Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3247-W/07
Familienbeihilfe und Beginn des ständigen Auslandsaufenthaltes der Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3247-W/07vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für
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Name des Kindes
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geb. am
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Rückforderungszeitraum
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A
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4.11.1999
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1.9.2006 - 30.11.2006
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E.
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8.9.1998
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1.9.2005 - 30.9.2005
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M
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22.7.1997
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1.9.2004 - 31.1.2005
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wird
insoweit abgeändert, dass die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge folgende Kinder und Zeiträume umfasst.
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Name des Kindes
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geb. am
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Rückforderungszeitraum
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E.
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8.9.1998
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1.9.2005 - 30.9.2005
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M
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22.7.1997
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1.1.2005 - 31.1.2005
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) besitzt die österreichische
Staatsbürgerschaft und hat seit 24. August 2001 seinen Hauptwohnsitz in
Wien.
Strittig ist, ob der Bw für die unten angeführten
Kinder die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht bezogen
hat.
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Name des Kindes
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geb am
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Bezug der Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge von/bis
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M
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22.7.1997
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1. Juli 1997 bis 31. Jänner 2005
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A
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4.11.1999
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1. November 1999 bis 30. November 2006
Die Kinder waren im Streitzeitraum bzw sind bis dato mit
einem Hauptwohnsitz im Haushalt des Bw gemeldet.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 gab der Bw bekannt,
dass Sohn A per 2. Jänner 2007 die Vorschule in Tunesien besuchen
wird.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe (Dezember 2006) ersuchte das Finanzamt den Bw um Vorlage
diverser Unterlagen (Zeugnisse etc).
Der Bw legte daraufhin ein Schreiben des Stadtschulrates
Wien (Schülermatrik) vom 25. August 2006 vor, dem zu entnehmen ist,
dass M seit dem Schuljahr 2004/2005 und E. seit dem Schuljahr 2005/2006 in
Tunesien die Schule besucht.
F. wurde vom Bw. im Schuljahr 2003/2004 zum Häuslichen
Unterricht in eine Vorschulklasse (bei einer Abmeldung zum Häuslichen
Unterricht in eine Vorschulklasse muss am Ende des Schuljahres keine
Prüfung abgelegt werden) abgemeldet.
E. ist seit dem Schuljahr 2005/2006 schulpflichtig und
wurde ebenfalls zum Schulbesuch im Ausland abgemeldet.
Laut Schreiben des Stadtschulrates liegt für beide
Kinder keine aktuelle Abmeldung zum Häuslichen Unterricht vor.
Das Finanzamt erließ am 17. Jänner 2007 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge), und zwar
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Name des Kindes
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Rückforderungszeitraum
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M
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1.9.2004 - 31.1.2005
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E.
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1.9.2005 - 30.9.2005
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A
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1.9.2006 - 30.11.2006
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass
gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 kein Anspruch bestehe, weil die Kinder
sich ständig im Ausland aufhalten würden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
der Bw folgendes vor:
"...M,
22.7.1997, Sept. - Ende Dez 2004:
Aufenthalt in Wien,
häuslicher Unterricht durch die Eltern zwecks Vorbereitung auf die
Aufnahmsprüfung in Tunesien, Erwerb der arabischen Sprache, Schrift,
arabisch Lesen, ...Schuleintritt in Tunesien per Anfang Jan. 2005.
A, 4.11.1997, Sept. -
Ende Dez. 2006:
Gleiche Begründung
wie oben, hier liegt außerdem eine schriftliche Mitteilung unsererseits
über die Einstellung der FB für A
, um Rückzahlungen zu vermeiden,
vor.
E., 8.9.1998, Sept.
2005
Ist in
Ordnung..."
Das Finanzamt erließ am 15. Februar 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 13. Februar 2007 mit der
Begründung ab, dass laut Bestätigung des Stadtschulrates für Wien
M ab dem Schuljahr 2004/2005 und E. ab dem Schuljahr 2005 zum Schulbesuch in
Tunesien abgemeldet worden seien. Für A sei der im
Überprüfungsschreiben geforderte Schulnachweis nicht erbracht
worden.
Der Bw stellte mit Schreiben vom 26. Februar 2007 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte betreffend die Kinder M (als
Rückforderungszeitraum gab der Bw. September - Ende Dezember 2004 an;
richtig ist: 1. September 2004 bis 31. Jänner 2005) und A (als
Rückforderungszeitraum gab der Bw. September bis Dezember 2006 an; richtig
ist: 1. September 2006 bis 30. November 2006) folgendes aus.
"Für beide Kinder
gilt für diesen Zeitraum: Aufenthalt in Wien, häuslicher Unterricht
durch die Eltern zwecks Vorbereitung auf die Aufnahmsprüfung in Tunesien,
Erwerb der arabischen Sprache, Schrift, arabisch Lesen, Rechnen, Sachunterricht,
Schuleintritt in Tunesien per Anfang Jan.
Diesem Schreiben lege ich
2 Bestätigungen bei, ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und
Bildung - Regionaldirektion Mahdia, die belegen, dass meine 2 Kinder seit Anfang
Jan. 2005 bzw. Anfang Jan. 2007 die 1. Klasse Grundschule besucht haben bzw.
besuchen.
Bitte beachten Sie, dass
meine Kinder Anfang Jan. jeweils eine Aufnahmeprüfung ablegen mussten und
dass in Tunesien ein anderes Schulsystem als in Österreich gilt,
nämlich des Trimesters und der Schuleintritt erfolgte jeweils am Anfang des
2. Trimesters. Die dem Stadtschuldrat vorliegenden Bestätigungen sind
Bestätigungen über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Klasse
(liegt für A zurzeit noch nicht
vor).
Herrn
X. vom Stadtschulrat wurden diese 2
Bestätigungen übergeben, zur Kenntnis genommen und steht Ihnen
für Rückfragen gerne zur Verfügung..."
Dem Vorlageantrag waren Anwesenheitsbescheinigungen des
Direktors der Schule, resultierend zum Ministerium der Erziehung und Ausbildung,
Republik Tunesien, Regionaldirektion von Mahdia (Übersetzung aus dem
Französischen) beigelegt, aus denen hervorgeht, dass A seit Jänner
2007 in der 1. Klasse gemeldet ist und die Schule regelmäßig besucht.
M ist seit Jänner 2005 in derselben Schule gemeldet und besuchte damals die
1. Klasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Berufungswerber (Bw.) besitzt die österreichische
Staatsbürgerschaft, ist verheiratet und hat seit 24. August 2001 seinen
Hauptwohnsitz in Wien. Seine drei Kinder M , E. und A lebten mit ihm im
gemeinsamen Haushalt in Wien. M , geb 22.7.1997, hielt sich bis Ende
Dezember 2004 in Wien auf, wo er von den Eltern zu Hause unterrichtet wurde. Er
besucht seit Anfang Jänner 2005 die 1. Klasse einer Grundschule in Tunesien
und hält sich seitdem ständig im Ausland auf. E. , geb
8.9.1998, hält sich seit Anfang September 2005 ständig in Tunesien auf
und besucht dort die Schule. A , geb 4.11.1999, besucht seit Anfang
Jänner 2007 die 1. Klasse einer Grundschule in Tunesien und hält sich
seitdem ständig im Ausland auf.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Unstrittig ist, dass sich mj E. seit Anfang September 2005
ständig in Tunesien aufhält und dort die Schule besucht.
Strittig ist, seit wann die Kinder M und A den
ständigen Aufenthalt in Tunesien haben. Beide Parteien knüpfen dies
übereinstimmend an den Zeitpunkt der Einschulung an der Grundschule in
Tunesien. Dies ist sachgerecht und wird vom UFS als tauglicher Anhaltspunkt
für den Beginn des ständigen Aufenthalts im Ausland gesehen.
Laut vorliegenden und übersetzten Bestätigungen des
Schuldirektors der Grundschule S Ma in Mahdia, Tunesien sind die mj. Kinder des
Bw M und A seit Jänner 2005 bzw Jänner 2007 in der ersten Klasse der
Grundschule gemeldet und besuchen diese regelmäßig. Der UFS
sieht keinen Anlass, diesen Bestätigungen keinen Glauben zu schenken. Die
Diktion "seit Jänner ... in der ersten
Klasse gemeldet" kann denklogisch nur bedeuten, dass die Kinder vorher
nicht die Schule in Tunesien besucht haben. Das Vorbringen des Bw, die
Kinder seien zur Vorbereitung auf die Schule und Aufnahmsprüfung in
Tunesien zu Hause in Wien von den Eltern unterrichtet worden, wird als
glaubwürdig erachtet. Auch das Vorbringen, der Schuleintritt sei zu Beginn
des zweiten Trimesters und somit Anfang Jänner erfolgt, ist
nachvollziehbar.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige
Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehende verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass sich mj M seit Anfang
Jänner 2005 und mj A seit Anfang Jänner 2007 ständig im Ausland
aufhalten. Dies wird auch vom Bw vorgebracht, sodass der
Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Jänner 2005 betreffend M
unbekämpft bleibt, während die Rückforderung betreffend A zur
Gänze zu Unrecht erfolgte.
Mj E. hält sich seit Anfang September 2005
ständig in Tunesien auf. Dies wird vom Bw nicht bestritten, sodass der
Rückforderungsbescheid hinsichtlich E. nicht streitgegenständlich ist.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 stehen
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Wurden Familienbeihilfe (inklusive Kinderstaffel) und
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG
anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Der von der Berufung nicht umfasste Rückzahlungsbetrag
wurde zu Recht vorgeschrieben und bleibt aufrecht.
Da dem Begehr des Bw zur Gänze nachgekommen wird, war
der Berufung, wie im Spruch ersichtlich, Folge zu geben und der
Rückforderungsbescheid entsprechend abzuändern.
Wien, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3247-W/07
- Stammnummer
- 33654
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF