Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2043
Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 4 BAO im Fall von EU-Rechtswidrigkeit
geltende FassungEAS-Auskunft04 0670/8-IV/4/02vom 29.04.2002
Wortlaut laut Findok
Gemäß der derzeitigen Fassung
des § 299 Abs. 4 BAO können Bescheide von der Oberbehörde
innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden, wenn sie
mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen.
"Zwischenstaatliche Vereinbarungen" sind nach Auffassung des BM für
Finanzen in diesem Zusammenhang alle Formen völkerrechtlicher
Verträge. Ein "völkerrechtlicher Vertrag" ist jede zwischen zwei oder
mehreren Staaten bzw. Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, die
dem Völkerrecht unterliegt (Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, S 96).
Dazu zählt daher auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften (EGV) vom 25. März 1957 in der jeweils geltenden Fassung.
Die in § 299 Abs. 4 BAO enthaltene Wendung
"zwischenstaatliche abgabenrechtliche Vereinbarungen" wird nicht so verstanden,
dass es sich hierbei um völkerrechtliche Verträge handeln muss, die
ausschließlich abgabenrechtliche Belange regeln. Auch ein Widerspruch mit
einem Amtssitzabkommen einer internationalen Organisation, das nur in einem
kleinen Regelungsbereich abgabenrechtlich relevante Bestimmungen enthält,
könnte auf der Grundlage von § 299 Abs. 4 BAO behoben werden.
Aus diesem Grund wird daher auch die Anwendbarkeit von
§ 299 Abs. 4 BAO zur Behebung von Bescheiden, die mit EU-Primärrecht
(mit dem EGV) im Widerspruch stehen, zu bejahen sein.
29. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Bescheidaufhebungzwischenstaatliche Vereinbarungenvölkerrechtlicher Vertragvölkerrechtliche VerträgeGemeinschaftsrechtswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0670/8-IV/4/02
- Stammnummer
- 33456
- Gültig
- 29.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF