Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0687-L/07
Aufwendungen einer Schlosserausbildung einer Geschäftsführerin als Werbungskosten (2001).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-L/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für eine Schlosserausbildung stellen für eine Geschäftsführerin, die auch in diesem Bereich tätig ist, unter Umständen eine Ausbildung in einem bereits ausgeübten Beruf dar; sie sind somit als Werbungskosten zu berücksichtigen (Rechtslage 2001).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
20. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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ATS
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EUR
|
Werbungskosten
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44.543,00
|
3.237,07
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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213.217,00
|
15.495,08
|
Einkommen
|
211.400,00
|
15.363,04
|
Einkommensteuer
|
31.380,78
|
2.280,53
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
46.893,80
|
-
3.407,92
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte die Berufungswerberin
unter anderem die Berücksichtigung folgender Ausbildungskosten als
Werbungskosten: 1.) Schlosser Ausbildung BFI Ried
(300 Unterrichtseinheiten Montag, Dienstag und Samstag jeweils
4 Stunden): Kursdauer von 16.10.2000 bis 2.4.2001 Fahrtkosten,
Diäten, Kurskosten, Prüfungsgebühren
2.) Planrechnung als Instrument WIFI Linz (7. - 14.5.2001):
Zwölf Trainingseinheiten Fahrtkosten und Diäten
3.) Umgang mit Bilanzen WIFI Linz (20. - 22.3.2001): Acht
Trainingseinheiten Fahrtkosten und Diäten
Mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom
20. Februar 2007 wurde die Einkommensteuer abweichend von den
erklärten Daten festgesetzt. Begründend wurde auf die
Begründung des Vorjahres verwiesen. Weiters wurde angeführt, dass die
geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden
hätten können, als die Beweismittel vorgelegen seien.
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte,
wurden im Ausmaß von 21.738,00 ATS, sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag wurden im Ausmaß von 14.640,00 ATS
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 20. März 2007) wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, dass es nicht möglich sei, Nachweise des BFI zu
organisieren. Ab 2006, wo die Berufungswerberin das zur Kenntnis genommen
hätte, würden natürlich sämtliche Nachweise vorliegen.
Es werde aber ersucht, wenigstens 80% anzuerkennen, da die
Berufungswerberin ansonsten nicht zur Prüfung antreten hätte
dürfen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
16. Mai 2007 wurde der Bescheid vom 20. Februar 2007
geändert. In diesem Bescheid wurden die sonstigen Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag lediglich im Ausmaß von
4.390,00 ATS berücksichtigt. Begründend wurde
ausgeführt, dass nunmehr festgestellt wurde, dass im Erstbescheid bereits
Aufwendungen für die Ausbildung zum Schlosser im BFI Ried zuerkannt worden
seien, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorgelegen seien.
Nach der Rechtslage des § 16 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr gültigen Fassung würden nämlich Ausbildungskosten
unter Berücksichtigung des dem gegenständlichen Berufungsfall zu
Grunde liegenden Sachverhaltes keine abzugsfähigen Werbungskosten
darstellen. Sohin hätte dem Berufungsbegehren einerseits nicht gefolgt
werden können und andererseits seien die bereits berücksichtigten
Ausgaben für die Schlosserausbildung wieder abzuerkennen gewesen.
Die Werbungskosten wurden dem folgend um den Betrag von
10.250,00 ATS gekürzt.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 wurde abermals
Berufung gegen die Einkommensteuer 2001 erhoben (Vorlageantrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin als
Geschäftsführerin der H GmbH mit durchschnittlich zehn
Mitarbeitern die Pflicht hätte, über alle Bereiche in diesem
Unternehmen Kenntnisse zu haben oder zu erlangen. Würden die
Kenntnisse nicht ausreichen, so müsse sie sich weiterbilden, um diese zu
erwerben. Die vom Finanzamt vermittelte Ansicht, entweder Büro oder
Werkstatt, könne nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber schreibt z.B.
für einen Handwerker eine Unternehmerprüfung zwingend vor, um die
kaufmännischen Kenntnisse für die Führung eines Unternehmens zu
erlangen. Aus der Sicht der Berufungswerberin würde hier bloß
der umgekehrte Fall vorliegen. Die Berufungswerberin hätte sich
auch in den nachfolgenden Jahren immer wieder in beiden Richtungen
weitergebildet, da nur eine stetige Weiterbildung und -entwicklung es
ermögliche, am Markt präsent zu bleiben und zu bestehen.
Mit Datum 19. Juni 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin aufgefordert, ihren
beruflichen Werdegang näher zu erläutern.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: Die erste berufliche Tätigkeit der
Berufungswerberin sei eine Einzelhandelskaufmannslehre gewesen. Nach
Ende der Lehrzeit sei sie in das Büro der Firma des Vaters gewechselt. Dort
hätte sie die Buchhaltung und Lohnverrechnung gemacht; gleichzeitig aber
auch immer schon kleinere Tätigkeiten in der Werkstätte. Im Jahr 1999
sei der Vater bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Das
Unternehmen hätte extreme finanzielle Schwierigkeiten und keinen
Unternehmer mehr gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass der jüngere
Bruder der Berufungswerberin die Lehre erst abschließen hätte
müssen, sei beschlossen worden, dass die Berufungswerberin das Unternehmen
aus der Konkursmasse kaufen und so lange führen werde, bis der Bruder
bereit sei, das Unternehmen zu übernehmen. Nach Beendigung seines
Zivildienstes hätte der Bruder erklärt, dass er kein Schlosser bleiben
wolle. So sei die Berufungswerberin zu diesem Unternehmen gekommen. Sie
hätte versucht das Unternehmen mit den vorhandenen Kenntnissen zu
führen; Unzulänglichkeiten hätte sie versucht mit diversen Kursen
auszumerzen. Ein Beispiel dazu: Die Schweißnähte
hätten oftmals nicht den Anforderungen entsprochen. Die Mitarbeiter
hätten erklärt, dass dies immer schon so gewesen sei und nicht anders
gehe. Um hier fachgerecht mitreden zu können, hätte die
Berufungswerberin folglich einen Schweißkurs belegt und die
Schweißprüfung abgelegt. Nunmehr hätte sie Anweisungen geben
können, wie die Schweißnähte verbessert würden können.
Im Sommer 2000 hätte sich herausgestellt, dass der Techniker auf
der Baustelle zwar ein guter Techniker und Monteur sei, aber bei
Baubesprechungen zu allem ja und Amen gesagt hätte. Deshalb sei die
Berufungswerberin selbst auf die Baubesprechungen gefahren. Die erste Frage
zielte hier aber immer darauf ab, ob sie überhaupt Schlosser sei; als Frau.
Der Beruf "Geschäftsführer einer Schlosserei" würde immer
wieder Anpassung und Weiterbildung in allen Bereichen verlangen. Von
einem Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes werde ständig
erwartet, dass er auf allen Gebieten in seinem Unternehmen "up to date" sei. Die
Ausbildung zum Schlosser sei daher als Zusatzausbildung zu sehen, um dem Beruf
gerecht zu werden.
Auf Anfrage des Referenten übermittelte das bfi-Ried
die Anwesenheitszeiten der Berufungswerberin bei den streitgegenständlichen
Kursen. Hierin wurde dargestellt, dass die Berufungswerberin im
streitgegenständlichen Jahr an 25 Tagen anwesend gewesen sei.
In einem Telefonat vom 26. Februar 2008 mit der
Berufungswerberin gab der Referent diese Ermittlungsergebnisse bekannt.
Die Berufungswerberin gab an, dass dies dann so stimmen müsste.
Weitere Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
In einem Telefonat vom 26. Februar 2008 wurden
auch der Amtsvertreterin die Ermittlungsergebnisse und das beabsichtigte
Vorgehen zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der beabsichtigten
Berücksichtigung der Kurskosten wurde dargelegt, dass sie hier anderer
Ansicht sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist demnach, ob die getätigten
Bildungsmaßnahmen als Fortbildung bzw. Ausbildung in einem bereits
ausgeübten Beruf zu betrachten sind oder nicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind und sie
müssen in einem unmittelbaren, ursächlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für
das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Steuerreformgesetzes 2000
(BGBl. I Nr. 106/1999), sind Werbungskosten auch die Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 führen dazu unter anderem Folgendes aus:
"...
Die bisherige strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und von steuerlich
abzugsfähigen Kosten für die Fortbildung andererseits soll gelockert
werden. Ausbildungskosten werden dadurch in all jenen Fällen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, in denen sie mit einem bereits
ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen.
..."
Im gegenständlichen Berufungsfall handelt es sich nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zweifelsfrei um eine
Ausbildungsmaßnahme. Demnach ist zu prüfen, ob diese
Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit der Berufungswerberin steht.
Gerade der hier vorliegende besondere Sachverhalt
führt zu weitreichender Auslegung des Begriffes Fortbildung bzw.
Ausbildung. Richtig ist, dass der Beruf eines Buchhalters nicht artverwandt ist
mit dem Beruf eines Schlossers. Ein wesentliches Kriterium ist hier
aber, dass die Berufungswerberin offensichtlich seit jeher auch im
handwerklichen Bereich tätig war; wenn auch der buchhalterische Bereich
überwogen hat. Ein weiteres Entscheidungskriterium ist auch darin
zu sehen, dass die Berufungswerberin seit Beginn des Jahres 2000 als
Geschäftsführerin der Firma H GmbH tätig ist. Zur Führung
eines derartigen Kleinbetriebes (laut Vorhaltsbeantwortung rund
10 Dienstnehmer) ist jedenfalls die Kenntnis der gesamten
Betriebsabläufe notwendig. Als Frau in einem Geschäftszweig
der unbestrittenermaßen von Männern dominiert wird, ist es sicher
schwierig, sich die notwendige Anerkennung unter den beschäftigten
Arbeitern zu verschaffen. Daher ist es durchaus verständlich und auch
notwendig, wenn sich die Berufungswerberin in den ursächlichen Bereichen
ihres Betriebes fortbildet bzw. ausbildet. Durch Kenntnisse in diesen Bereichen
wird es leichter auf Einwendungen der Belegschaft zu reagieren bzw.
Arbeitsabläufe zu optimieren. Durch den Tod ihres Vaters ist die
Berufungswerberin zur "Chefin" (Geschäftsführerin) aufgestiegen.
In dieser Funktion war es nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz absolut Notwendig sich umfassend mit den Tätigkeitsbereichen des
Betriebes vertraut zu machen. Da zu den zentralen
Tätigkeitsbereichen des Betriebes jene der Schlosserei zählen, dient
die Schlosser Ausbildung jedenfalls dazu, die bereits ausgeübte
Tätigkeit zu verbessern.
Unter Beachtung der oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen werden also die hier streitgegenständlichen Aufwendungen als
Fortbildungs- bzw. als Ausbildungsmaßnahmen in einem bereits
ausgeübten Beruf gesehen.
Entscheidungswesentlich war hier also, dass keine
Umschulung von einer Buchhaltungskraft zu einem Schlosser gesehen wurde, sondern
eine Weiterbildung als Geschäftsführerin eines im handwerklichen
Bereich tätigen Klein- bzw. Mittelbetrieb.
Zu den bei den einzelnen Kursen geltend gemachten
Reisekosten ist Folgendes anzuführen: Wie bereits oben im
Sachverhalt dargestellt, war die Berufungswerberin an insgesamt
25 Kurstagen anwesend. Es werden demnach lediglich 25 Fahrten
berücksichtigt (nicht wie beantragt 50 Fahrten): 25 Fahren
à 80 km à 4,90 ATS = 9.800,00 ATS
Nach ständiger Rechsprechung des VwGH und des UFS sind
Tagesgelder (Diäten) nur dann zu berücksichtigen, wenn
tatsächlich ein so genannter
Verpflegungsmehraufwand entstanden ist.
Dies ist dann der Fall, wenn die Reise so lange angedauert hat, dass weder das
Frühstück noch das Abendessen zu Hause eingenommen werden können;
also bei sog. Nächtigungsfällen (vgl. VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013;
UFSW 26.3.2004, RV/4358- W/02). Da dies bei keinen der angeführten
Reisen der Fall war, konnten die Tagesgelder (Diäten) nicht
berücksichtigt werden.
Diesen Ausführungen folgend, ergeben sich folgende
Bemessungsgrundlagen:
|
Schlosser
Ausbildung:
|
in ATS
|
Anmerkung
|
Fahrtkosten Ried (25 Fahrten)
|
9.800,00
|
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Diäten
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0,00
|
Keine Nächtigung
|
Kurskosten
|
20.500,00
|
|
Ersatz Land OÖ.
|
- 10.250,00
|
|
Prüfung km
|
1.764,00
|
|
Diäten
|
0,00
|
Keine Nächtigung
|
Prüfungsgebühr
|
1.150,00
|
|
SUMME
|
22.964,00
|
|
|
|
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Planrechnung:
|
|
|
Diäten
|
0,00
|
Keine Nächtigung
|
Fahrtkosten
|
3.528,00
|
|
SUMME
|
3.528,00
|
|
|
|
|
Bilanzen:
|
|
|
Diäten
|
0,00
|
Keine Nächtigung
|
Fahrtkosten
|
1.176,00
|
|
SUMME
|
1.176,00
|
|
|
|
|
SUMME
GESAMT
|
27.668,00
|
|
Reisekosten Dienstreisen
|
2.235,00
|
Lt. Erklärung
|
Gewerkschaftsbeitrag
|
239,86
|
Lt. Erklärung
|
Pendlerpauschale
|
14.400,00
|
Lt. Erklärung
|
GESAMTWERBUNGSKOSTEN
|
44.542,86
|
Kennzahl (KZ) 279: 14.460,00 ATS Kennzahl (KZ)
277: 30.083,00 ATS
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-L/07
- Stammnummer
- 33725
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF