Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2091
Steuerfreier Teil schwedischer Pensionen
geltende FassungEAS-AuskunftC 226/1-IV/4/02vom 02.07.2002
Wortlaut laut Findok
In- und Auslandseinkünfte sind
gemäß
§ 1 EStG 1988 stets nach österreichischem Recht zu
ermitteln. Erhält daher ein schwedischer Vorstandsdirektor nach seiner
Rückkehr nach Österreich schwedische Pensionen in der
Größenordnung von rd. 1,4 Mio. ATS, dann muss der Umstand, dass nach
schwedischem Recht Teile der Volkspension und der Zusatzpension in der
Größenordnung von etwa 50.000 ATS steuerfrei sind, bei der
Einkünfteermittlung in Österreich ohne Auswirkung bleiben (siehe auch
EAS 2064).
02. Juli
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 226/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33533
- Gültig
- 02.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF