Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0211-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0211-Z3K/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 8. Mai 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 3. April 2006, Zahl. aa,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
24. Jänner 2006, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. vom
11. November 2002 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom
7. Oktober 2002, Zahl: cc, betreffend die Rückforderung von
Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, in der Zwischenzeit sei mit
Berufungsvorentscheidung über die Berufung betreffend den
Rückforderungsbescheid entschieden worden. Bei Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache sei der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen. Es bleibe daher gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen kein Raum für eine meritorische
Entscheidung.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
28. Februar 2006. Die Bf., vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, brachte Folgendes vor:
"Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 24.01.2006, eingelangt bei der Berufungswerberin unter
dem 30.10.2006, Zahl: bb.
Die Vollmacht der Berufungswerberin wird anwaltlich versichert. Die
Begründung unserer Berufung erfolgt durch gesonderten Schriftsatz. Hierzu
bitten wir um Nachlass einer Frist von einem Monat, sowie um die schriftliche
Bestätigung der Einräumung der beantragten
Begründungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen (...)"
Mit Schreiben vom 30. März 2005
(offensichtlich 30. März 2006) brachte die Bf. vor, im
Rückforderungsverfahren habe die nationale Erstattungsstelle das
Nichtvorliegen der Erstattungsvoraussetzungen zu beweisen. Die belangte
Behörde berufe sich auf eine, bei einer Hausdurchsuchung vorgefundene
Ladeliste. Diese stamme jedoch nicht aus dem Aktenbestand der Berufungswerberin.
Die belangte Behörde habe auch nicht begründet, warum die Ladeliste
dem vorliegenden Vorgang zuzuordnen sei. Die Berufungswerberin habe dem
Geschäftspartner vertraut, dieser habe die Durchführung der Exporte
abgewickelt. Die Ladeliste sei nicht zum Beweis dafür geeignet, dass eine
andere als die in der Ausfuhrlizenz bezeichnete Ware exportiert worden sei.
Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Einsicht in die
Verfahrensakten.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
3. April 2006, Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die für die
Rückforderung maßgeblichen Dokumente seien bei einer Hausdurchsuchung
in den Räumlichkeiten der Bf. sichergestellt worden, diese Unterlagen
würden aus ihrer Buchhaltung stammen. Für die belangte Behörde
bestehe daher kein Zweifel an deren Authentizität.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom
8. Mai 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde ein.
Darin ersuchte die Bf. um Einräumung einer Frist von einem Monat für
die Nachreichung der Begründung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
6. Juni 2006 wurde diesem Antrag stattgegeben und eine
Verlängerung der Frist zum 15. Juni 2006 gewährt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 bestritt die Bf. den
Umstand, dass die Ladelisten von ihr stammen. Sie vermeinte vielmehr, diese
seien vom Vertragspartner gefälscht worden. Es liege kein Beweis für
die Unrichtigkeit der Angaben in der Ausfuhranmeldung vor.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. Dezember 2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006 (offensichtlich
19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 24.01.2006,
Zahl: dd , eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 30.01.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 07.10.2002, Zahl: cc,
aufzuheben.
3. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 03.04.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 07.04.2006
aufzuheben,
4. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 24.01.2006, Zahl: bb
aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 28. Februar 2006 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau bezeichnet.
Die Berufungsergänzung vom 30. März 2006 enthält eine
(zwar die Hauptsache betreffende) Begründung.
Der Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Aus dem Vorbringen, die belangte Behörde habe im
Rückforderungsverfahren die Beweislast zu tragen und aus dem Antrag auf
Einsichtnahme in die Verfahrensakten lassen sich keine Hinweise entnehmen,
welche Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c) BAO erließ die belangte Behörde am
3. April 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt.
Ergeht trotz inhaltlichen Mangels vor dessen Behebung eine Sachentscheidung, so
ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf.
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 24.01.2006, Zahl: bb,
aufzuheben", aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen war. Im
verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Gegenstand des Verfahrens
war die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung und nicht die Beschwerde betreffend das
Rückforderungsverfahren. Über die diesbezüglichen Anträge
war daher nicht abzusprechen.
Graz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0211-Z3K/06
- Stammnummer
- 33611
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF