Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0805-W/05
Flüchtlingseigenschaft - Rechtslage vor Mai 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-W/05vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Indem § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl.Nr. 367/1991 auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, und nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl abstellt, hat die Behörde das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG selbständig materiell zu prüfen. (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0051).
Auch wenn mit der Entscheidung über den Asylantrag gemäß § 12 AsylG die Feststellung zu verbinden ist, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, hat diese Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid nur deklarativen Charakter. Eine Person ist Flüchtling, wenn die Voraussetzungen nach der Flüchtlingskonvention vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft kann daher auch für Zeiträume vor einem Antrag auf Zuerkennung von Asyl vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 30. März 2005 betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2001 bis Oktober 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert: Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind D., geb. 00.00.0000, wird für den Zeitraum Dezember 2001 bis März
2003 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) und ihre Familie (Ehegatte und
drei Kinder), alle xy Staatsbürger, sind im Dezember 2001 nach
Österreich eingereist.
Der vom Ehegatten der Bw. bei Einreise am 22. Dezember
2001 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
7. April 2003, Zl999, abgewiesen, die ebenfalls am 22. Dezember 2001
eingebrachten Asylerstreckungsanträge der Bw. und der Kinder wurden jeweils
mit Bescheid vom 8. April 2003 abgewiesen.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes sei nach
telefonisch erfolgter Auskunft des Bundesasylamtes der Asylerstreckungsantrag
der Bw. im Berufungsstadium am 10. August 2004 abgewiesen worden, nachdem
der Asylantrag des Ehemannes glf. im Berufungsstadium am 6. August 2004
zurückgezogen worden sei.
Die Bw. brachte noch vor der Erledigung des Rechtsmittels
selbst einen Asylantrag ein. Diesem Asylantrag der Bw. vom 25. November
2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2004, Zl. 999.x,
stattgegeben. Die zwischenzeitlich vier Kinder der Bw. (das jüngste Kind
wurde im April 2003 in Österreich geboren) erhielten als
Familienangehörige über Antrag vom 22. September 2004 jeweils mit
Bescheid vom 10. Jänner 2005 ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt.
Das Finanzamt gewährte der Bw. aufgrund eines Antrages
vom 21. Jänner 2005 die Familienbeihilfe rückwirkend ab November
2003 laufend für ihre vier Kinder.
Mit Eingabe vom 4. März 2005 beantragte die Bw. die
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre vier Kinder (A., geb.
00.00.1998, B., geb. 0.00.1999, C., geb. 0.0.2000, und D. , geb. 00 .04.2003)
rückwirkend ab Einreise am 22. Dezember 2001. Zahlreiche Unterlagen,
u.a. die Bescheide über die Abweisung der Asylerstreckungsanträge
sowie über die Asylgewährung, Meldezettel, Meldebestätigungen,
Schulbesuchs- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen, Geburtsurkunde des
Kindes D.. wurden in Kopie vorgelegt
Mit Eingabe vom 23. März 2005 ergänzte die
Bw., dass sie die Asylanträge für sich und die Kinder bereits am
22.12.2001 gestellt hätte und der Asylantrag der Bw. am 14. Mai 2004
positiv entschieden worden sei. Sie falle also noch in die "alte Regelung" und
ersuche um Nachzahlung ab Dezember 2001.
Mit Bescheid vom 31. März 2005 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die vier Kinder
"für die Zeit vom 1.12.2001 bis 31. 10. 2003" nach Zitierung des § 3
Abs. 2 FLAG 1967 sinngemäß mit der Begründung ab, dass der
am 22.12.2001 gestellte Asylerstreckungsantrag der Bw. laut Bescheid des
Bundesasylamtes am 8.04.2003 abgewiesen worden sei und erst aufgrund des am
25.11.2003 eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 15.05.2004 dem Asylantrag der
Bw. stattgeben worden sei.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete die Bw. dahingehend, dass für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht der positive oder negative Entscheid in einer
Zwischenbilanz, sondern ausschließlich die gesamte Aufenthaltsdauer in
Österreich bis zur Gewährung des positiven Asylbescheides entscheidend
sei. Ansonsten hätten die Kinder die Folgen eines nicht stichhaltigen
Rechtsspruches zu tragen. Zudem sei noch zu betonen, dass sogar schon der erste
Bescheid eine befristete Aufenthaltserlaubnis beinhaltet habe.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Nach § 10
Abs. 3 FLAG 1967 kann die Familienbeihilfe für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt
werden.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben zusätzlich die
Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 zu erfüllen. Für vor dem Mai
2004 liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch nach § 3
FLAG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 367/1991.
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl.Nr. 367/1991
lautet:
(1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
(3)
...
Strittig ist im Berufungsfall, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe bereits ab
Einreise der Familie (die Einreise erfolgte unstrittig im Dezember 2001)
vorliegen, obwohl dem Asylantrag der Bw. erst aufgrund eines am 25.11.2003
eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 15.05.2004 stattgeben wurde
Die maßgelblichen Bestimmungen des Asylgesetzes
(AsylG) 1997 in der für den Berufungsfall geltenden Fassung
BGBl. I Nr. 76/1997
lauten: Asylantrag
§ 3. (1)
Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der
Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die
Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
(2) Ein Asylantrag
ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer
Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung
zu suchen.
Asyl auf Grund
Asylantrages
§ 7. Die
Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn
glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1
Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs-
oder Ausschlußgründe vorliegt.
Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1)
Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem
Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten
Asyl.
(2)
Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der
der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht
werden.
Sie sind nur für Eltern
eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige
unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann,
wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des
Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die
Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl
zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden
Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem
Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die
einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren
über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen,
was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der
Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich
unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen
Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die
Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die
Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden;
im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge
abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde
einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen
Verfahrens gemäß
§ 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages
zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl
durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag
rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit
denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten
außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn
den Angehörigen gemäß
§ 7 Asyl gewährt
wird.
Flüchtlingseigenschaft
§ 12. Die
Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf
Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung
zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 43. Die
Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben
unberührt.
Indem § 3 Abs. 2
FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung auf die Eigenschaft
als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
und nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl
abstellt, hat die Behörde das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG selbständig materiell zu prüfen. (VwGH
24.06.2004, 2001/15/0051).
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in
Verbindung mit Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling im Sinne des
Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen
der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden,
außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im
Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu
bedienen.
Flüchtling im Sinne Art. 1 Abschnitt A Z 2 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist somit nach den
vorstehenden Ausführungen, wem aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung im Heimatstaat
droht. Die Gewährung von Asyl (im vorliegenden Fall nach § 7 AsylG idF
BGBl. I Nr. 76/1997) stellt eine für die Dauer der
Verfolgungsgefahr vorgesehene Notmaßnahme dar, welche im Interesse des
Flüchtlings erfolgt.
Mit der Entscheidung über den Asylantrag ist
gemäß
§ 12 AsylG die Feststellung zu verbinden, dass
dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid hat jedoch nur
deklarativen Charakter. Eine Person ist Flüchtling, wenn die
Voraussetzungen nach der Flüchtlingskonvention vorliegen. Die
Flüchtlingseigenschaft kann daher unabhängig von einer mit Bescheid
erfolgten Zuerkennung von Asyl auch für Zeiträume vor einem formellen
Antrag auf Zuerkennung von Asyl vorliegen.
Laut dem von der Bw. in Kopie vorgelegten Bescheid vom 14.
5. 2004 wurde im gegenständlichen Fall dem Asylantrag der Bw. vom
25.11.2003 gemäß
§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I
126/2002 (AsylG), stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und
gemäß
§ 12 AsylG festgestellt, dass die Bw. kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde u.a.
ausgeführt (auszugsweise Wiedergabe):
"Die Antragstellern ist
Staatsangehörige von XY und hat einen
unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine
Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser
als Feststellung dem vorliegenden verfahren zugrunde gelegt werden kann.
...
Gemäß
§ 7
AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu
gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art.
1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und
....
Das Bundesasylamt gelangt
aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass die
Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen. ..."
Die Flüchtlingskonvention wird auch für die
Auslegung des Asylgesetzes in der Regel als Maßstab herangezogen. Dass der
Bw. im Herkunftsstaat Verfolgung (nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) drohte, und ihr die Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist durch die mit Bescheid nach § 7 AsylG erfolgte
Asylgewährung dokumentiert.
Die Flüchtlingskonvention enthält keine
allgemeinen Vorschriften über den Status der Familienangehörigen eines
Flüchtlings. Unabhängig davon, dass die Bw. aus verfahrensrechtlichen
Gründen im Asylverfahren einen eigenen Antrag auf Asylgewährung erst
nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylerstreckungsantrages eingebracht
hat (bzw. einbringen konnte), war die mit Bescheid vom 14.05.2004 festgestellte
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verfolgung im Herkunftsstaat zweifellos
bereits ab Einreise gegeben. Wenn auch die bei Einreise im Dezember 2001
gestellten Asylerstreckungsanträge der Bw. und der Kinder A., B. und C.
(als Familienangehörige des Ehemannes der Bw.) im erstinstanzlichen
Verfahren vorerst abgewiesen wurden, kommt der Bw. (wie auch den Kindern)
deshalb ab dem Zeitpunkt der Einreise bis zur eigenen Antragstellung der Bw. im
November 2003 die Flüchtlingseigenschaft zu.
Nachdem § 3 Abs. 2 FLAG 1967, wie
bereits ausgeführt, nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die
Zuerkennung von Asyl, sondern auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne
der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abstellt, lagen
für die Bw. nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen
nach § 3 Abs. FLAG 1967 vor. Damit ist nach § 10
Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für die drei
mit der Bw. im Dezember 2001 eingereisten Kinder ab Einreise, für das
im April 2003 geborene Kind ab dem Monat der Geburt gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-W/05
- Stammnummer
- 33477
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF