Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2049
Ausländische Informationsstellen für Gesundheitsseminare
geltende FassungEAS-AuskunftB 13/1-IV/4/02vom 29.04.2002
Wortlaut laut Findok
Eröffnet eine österreichische
Kapitalgesellschaft, die sich mit Forschung und Entwicklung im
Gesundheitsbereich und mit der lehrplanmäßigen Ausbildung von
Trainern befasst, in der Schweiz und in Deutschland Informationsbüros, in
denen Informationen über Seminare, Kurse und allgemeine Grundlagen der
gesundheitsfördernden Aktivitäten erteilt werden, dann stellen diese
Büros solange keine Betriebstätten im Sinn des DBA-Schweiz und des
DBA-Deutschland (2000) dar, als die Funktionen über diese bloße
Informationserteilung nicht hinausgehen.
Den betroffenen ausländischen Staaten könnte
indessen nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Büros als
DBA-Betriebstätten werten, weil zB festgestellt wird, dass über diese
Büros die Anmeldungen für die in Hotels stattfindenden
Seminarveranstaltungen erfolgen, dh. wenn diese Büros in den
"Produktverkauf" (=Vermarktung der von der österreichischen Gesellschaft
entwickelten gesundheitsfördernden Verhaltensweisen im Weg von
Seminarveranstaltungen) unmittelbar eingeschaltet sind.
29. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 13/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33463
- Gültig
- 29.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF