Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2083
Nebenerträge aus unbeweglichem Vermögen
geltende FassungEAS-AuskunftR 653/1-IV/4/02vom 24.06.2002
Wortlaut laut Findok
Die aus unbeweglichem Vermögen als
Nebenertrag anfallenden Zinsen unterliegen nach einer am 1. Juni 1994 mit
Deutschland herbeigeführten Verständigung der Zuteilungsregel für
unbewegliches Vermögen. In dem geplanten (zur Zeit allerdings nur als
paraphiertem Entwurf vorliegenden) Einführungsschreiben zu dem am 24.
August 2000 unterzeichneten neuen Abkommen wird an dieser Regelung festgehalten.
Es findet sich dort folgende Aussage:
"Zinsenertrag, der als funktioneller Nebenertrag in
einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen
Vermögens steht, unterliegt nach der Zuteilungsregel für unbewegliches
Vermögen der Besteuerung im Lagestaat des Grundstückes der Besteuerung
und fällt nicht unter Art. 11 (Verständigung vom 1.6.94)".
24. Juni
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 653/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33526
- Gültig
- 24.06.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF