Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0867-G/07
Herstellungsaufwendungen iZm § 28 Abs. 7 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0867-G/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P., vertreten durch
Koroschetz & Liebenberger Steuerberatungs GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 8750 Judenburg, Burggasse 61, vom
15. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
31. und 30. Juli 2007 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Zuge einer
Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:
1) Mietverhältnis mit der Tochter
Die Tochter habe für die ab März 2002 gegen eine
vereinbarte monatliche Miete von € 216,48 netto und monatlichen
Betriebskosten von € 90,91 netto gemietete Wohnung ab
März 2003 nur die monatlichen Betriebskosten in Höhe von
€ 100,00 brutto bezahlt. Im Zuge der Prüfung sei dieser
Sachverhalt der bevollmächtigten Vertreterin vorgehalten worden, worauf
diese die Mutter beauftragt habe den Mietrückstand 2003 bis 2007 in
Höhe von € 12.430,74 zu überweisen. Daraufhin habe die
Mutter am 26. April 2007 diesen Betrag nach Behebung eines privaten
Sparbuches auf das Vermietungskonto einbezahlt. Dieser Vorgang sei nach Ansicht
der bevollmächtigten Vertreterin als ein an die Tochter gewährtes
Darlehen zu qualifizieren; eine entsprechende Vereinbarung habe nicht vorgelegt
werden können. Da das Mietentgelt tatsächlich nicht bezahlt worden sei
und die Betriebskosten lediglich einen Aufwandsersatz darstellten, liege ab dem
Jahr 2003 eine nicht fremdübliche unentgeltliche Überlassung der
Wohnung an die Tochter vor. Somit seien einkommensteuerlich die erklärten
Einnahmen und Aufwendungen - in Anlehnung an die Fläche 34 % der
Gesamtaufwendungen - zu neutralisieren (vgl. Tz. 5 des Berichtes vom
18. Juni 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung
gemäß
§ 150 BAO).
In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurden die
diesbezüglichen Umsätze und laufenden Vorsteuern zur Gänze
gekürzt und von den im Zuge der Errichtung des Gebäudes im Jahr 2000
auf die gegenständliche Wohnung entfallenden Vorsteuern in Höhe von
€ 18.242,91 für die Jahre 2003 bis 2005 Vorsteuerberichtigungen
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 in
Höhe von jeweils € 1.824,29 vorgenommen (vgl. Tz. 5 und 6
des Berichtes vom 18. Juni 2007 über das Ergebnis der
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO).
2) Einkünfte gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988
Das Haus St. sei im Jahr 1993 im Zuge einer
Großreparatur um einen Gesamtaufwand in Höhe von S 4,008.156,02
unter Inanspruchnahme einer Landesförderung in Höhe von
S 2,631.460,00 generalsaniert worden. Der Restbetrag sei gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 auf 10 Jahre verteilt
abgeschrieben worden. Im Jänner 2004 sei das Gebäude im Wege einer
Schenkung an die Tochter übertragen worden.
Im Zuge der Großreparatur seien nachstehende Arbeiten
durchgeführt worden:
ErdgeschoßDer
im Erdgeschoß befindliche Frisiersalon sei in eine Wohnung der
Kategorie A umgebaut worden, wobei die gesamten Räumlichkeiten
umgestaltet, der Grundriss verändert und Mauern eingezogen, sowie Wasser-
und Elektroinstallationsarbeiten vorgenommen worden seien. Weiters sei der
erstmalige Einbau eines Bades und einer Zentralheizung für das Gebäude
(bisher Heizung mit Öfen im Erd- und Obergeschoß) erfolgt.
ObergeschoßDie
bisherige Wohnung sei durch die Entfernung einer Wand bzw. durch die Errichtung
einer Wand und den Einbau der Zentralheizung optimiert und zur Kategorie A
angehoben worden.
DachgeschoßSei
erstmals für Wohnzwecke ausgebaut worden.
Diese Aufwendungen stellten überwiegend keine
Aufwendungen gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 dar. Der Abschreibungsbetrag
in Höhe von S 1,376.696,02 stelle zu 90 % Herstellungsaufwand
dar, der auf die Restnutzungsdauer bzw. über Antrag auf 15 Jahre
(§ 28 Abs. 3 EStG 1988) abzuschreiben sei (vgl.
Tz. 2 und 4 des Berichtes vom 18. Juni 2007 über das
Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO).
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
1) Mietverhältnis mit der Tochter
Die Tochter habe ab März 2002 die Wohnung TOP 1
im Haus 199 zu einem fremdüblichen Mietpreis von € 216,48
netto zuzüglich Betriebskosten in Höhe von € 90,91 netto
gemietet. Zu diesem Zeitpunkt sei von der Tochter ein Küchenblock samt
Geräten angeschafft worden, da in der vermieteten Wohnung keine Küche
vorhanden gewesen sei, was grundsätzlich nicht den damaligen Bestimmungen
des MRG entsprochen habe. Weiters habe die Pflichtige (gemeint wohl: Tochter)
ein Wohnzimmer, eine Esszimmergarnitur und eine Schlafzimmereinrichtung
angeschafft.
Die Tochter
habe mit ihrem Ehemann im Spätsommer 2002 eine Imbissstube in Leoben
übernommen. Nach dem Bezug einer kleinen Wohnung in Leoben im März
2003 sei die streitgegenständliche Mietwohnung vom Ehepaar nur mehr an den
Wochenenden benutzt worden. In diesem Zusammenhang sei die Tochter mit ihrem
Vater als Vermieter übereingekommen, dass die gesamten Möbel um den
Betrag einer Jahresmiete abgelöst werden, was in etwa einem Betrag von
50 % der Anschaffungskosten entspreche. Diese Ablösevereinbarung sei
vom Vater deswegen getroffen worden, da er einerseits beabsichtigte in Zukunft
die Wohnung möbliert zu vermieten und andererseits die Nachfrage nach
Mietwohnungen in dieser ländlichen Region nicht vorhanden gewesen wäre
und daher die Möglichkeit bestanden habe, das Mietverhältnis mit
seiner Tochter weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Tochter sei mit dieser
Vorgangsweise deswegen einverstanden gewesen, weil sie beabsichtigte in Leoben
eine den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Wohnung zu erwerben. Nach
Erwerb des Hauses, in dem sich auch das Geschäftslokal befinde, Mitte des
Jahres 2005 und dem Abschluss der Generalsanierung Anfang des Jahres 2007 sei
das streitgegenständliche Mietverhältnis mit März 2007
aufgelöst worden.
Im Zuge dieser Vorgangsweise seien der
bevollmächtigten Vertreterin von der Frau des Bw. nur die Mieteinnahmen,
die auf dem Bankkonto eingegangen seien, bekannt gegeben, diese
Ablösezahlung und Gegenrechnung mit den Mieteinnahmen aber nicht
erwähnt worden. In weiterer Folge, das heiße nach einem Jahr sei
sowohl von der Gattin des Vermieters als auch von der Tochter vergessen worden,
die Mietzahlungen wieder zu überweisen.
Im Zuge der Außenprüfung sei der Bw. mit der
Nichtbezahlung der Miete seiner Tochter ab April 2004 konfrontiert worden. Die
bevollmächtigte Vertreterin habe ihm nach Rücksprache mitgeteilt, dass
die ausstehenden Mietzahlungen ab April 2004 noch nicht verjährt seien und
der Mietenrückstand einzufordern sei. Gleichzeitig habe die
bevollmächtigte Vertreterin den Bw. ersucht, um eine nachvollziehbare
ordnungsgemäße Berechnung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, den
gesamten Mietenrückstand von der Tochter zur Einzahlung bringen zu lassen
und ihr den Betrag der Ablösezahlung wiederum zu retournieren. Die Tochter
habe mit ihrem Ehegatten naturgemäß den Rückstand akzeptiert und
sei mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise einverstanden gewesen. Infolge der
hohen Investitionskosten für das Haus in Leoben sei es für die Tochter
nicht möglich gewesen, diesen Betrag sofort zur Einzahlung zu bringen,
sodass sie ihre Mutter ersucht habe, ihr das Geld vorzustrecken. Nur aus diesem
Grund sei der Rückstand in Höhe von € 12.340,74 (richtig:
€ 12.430,74) von der Mutter von einem privaten Sparbuch abgehoben und
auf das Mietenkonto einbezahlt worden.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten,
1. dass
es von der Tochter und ihrem Ehegatten nicht geplant gewesen sei, so lange diese
Mietwohnung beizubehalten.
2. dass
der Bw. sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Miete nicht auf das Mietkonto
einbezahlt worden ist.
3. dass
die Nachzahlung der Miete innerhalb der Verjährungsfrist stattgefunden
habe.
4. dass
die Ablösezahlung in der Höhe von höchstens 50 % des
Verkehrswertes der Möbel und die im Zeitpunkt der Ablöse bestandene
Absicht in näherer Zukunft möbliert zu vermieten, zu einer durchaus
fremdüblichen Ablösezahlung geführt habe, die mit den laufenden
Mieteinnahmen gegenverrechnet worden sei.
Die falsche Darstellung der Gegenverrechnung in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei ein bedauerlicher Irrtum, der aber nicht dazu
führen könne, dass die Abgabenbehörde die Vermietung als nicht
fremdüblich betrachte, da "keine Zahlungen" für das betreffende Jahr
geleistet worden seien. Weiters habe der Bw. als Vermieter innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfrist auf den Mietenrückstand hingewiesen, die
sofortige Einzahlung begehrt und der Rückstand sei von der Mieterin
anerkannt und bezahlt worden. Die Tatsache, dass auf Grund der
Liquiditätssituation der Mieterin die Mutter helfend eingesprungen sei und
der Tochter kurzfristig den Betrag zur Verfügung gestellt habe, könne
sicherlich nicht dazu führen, dass das Mietverhältnis zwischen dem Bw.
und seiner Tochter von der Abgabenbehörde als nicht fremdüblich
beurteilt werde.
2) Einkünfte
gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988
Die dem Bw. seit 1979 gehörende Liegenschaft, St., sei
in den Jahren 1992/1993 im Zuge einer Großreparatur mit einem
Gesamtaufwand von S 4,008.156,02 generalsaniert worden. Im Zuge dieser
Sanierung seien das sich im Erdgeschoß befindliche Geschäftslokal in
eine Wohnung umgebaut und der Dachboden zu einer Kleinwohnung ausgebaut, sowie
die im ersten Stock befindliche Wohnung generalsaniert worden. In diesem
Zusammenhang seien die Fassade instandgesetzt und eine Wärmedämmung
sowie ein Feuchtigkeitsschutz angebracht worden. Die Elektroinstallation, die
Wasserleitung und Fenster und Türen sowie die Fußböden der
bisherigen Wohnung seien erneuert worden. Weiters sei in der Wohnung das
Badezimmer generalsaniert worden. Dabei handle es sich ausschließlich um
Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen, die keinesfalls
Herstellungsaufwendungen darstellten. Eine genaue Aufteilung der Herstellungs-
bzw. Instandhaltungsaufwendungen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich,
sodass die Instandhaltungsaufwendungen nur mehr im Schätzungswege
festgestellt werden könnten, wobei sicherlich von einem
Instandhaltungsaufwand von mindestens 40 % bzw. von einem
Herstellungsaufwand von maximal 60 % auszugehen sei. Er verweise auch auf
die Förderungszusicherung, wo sehr wohl Fassadeninstandsetzung,
Wärmedämmung Kellerdecke, Wärmedämmung Fassade,
Elektroinstallation, Wasserleitungsanlage, Fenster und Türen angeführt
seien. Diese Aufwendungen stellten grundsätzlich Reparaturaufwand
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Mietverhältnis mit der Tochter
Verträge zwischen nahen Angehörigen finden
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des
Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie nach außen
ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und
auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem
deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern
bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen
ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden können (vgl. VwGH 17.12.2001,
98/14/0137).
Das strittige, seit März 2002 bestehende
Mietverhältnis mit der Tochter ist für die Streitjahre aus
nachstehenden Erwägungen einkommen- und umsatzsteuerlich nicht
anzuerkennen:
Nach den Ausführungen des Bw. in der Berufungsschrift
sei die gegenständliche Wohnung von seiner Tochter und ihrem Ehegatten ab
März 2003 lediglich an den Wochenenden benutzt worden. Die in diesem
Zusammenhang getroffene Übereinkunft, dass die gesamten von der Tochter
angeschafften Möbel - Küchenblock samt Geräte, Wohnzimmer,
Esszimmergarnitur und Schlafzimmereinrichtung - vom Bw. um den Betrag einer
Jahresmiete abgelöst werden, hält aus folgenden Gründen einem
Fremdvergleich nicht stand:
Die Ablöse der Einrichtungsgegenstände
während des aufrechten Bestandverhältnisses - das Mietverhältnis
wurde erst vier Jahre später im März 2007 aufgelöst - um den
Betrag einer Jahresmiete ist nur durch das familiäre Naheverhältnis
verständlich. Denn während die Tochter durch die Ersparnis einer
ganzen Jahresmiete jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil hat, ergibt sich
aus der Ablöse der Einrichtungsgegenstände für den Vater als
Vermieter jedenfalls am Ende des Mietverhältnisses ein wirtschaftlicher
Verlust. Denn die monatliche Bruttomiete in Höhe von € 238,13
ergibt einen Jahresbetrag in Höhe von € 2.857,56, der nach den
Angaben des Bw. einem Betrag von 50 % der Anschaffungskosten der gesamten
Möbel entspricht. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass
angesichts der Anschaffungskosten in Höhe von rund € 5.715,00
für die gesamte Einrichtung - Küchenblock samt Geräte,
Wohnzimmer, Esszimmergarnitur und Schlafzimmereinrichtung - es sich offenkundig
nicht um hochwertiges Mobiliar handelt, das nach Beendigung des
Mietverhältnisses - März 2007 - tatsächlich noch einen Wert
in Höhe des Ablösebetrages repräsentieren würde. Somit
bedeutet die Ablöse der Möbel jedenfalls einen wirtschaftlichen
Verlust, den der Bw. einem fremden Mieter gegenüber nicht bereit wäre
in Kauf zu nehmen.
Auch die unbestrittene Tatsache, dass die Tochter nach
Ablauf des im Zusammenhang mit der Ablöse der Einrichtung vereinbarten
Jahreszeitraumes ab April 2004 weiterhin keine Miete bezahlt hat, beweist, dass
es sich um kein fremdübliches Mietverhältnis handelt. Die vom Bw.
dafür ins Treffen geführte Begründung, sowohl seine Gattin als
auch seine Tochter hätten "vergessen die Mietzahlungen wieder zu
überweisen" vermag keinesfalls zu überzeugen. Denn hätte
tatsächlich ein fremder Mieter über einen Zeitraum von drei Jahren -
"Im Zuge der Prüfung (Prüfungsbeginn: 8. März 2007)
durch die Abgabenbehörde wurde der Vermieter Herr Bw. mit der
Nichtbezahlung der Miete seiner Tochter ab April 2004 konfrontiert" (vgl.
diesbezügliche Berufungsausführungen auf Seite 2 der
Berufungsschrift) - keine Mietzahlungen geleistet, so hätte der Bw. doch
längst entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung
ergriffen. Gegenüber einem fremden Mieter hätte sich der Bw. doch
keinesfalls drei Jahre lang mit der bloßen Bezahlung der monatlichen
Betriebskosten begnügt und damit bewusst auf die Erzielung eines
entsprechenden laufenden Ertrages des im Jahr 2000 errichteten Objektes
verzichtet. Gerade auch der von ihm in der Berufungsschrift geschilderte
Umstand, dass es seiner Tochter infolge der hohen Investitionskosten für
das in Leoben erworbene Haus nicht möglich gewesen sei, den gesamten
Mietenrückstand sofort zur Einzahlung zu bringen, weshalb die Mutter ihr
den Betrag in Höhe von € 12.430,74 vorgestreckt habe, beweist,
dass offenkundig nicht wirtschaftliches Ertragsstreben, sondern das
familiäre Verhältnis zwischen Eltern und Tochter das Verhalten des Bw.
und seiner Gattin bestimmt haben, was zwar menschlich verständlich ist,
aber nichts daran ändert, dass eine derartige Vorgangsweise insgesamt einem
Fremdvergleich nicht standhält.
Zu der während des Prüfungsverfahrens ins Treffen
geführten, in der Berufungsschrift aber nicht mehr ausdrücklich
aufrecht erhaltenen Behauptung, die Mutter habe der Tochter ein Darlehen
gewährt, ist Folgendes festzustellen:
Abgesehen davon, dass weder eine schriftliche Vereinbarung
vorgelegt worden ist, noch die für die Anerkennung eines Darlehens unter
nahen Angehörigen erforderlichen Bedingungen, vor allem dass die
Vereinbarung nach außen ausreichend in Erscheinung treten und einen
eindeutigen und klaren Inhalt haben muss, auch nur ansatzweise erfüllt
sind, würde wohl auch die behauptete Darlehensgewährung nur den Zweck
verfolgen, das Mietverhältnis zwischen dem Bw. und seiner Tochter im
Hinblick auf die fehlende laufende Entrichtung der Miete und die damit
verbundene Entrichtung des gesamten Mietrückstandes im Wege einer
Nachzahlung doch noch fremdüblich erscheinen zu lassen. Würde es sich
aber um einen in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Fremdmieter handeln,
wäre die Gattin des Bw. doch niemals bereit das Risiko einer
Darlehensvergabe einzugehen, um damit dem Darlehensnehmer als Mieter die Zahlung
von Mietrückständen an den eigenen Ehegatten zu
ermöglichen.
2) Einkünfte
gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988
Wird ein Gebäude unter Lebenden übertragen und
wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom
Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem
Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen
gemäß Abs. 3 abgesetzt, dann sind gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 im Jahr der Übertragung
zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anzusetzen.
Herstellungsaufwand liegt dann vor, wenn durch den Aufwand
die Wesensart des Gebäudes durch Schaffung verbesserten Wohnraumes
verändert wurde. Wenn durch den Gebäudeumbau ein der
zeitgemäßen Wohnkultur entsprechendes Objekt hergestellt wird, sind
die durchgeführten Baumaßnahmen (erstmalige Anbringung einer
über den Verputz hinausgehenden Wärmedämmung, Änderung der
Raumeinteilung, Vermehrung der Anzahl der Wohnungen, Mauertrockenlegung, Ersatz
der Holztramdecken durch Stahlbetondecken, Austausch verfaulter Böden,
Ersatz der alten Holztreppe durch eine Betonstiege und Verbesserung sowie
Verstärkung der bestehenden Elektroleitungen) in Beurteilung des
tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes als Gesamtheit zu betrachten, die
überwiegend und schwerpunktmäßig keine Reparatur des alten
Gebäudebestandes, sondern eine Neuherstellung darstellen. Für einen
solchen Fall ist der Aufwand in seiner Gesamtheit als Herstellungsaufwand zu
beurteilen, weil der Reparatureffekt als vernachlässigbar in den
Hintergrund tritt. Es ist daher nicht ein Anteil der Herstellungskosten, der
jenem Betrag entspräche der angefallen wäre, wenn man sich auf eine
Reparatur des alten Gebäudes beschränkt hätte, als
Instandhaltungsaufwand zu behandeln (vgl. VwGH 11.5.1993,
92/14/0229).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte dem Berufungsbegehren aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg
beschieden sein:
Die Qualifikation der im Rahmen des Umbaues des im
Erdgeschoß befindlichen Frisiersalons in eine Wohnung der Kategorie A
durchgeführten Baumaßnahmen ["Die gesamten Räumlichkeiten wurden
umgestaltet, Grundriss verändert, Mauern eingezogen, Wasser-,
E-Installation, erstmaliger Einbau eines Bades, Einbau einer Zentralheizung
für das Gebäude (bisher Heizung mit Öfen im EG, OG)" - vgl.
Tz. 2 des Berichtes vom 18. Juni 2007 über das Ergebnis der
Außenprüfung] als Herstellung erweist sich nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates als zutreffend. Denn dass durch den Umbau eines
gewerblich genutzten Gebäudeteiles in eine Wohnung der Kategorie A die
Wesensart dieses Gebäudeteiles wesentlich verändert wurde, bedarf wohl
keiner weiteren Ausführungen, zumal durch das Einziehen von Mauern die
Aufteilung des vorhandenen Raumes grundlegend verändert wurde. Da die
Anforderungen an die Wasser- und Elektroinstallation im Rahmen eines
Frisiersalons mit jenen im Rahmen einer Wohnung nicht vergleichbar sind und
durch das Einziehen von Mauern entsprechende Änderungen jedenfalls
erforderlich machen, können die diesbezüglichen Baumaßnahmen
wohl keinesfalls als Erhaltungsmaßnahmen beurteilt werden, sondern es
handelt sich um durch den Umbau bedingte Herstellungsmaßnahmen. Auch der
erstmalige Einbau eines Bades und der Einbau einer Zentralheizung anstelle der
bisherigen Heizung mit Öfen erfordert bauliche Maßnahmen, die
zweifelsfrei als Herstellungsmaßnahmen zu beurteilen sind.
Auch die Baumaßnahmen bezüglich der im
Obergeschoß befindlichen Wohnung ("Diente bisher als Wohnung, wurde jedoch
durch das Entfernen einer Wand bzw. Errichtung einer Wand optimiert. Einbau der
Zentralheizung, Anhebung zur Kategorie A" - vgl. Tz. 2 des Berichtes
vom 18. Juni 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung)
sind als Herstellungsmaßnahmen zu beurteilen, da infolge der dadurch
bewirkten unbestrittenen Schaffung verbesserten Wohnraumes die Wesensart dieses
Gebäudeteiles wesentlich verändert wurde. Gerade durch die
Änderung der Raumaufteilung und den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung
wird die bisherige Wohnung einer derartigen Veränderung unterzogen, dass
man keinesfalls von einer bloßen Erhaltung des alten Gebäudebestandes
sprechen kann.
Zu der vom Bw. ins Treffen geführten Argumentation,
dass in diesem Zusammenhang mit der Fassadeninstandsetzung auch eine
Wärmedämmung und ein Feuchtigkeitsschutz angebracht worden seien, die
neben der Wärmedämmung jedenfalls als Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsmaßnahmen zu beurteilen seien, ist Folgendes
auszuführen:
Da demnach vor der Sanierung keine über den Verputz
hinausgehende Wärmedämmung und auch kein entsprechender
Feuchtigkeitsschutz vorhanden war, kann dieser Aufwand schon deshalb nicht als
Erhaltungsaufwand beurteilt werden. Auch die durch die Änderung der
Raumaufteilung bedingten Erneuerungen der Elektro- und
Wasserleitungsinstallation, können keinesfalls als
Erhaltungsmaßnahmen beurteilt werden. Soweit jedoch lediglich die
bestehende Installation erneuert worden ist, tritt der damit verbundene
Reparatureffekt mit Rücksicht auf die im Vordergrund stehenden und dem
Zweck der Kategorieanhebung dienenden Baumaßnahmen in den
Hintergrund.
Wenn der Bw. bezüglich der Wohnung im
Obergeschoß vermeint, dass die Erneuerung von Fenstern, Türen und
Fußböden, sowie die Generalsanierung des Badezimmers jedenfalls als
Instandhaltungsaufwand zu beurteilen sei, dann ist ihm Folgendes zu
entgegnen:
Da die baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit eine
Anhebung des Mietgegenstandes auf die Kategorie A zur Folge hatten, hat
sich durch die Schaffung des verbesserten Wohnraumes die Wesensart dieses
Gebäudeteiles wesentlich verändert, was zur Folge hat, dass der
dafür erforderliche Aufwand insgesamt als Herstellungsaufwand zu
qualifizieren ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass der Bw. selbst in der Berufungsschrift einräumt, eine
"genaue Aufteilung der Herstellungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen sei bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich", vielmehr sei im Schätzungswege
"sicherlich von einem Instandhaltungsaufwand von mindestens 40 % bzw. einem
Herstellungsaufwand von maximal 60 % auszugehen". Abgesehen davon, dass er
nähere nachvollziehbare Ausführungen für diese Prozentsätze
schuldig bleibt, bringt er damit jedenfalls zum Ausdruck, dass die
durchgeführten baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit
überwiegend keine Reparatur des bereits bestehenden Gebäudes, sondern
eine Neuherstellung darstellt.
Die Qualifikation der im Rahmen des erstmaligen Ausbaus des
Dachgeschoßes für Wohnzwecke durchgeführten Baumaßnahmen,
die vom Bw. nicht explizit releviert werden, als Herstellungsmaßnahmen
bedürfen auf Grund der unbestrittenen Tatsache, dass dadurch erstmalig
Wohnraum geschaffen wurde und damit keinesfalls von Erhaltungsaufwand gesprochen
werden kann, wohl keiner näheren Ausführungen.
Auch wenn das Finanzamt, ungeachtet der obigen
Ausführungen, im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 - die rechnerische
Ermittlung ist unbestritten - von dem nach Abzug der erhaltenen
Landesförderung verbleibenden Investitionsaufwand in Höhe von
S 1,376.696,02 lediglich 90 % (= S 1,239.026,42) als
Herstellungsaufwand qualifiziert hat und damit allfällige
Reparaturaufwendungen im Schätzungsweg in Höhe von 10 %
berücksichtigt hat, kann sich der Bw. dadurch nicht beschwert erachten.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0867-G/07
- Stammnummer
- 33597
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF