbehebung" sei eben eine Vertragserstellung (Schaffung von
titulus und modus) unumgänglich gewesen. Nun mag es zwar, wie in der
Berufung eingewendet, zutreffen, dass diese Umstände in Vertragspunkt II.
3. ausdrücklich festgehalten wurden und dort ua. noch ausgeführt wird:
"Nachdem nunmehr die Vertragsteile diesen
Fehler bemerkten, sind sie übereingekommen, Miteigentumsanteile samt
jeweiligem Wohnungseigentum zu tauschen", was allerdings nach dem
Dafürhalten des UFS nichts daran zu ändern vermag, dass diese
Darstellung im tatsächlichen Sachverhalt keinerlei Deckung findet. Wie
nämlich anhand der Einsichtnahme in den mit dem Bw am 13. September 2006
abgeschlossenen Kaufvertrag sowie den am 13. Dezember 2006 errichteten
Wohnungseigentumsvertrag (siehe eingangs) hervorgekommen ist, hat der Bw mit
Kaufvertrag genau jene Miteigentumsanteile (= gesamt 47/626) verbunden mit der
Zusage der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes an der
Wohnung Top 5 sowie dem Abstellplatz AP 19 erworben, welche sich
anschließend im Zuge der Wohnungseigentumsbegründung laut
Parifizierung exakt mit 43/626-el auf die Wohung und mit 4/626-el auf den
Abstellplatz verteilt haben. Festzuhalten ist, dass - entgegen dem
Berufungsvorbringen - dem Bw also nicht der Abstellplatz 15 zugesagt wurde.
Zudem war ja zu diesem Zeitpunkt die gesamte Wohnanlage bereits fertiggestellt
und hatte der Bw die Wohnung samt Zubehör besichtigt; eine "bestimmte
Beschaffenheit des Kaufobjektes" - wie etwa, dass sich der Abstellplatz "beim
Haus" befinden müsse - war überdies ausdrücklich ausgeschlossen
worden (siehe Kaufvertrag Punkt VI. 2.). Laut Parifizierung im
Wohnungseigentumsvertrag wurde zu jenen Abstellplätzen (AP 10 bis 18 und AP
23), die ausdrücklich als "beim Haus" gelegen bezeichnet sind, ein
höherer Nutzwert mit 5 festgesetzt. Unter Bedachtnahme darauf hätte
der Bw, falls seine Angaben zutreffen würden und bei Abschluss des
Kaufvertrages lediglich ein Irrtum hinsichtlich der Bezeichnung des
Abstellplatzes unterlaufen wäre, dennoch von vorneherein wohl insgesamt
48/626-Miteigentumsanteile, hievon 5/626-Miteigentumsanteile auf den
Abstellplatz "beim Haus" entfallend, erwerben müssen. Abgesehen davon war
aber spätestens bei Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages im Dezember
2006 für die Vertragsteile offenkundig ersichtlich, dass der Abstellplatz
AP 19 nicht "beim Haus" gelegen war und aus diesem Grund offensichtlich auch
eine niedrigere Nutzwertfeststellung erfolgte. Dennoch erfolgte in diesem
Zusammenhang keinerlei "Berichtigung", sondern wurde ua. dem Bw wie im
Kaufvertrag vorgesehen das Wohnungseigentum an Top 5 sowie dem Abstellplatz AP
19 bei allseitiger Unterfertigung rechtswirksam eingeräumt und
anschließend verbüchert. Wenn nun mehr als ein halbes Jahr
später im Juli 2007 der gegenständliche Tauschvertrag abgeschlossen
wird, so kann der UFS in Anbetracht obiger Umstände nicht befinden, dass es
sich hiebei um die bloße "Berichtigung" eines "Fehlers" handeln
würde, den die Vertragsteile laut Formulierung im Vertragspunkt II. 3.
"nunmehr" sozusagen im Nachhinein bemerkt hätten. Nachdem
erfahrungsgemäß bereits beim Kauf einer Liegenschaft bzw. Wohnung in
Baupläne und Lagepläne Einsicht genommen wird, wie ausgeführt die
Wohnanlage längst fertiggestellt und besichtigt war und spätestens bei
Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages für die Vertragsparteien der
Umstand, dass sich der Abstellplatz AP 19 eben nicht beim Haus befindet,
offenkundig gewesen sein musste, kann ausgeschlossen werden, dass
diesbezüglich ein Fehler oder Irrtum unterlaufen war. Bei
gegenständlichem Tausch handelt es sich daher eindeutig um einen weiteren,
selbständig der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang iSd §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Die Berufung ist daher dem Grunde nach
abzuweisen.
Was nunmehr die Höhe der Bemessungsgrundlage anlangt,
die vom Finanzamt im Betrag von € 7.000 schätzungsweise
angenommen wurde, gilt zunächst festzuhalten, dass nach der VwGH-Judikatur
(vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0234; VwGH 17.2.1994, 93/16/0115 und 92/16/0152)
auch die Schätzung (nach § 184 BAO) der Gegenleistung als eine Art
ihrer Ermittlung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG anzusehen bzw.
zulässig ist. Aufgrund der Einsichtnahme in die mit den weiteren
Wohnungseigentumserwerbern abgeschlossenen Kaufverträge (siehe eingangs)
ist nunmehr hervorgekommen, dass sich die dortigen Kaufpreise umgelegt jeweils
auf die Nutzwerte bzw. Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an den
PKW-Abstellplätzen (= 4/626-Anteile oder 5/626-Anteile) in einer Bandbreite
von rund € 9.000 bis € 11.000 bewegen. Nach Ansicht des UFS
ist daher im Wege der Schätzung von einem durchschnittlichen Verkehrswert
der PKW-Abstellplätze von je € 10.000 auszugehen. Die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer bemißt sich demnach unter Zugrundelegung der
Gegenleistung in dieser Höhe im Betrag von
€ 350.
Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Rechtsmittelbehörde
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-I/08
- Stammnummer
- 33730
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF