Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0506-K/06
Von einem unwirksamen Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-K/06vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des YRA BW vom 19.10.2006 gegen den
Bescheid gemäß
§ 295 Abs 1 BAO vom 5.10.2006 des Finanzamtes FA1
ZVC betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1.) Ablauf des
Verfahrens:
Im September 2003 gründeten der Berufungswerber (Bw. )
und Herr VN GESTER2 (zweiter Gesellschafter) eine offene Erwerbsgesellschaft,
die ZZ-Z1Z1 KFZ - Werkstätte
GESTER2 & BW OEG (= Gesellschaft) mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des
Finanzamtes FAGES
(heute:FinanzamtFAGES2FAGESFAGES3= Finanzamt der
Gesellschaft). Beide Gesellschafter sind zu je 50% an dieser Gesellschaft
beteiligt. Auf dem Unterschriftsprobenblatt, welches am 10.12.2003 beim
Finanzamt FAGES einlangte, sind der Bw. und der zweite Gesellschafter als im
Namen der Gesellschaft zeichnungsberechtigt gegenüber dem Finanzamt
ausgewiesen. Jeder der beiden Gesellschafter vertritt laut Auszug aus dem
Firmenbuch die Gesellschaft nach außen hin selbstständig. Daraus
folgt, dass jeder der beiden Gesellschafter nach den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages vom 1.7.2003 zur Führung der Geschäfte der
Gesellschaft berufen ist. Jeder der beiden Gesellschafter ist laut
Unterschriftsprobenblatt gegenüber dem Finanzamt als einzeln
zeichnungsberechtigt ausgewiesen.
Beide Gesellschafter erklärten gegenüber dem
Finanzamt am 13.1.2004, dass der zweite Gesellschafter gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschaft sei (Niederschrift vom
13.1.2004; Auszug aus dem Firmenbuch vom 3. 9.2003, FN
12345p; Unterschriftsprobenblatt mit
Einlaufstempel des Finanzamtes FAGES vom 10.12.2003).
Am 26.4.2004 bevollmächtigte der zweite Gesellschafter
im Namen der Gesellschaft den gewerblichen Buchhalter Herrn
GEWBUCH als Bevollmächtigten mit
Zustellungsvollmacht gegenüber dem Finanzamt FAGES2 FAGES
FAGES3(= Finanzamt der Gesellschaft).
Diese Vollmacht langte am 1. 6. 2004 beim Finanzamt ein (Vollmacht
einschließlich Zustellvollmacht vom 26.4.2004).
Es ist davon auszugehen, dass der zweite Gesellschafter
diese Vollmacht vom 26.4.2004 am 1. 6. 2004 beim Finanzamt der Gesellschaft
persönlich abgegeben hat. Dies folgt einerseits daraus, dass diese
Vollmacht keinen Einlaufstempel des Finanzamtes, sondern nur einen Datumsstempel
mit Paraphe aufweist. Derartige Datumsstempel werden üblicherweise von
Finanzbeamten, die in einem Referat Dienst versehen, verwendet. Dass der
Überbringer dieser Vollmacht aller Wahrscheinlichkeit nach der zweite
Gesellschafter war, folgt daraus, dass es fast in allen Fällen der 2.
Gesellschafter war, der gegenüber dem Finanzamt im Akt der Gesellschaft im
Namen der Gesellschaft aufgetreten ist. Dies kann anhand folgender Beispiele
nachvollzogen werden:
-Der Fragebogen Verf 16 (siehe Dauerbelege), der
Informationen über die neu gegründete Gesellschaft enthält, wurde
vom zweiten Gesellschafter unterfertigt.
-Das
Unterschriftsprobenblatt Verf 26 (siehe Dauerbelege) enthält die
Unterschriften beider Gesellschafter. Die Unterschrift des zweiten
Gesellschafters ist zwei Mal angebracht worden. Der zweite Gesellschafter hat
dieses Blatt Verf 26 auch am rechten unteren Ende unterfertigt. Daher war der
zweite Gesellschafter derjenige, der gegenüber dem Finanzamt der
Gesellschaft bekannt gegeben hat, wer für die Gesellschaft gegenüber
dem Finanzamt zeichnungsberechtigt war. Dieses Unterschriftsprobenblatt ist
bereits am oder vor dem 12.12.2003 beim Finanzamt eingelangt und es hat damals
nur die Unterschrift des zweiten Gesellschafters enthalten. Mit Schreiben des
Finanzamtes vom 12.12.2003 wurde die Veranlagungsleitstelle desselben
Finanzamtes ersucht, auf dem Verf 26 die Unterschrift des Bw. nachtragen zu
lassen.
Auch in Bezug auf dieses Unterschriftsprobenblatt
überwiegt daher der Eindruck, dass vor allem der zweite Gesellschafter im
Namen der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt aufgetreten ist.
-Laut Firmenbuchauszug FN 12345 p vom 3.9.2003 sind beide
Gesellschafter selbstständig vertretungsbefugt.
-Der Nachschauauftrag vom 12.12.2003 wurde am 13.1.2004 vom
zweiten Gesellschafter übernommen.
-In der Niederschrift vom 13.1.2004 anlässlich der
Neuaufnahme erklärten beide Gesellschafter den zweiten Gesellschafter zum
gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten.
-Die Erklärung betreffend den Verzicht auf
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (eingelangt beim Finanzamt der
Gesellschaft im Oktober 2004) wurde vom 2. Gesellschafter unterfertigt.
- Die Einnahmen- Ausgabenrechnung 2003 wurde vom zweiten
Gesellschafter im Namen der Gesellschaft paraphiert.
- Die Feststellungserklärung der Gesellschaft für
2003 E 6 wurde ebenso wie die Umsatzsteuererklärung 2003 der Gesellschaft
vom zweiten Gesellschafter unterfertigt. Ebenso die Beilage zur
Feststellungserklärung für 2003 E 108e
-Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2004
betreffend den Feststellungsbescheid vom 17.7.2006 wurde vom zweiten
Gesellschafter paraphiert, ebenso die Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2004,
ebenso die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften und
Umsatzsteuererklärung der Gesellschaft für 2004.
-Die Berufung vom 1.11.2006 gegen die Abweisung des
Wiederaufnahmeantrages betreffend den Feststellungsbescheid für 2004 wurde
vom gewerblichen Buchhalter unterfertigt. Ein Auftreten des gewerblichen
Buchhalters im Namen der Gesellschaft ist weitaus seltener geschehen als das
Auftreten des zweiten Gesellschafters im Namen der Gesellschaft.
-Diese Berufung wurde am 22.5.2007 vom zweiten
Gesellschafter und dem gewerblichen Buchhalter im Namen der Gesellschaft
zurückgenommen (Niederschrift vom 22.5.2007).
- Am 22.5.2007 (Niederschrift vom 22.5.2007) erklärte
der zweite Gesellschafter, er werde sämtliche Buchhaltungsunterlagen
für 2004 und 2005 zum Finanzamt bringen sowie die Steuererklärung 2005
einreichen und 2.068 € als Abstattung von Schulden der Gesellschaft dem
Finanzamt übergeben.
Aus diesen Beispielen ist erkennbar, dass bis jetzt weitaus
überwiegend der zweite Gesellschafter im Namen der Gesellschaft
gegenüber dem Finanzamt aufgetreten ist. Daher ist es weitaus am
wahrscheinlichsten, dass der zweite Gesellschafter dem Finanzamt am 1.6.2004 die
Vollmacht für den gewerblichen Buchhalter vom 26.4.2004 übergeben
hat.
Somit hat der zweite Gesellschafter den
bevollmächtigten gewerblichen Buchhalter als vertretungsbefugte Person
gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 des Finanzamtes
FA1ZVC (= Finanzamt des Bw.) gegen den
Bw. vom 16.6.2005 erhielt der Bw. eine Einkommensteuergutschrift von 889 €.
Mit Bescheid des Finanzamtes der Gesellschaft vom 17.7.2006
wurden die Einkünfte der Gesellschaft für 2004 gem. § 188 BAO in
Höhe von 23.200 € festgestellt. Die auf den Bw. entfallenden
Einkünfte wurden hiebei in Höhe von 11.600 € festgesetzt. Die
Zustellung dieses Bescheides erfolgte zu Handen des gewerblichen Buchhalters.
Diese Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
wurde in der Bescheidbegründung vom 17.7.2006 wie folgt begründet: "
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen
gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt." Auch die Höhe dieser
Schätzung (33 % der geschätzten Einnahmen) wurde in derselben
Bescheidbegründung begründet (Bescheidbegründung vom 17.7.2006).
Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das Finanzamt der
Gesellschaft dem Finanzamt des Bw. schriftlich mit, dass die Einkünfte der
Gesellschaft gem. § 188 BAO festgestellt werden und dass auf den Bw. 11.600
€ entfielen.
Mit Schreiben vom 20. 9. 2006 beantragte die Gesellschaft
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte
2004. Dieser Antrag wurde im Namen der Gesellschaft vom 2. Gesellschafter
paraphiert. Sie begründete ihren Antrag insbesondere wie folgt: An der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren trage sie kein Verschulden,
"weil wegen der Nichtabgabe der Erklärungen 2004 die Werte im
Schätzungswege ermittelt wurden." Gleichzeitig legte die Gesellschaft eine
Gewinnermittlung und eine Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 2004 vor. Darin erklärte sie einen Verlust
in Höhe von -61.499,66 €.
Mit Bescheid des Finanzamtes der Gesellschaft vom 2.10.2006
wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes des Bw. vom 5.10.2006 wurde
der Einkomensteuerbescheid 2004 gegen den Bw. vom 16.6.2005 gemäß
§ 295 Abs 1 BAO geändert. Unter Zugrundelegung von Einkünften des
Bw. aus Gewerbebetrieb wegen seiner Beteiligung an der Gesellschaft von 11.600
€ wurde gegen den Bw. Einkommensteuer von 328,68 € festgesetzt. Die
Begründung hiefür lautet: " Die Änderung ... erfolgte auf Grund
der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes der Gesellschaft
... vom 17.7.2006."
Mit Eingabe vom 19.10.2006 berief der Bw. gegen den
Bescheid vom 5.10.2006. Der Bw. wies in seiner Begründung darauf hin, die
Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei infolge einer
Schätzung erfolgt. Der Bw. wies ferner darauf hin, dass infolge eines
Wiederaufnahmeantrages das Verfahren noch offen sei. Der Bw. beantragte, den
richtigen Bescheid abzuwarten und die richtigen Werte zu berücksichtigen
und einen neuen Bescheid zu erstellen.
Gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages im Verfahren
der Gesellschaft durch das Finanzamt der Gesellschaft vom 2.10.2006 berief die
Gesellschaft mit Schreiben vom 1.11.2006. Diese Berufung wurde vom gewerblichen
Buchhalter im Namen der Gesellschaft unterfertigt. Diese Berufung der
Gesellschaft wurde am 22.5.2007 durch den zweiten Gesellschafter und den
gewerblichen Buchhalter im Namen der Gesellschaft zurückgenommen
(Niederschrift über die Nachschau vom 22.5.2007). Mit Bescheid vom 30. Mai
2007 wurde diese Berufung als gegenstandslos erklärt.
2.)
Rechtsfolgen:
Dem bekämpften, abgeleiteten Bescheid gemäß
§ 295 Abs 1 BAO vom 5.10.2006 liegen Entscheidungen zu Grunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen wurden. Ber Bw. bekämpft den abgeleiteten
Bescheid vom 5.10.2006 mit der erkennbaren Begründung, dass die im
Feststellungsbescheid vom 17.7.2006 getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien. Allerdings darf der bekämpfte Bescheid grundsätzlich nicht mit
einer solchen Begründung angefochten werden (§ 252 Abs 1 BAO).
Diese Rechtsfolge (mangelnde Anfechtbarkeit des
bekämpften Bescheides gemäß
§ 252 Abs 1 BAO) tritt jedoch
nur dann ein, wenn der Feststellungsbescheid dem Bw. gegenüber
spätestens zum selben Zeitpunkt wirksam geworden ist, zu dem der
abgeleitete Bescheid ergangen ist. Der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 295 Abs 1 BAO vom 5.10.2006 war nur dann zulässig, wenn der
Feststellungsbescheid, der die Grundlage für den bekämpften Bescheid
war, gegenüber dem Bw. wirksam geworden ist (VwGH 6.4.1995, 93/15/0088).
Erfolgt eine auf § 295 Abs 1 BAO gestützte Änderung, obwohl zu
diesem Zeitpunkt kein wirksamer Feststellungsbescheid existiert, ist der
Bescheid gemäß
§ 295 Abs 1 BAO gesetzwidrig. Diese
Rechtswidrigkeit ist durch die nachträgliche Erlassung des
Feststellungsbescheides nicht sanierbar (VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).
Der Feststellungsbescheid vom 17.7.2006 wurde dem
gewerblichen Buchhalter der Gesellschaft zugestellt. Die abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft sind von den zur Führung ihrer Geschäfte
bestellten Personen, somit vom Bw. und dem 2. Gesellschafter zu erfüllen
(§ 81 Abs 1 BAO). Da zur Erfüllung dieser Pflichten der Bw. und der 2.
Gesellschafter berufen sind, konnte die Vollmacht für den gewerblichen
Buchhalter nur unter den Voraussetzungen des § 81 Abs 2 BAO wirksam werden.
Damit die Vollmacht für den gewerblichen Buchhalter im Sinne von § 81
Abs 2 BAO wirksam geworden wäre, hätten beide zur
Geschäftsführung der Gesellschaft berufenen Personen (der Bw. und der
zweite Gesellschafter) einen gemeinsamen Bevollmächtigten als
vertretungsbefugte Person gegenüber dem Finanzamt namhaft machen
müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Vollmacht für den gewerblichen
Buchhalter wurde nur vom 2. Gesellschafter im Namen der Gesellschaft
ausgestellt. Der gewerbliche Buchhalter ist daher kein gemeinsamer
Bevollmächtigter. Zudem wurde die Vollmacht nur vom 2. Gesellschafter dem
Finanzamt übermittelt. Es haben somit auch nicht beide Gesellschafter den
bevollmächtigten gewerblichen Buchhalter als Vertreter gegenüber dem
Finanzamt namhaft gemacht.
Somit wurde der Feststellungsbescheid keiner nach § 81
BAO vertretungsbefugten Person zugestellt. Daher wurde die Zustellung des
Feststellungsbescheides vom 17.7.2006 nicht gegenüber allen Mitgliedern der
Gesellschaft, insbesondere nicht gegenüber dem Bw. wirksam (§ 101 Abs
3 BAO).
Da der Feststellungsbescheid nicht wirksam geworden ist,
war das Finanzamt nicht berechtigt, einen Bescheid gemäß
§ 295
Abs 1 BAO gegenüber dem Bw. zu erlassen. Der bekämpfte Bescheid vom
5.10.2006 ist daher aufzuheben (VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).
Klagenfurt,
am 6. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
abgeleiteter BescheidFeststellungsbescheidunwirksamwirksamvertretungsbefugtPersongemeinsamBevollmächtigteraufheben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-K/06
- Stammnummer
- 33474
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF