Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0471-S/07
Kinderzuschlag des Alleinverdienerabsetzbetrages in Abhängigkeit vom Bezug der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-S/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1, vertreten durch Stb,
Adresse2, vom 24. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 12. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem unverändert gebliebenen Bescheid vom
11. Juli 2007 (Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und ab 1. Oktober 2003 zeitlich
befristet in Österreich beschäftigt. Seit Oktober 2003 hat er seinen
Wohnsitz in Salzburg. Die zeitlich befristete Beschäftigung erstreckt sich
vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2006. In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 beantragte die Vertreterin des Berufungswerbers die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei zwei Kindern.
Weiters wurde die Korrektur der doppelten Berücksichtigung von
Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt gab der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2007 teilweise statt. Die
Doppelberücksichtigung der Werbungskosten wurde berichtigt und der
Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von Euro 364,- gewährt. In der
Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass die Zuschläge
für Kinder zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden
könnten, da der Berufungswerber in Österreich keinen
Kinderabsetzbetrag beziehe.
In dem
dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 20. Juli 2007 argumentiert die
Vertreterin des Berufungswerbers wie folgt:
"Im Zuge der Veranlagung wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kinder berücksichtigt. Gemäß
LStR 2002 Rz 771a steht der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag zu,
wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. A EStG 1988 für mehr als sechs
Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein
Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (z.B.
bei Überlagerung des Familienanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen
Regelung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich:
ohne Kind 364,- Euro,
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494,-
Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 669,-
Euro.
Dieser Betrag
erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1
EStG 1988) um jeweils 220,- Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,- Euro jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200,- Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf
Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend
vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
Als Kinder im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs.
4 Z 3 lit. a zusteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz (BMSG) teilte in einem Schreiben vom 12. Dezember 2003 dem
Finanzamt Salzburg-Stadt mit, dass der Berufungswerber, auf Grund seines
Antrages, von den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit befreit bleibt. Da der Berufungswerber von seinem Dienstgeber in
Stuttgart (Deutschland) nur zur vorübergehenden Tätigkeit nach
Österreich entsandt wurde, erklärte sich das BMSG, auf Grund der
Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, damit einverstanden,
dass der Berufungswerber weiterhin den Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit des Entsendestaates (Deutschland) unterstellt bleibe.
Obwohl
für den Berufungswerber grundsätzlich die Rechtsvorschriften des
Beschäftigungsstaates anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), haben im vorliegenden Fall insbesondere das
Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst ununterbrochenen Verbleib in
der deutschen Sozialversicherung sowie die zeitliche Befristung der
Beschäftigung in Österreich dazu geführt, dass eine
Ausnahmevereinbarung nach Artikel 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 getroffen wurde.
Danach gelten
für den Berufungswerber für die Zeit vom 01. Oktober 2003 bis 30.
September 2006 nicht die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des
Beschäftigungsstaates (Österreich), sondern die entsprechenden
deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Regelungen
über Familienleistungen - z.B. Familienbeihilfe bzw. Kindergeld - sowie die
Entgeltfortzahlung, das Erziehungsgeld und die vom Arbeitgeber zu erbringenden
Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.
Zwischenzeitlich
wurde die Vereinbarung, wiederum auf Antrag des Berufungswerbers, bis zum 30.
September 2009 verlängert.
Auf Grund der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend Familienleistungen sind die
Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im Ausland
aufhältigen Kindern grundsätzlich wie folgt zu
berücksichtigen:
Auf Grund des
Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH
gilt der Kinderabsetzbetrag als "Familienleistung". Im Inland beschäftigte
EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und
Norwegen, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR
aufhalten, haben daher zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf
den Kinderabsetzbetrag.
Da der
Berufungswerber ab Beginn seiner befristeten Tätigkeit in Österreich
die Ausnahmeregelung nach Artikel 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 in Anspruch genommen
hat, können für ihn die österreichischen Rechtsvorschriften, im
Speziellen betreffend Familienleistungen, nicht zur Anwendung gebracht werden.
Es besteht somit in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe,
Kinderabsetzbeträge oder auf einen Zuschlag zum
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Für die
Zeit seiner befristeten Tätigkeit in Österreich gelten nicht die
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates,
sondern, wie vom Berufungswerber beantragt, ausschließlich die
entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften
Der Berufung
war daher, wie im Spruch angeführt, im Umfang der Berufungsvorentscheidung
teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
7. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-S/07
- Stammnummer
- 33502
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF