Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0020-G/08
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit - Bescheidadressat (Individualisierungserfordernis)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0020-G/08vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat
Dr. Karl Fink, Mag. Christiane Riel-Kienzer (Wirtschaftskammer) und Dr.
Wolfgang Bartosch (Arbeiterkammer) über die Berufung der Bw. AG und
atypisch stille Gesellschafter (554 beteiligte Gesellschafter lt. Beilage)
als ehemalige Gesellschafter
der Bw. AG und atypisch stille Gesellschaft, 8055 Graz,
Puntigamerstraße 127, vertreten durch Intercura Treuhand- und
Revisionsgesellschaft mbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom 13. Mai 2002 gegen die
als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Graz-Stadt vom
5. April 2002, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995
bis 1998 nach der am 5. März 2008 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die
Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates (Berufungsentscheidung),
Außenstelle Graz, vom 17. Februar 2005, RV/0196-G/03, betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998 mit Beschluss vom
12. Dezember 2007, 2005/15/0040, mit nachstehender Begründung
zurückgewiesen:
"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der
Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid
gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu
ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
23. Februar 2005, 2002/14/0001, und vom 15. Februar 2006,
2005/13/0179, sowie die Beschlüsse vom 6. April 1994, 91/13/0234,
vom 31. Juli 2002, 97/13/0127, und vom 9. Februar 2005,
2000/13/0116).
Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld der angefochtenen
Berufungsentscheidung auf Geschäftsherrin und atypisch stille
Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der Geschäftsherrin und
atypisch stille Gesellschaft. In der Begründung wird dazu ausgeführt,
dass bezüglich der mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille
Gesellschafter" bezeichneten Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der
Einkünfte erfolgte Nennung jedes einzelnen Gesellschafters verwiesen
wird.
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist
im Spruch die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die
über die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft absprechende
Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen
Mitglieder dieser Unternehmerschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der
belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht
geschehen. Die von der belangten Behörde mit der Bezeichnung "Bw. AG und
atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der Bw.
AG & atypisch stille Gesellschaft" getroffene Wahl des Adressaten
ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides
nicht (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung auch hiezu etwa die
Beschlüsse vom 6. April 1994, 91/13/0234, und vom
9. Februar 2005, 2000/13/0116). Die Ausführungen der belangten
Behörde in der Begründung ihrer Erledigung, dass bezüglich der
mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille Gesellschafter" bezeichneten
Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der Einkünfte im
bekämpften Bescheid des Finanzamtes erfolgte Nennung jedes einzelnen
Gesellschafters verwiesen wird, kann eine taugliche Bezeichnung des
Bescheidadressaten nicht ersetzen. Da die angefochtene Erledigung der belangten
Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung
nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Die
Erledigung der belangten Behörde entfaltet aber auch gegenüber der
beschwerdeführenden AG ungeachtet der Anführung ihrer
firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als
Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO
erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung
der Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO), dass ein solcher
Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen muss, denen gegenüber
eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter
Bescheid solchen Inhaltes bleibt nach dieser Rechtslage wirkungslos. Die
Beschwerde war daher zurückzuweisen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gemäß
§ 188 BAO für die
Kalenderjahre 1995 bis 1998 erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide vom
5. April 2002 weisen im Adressfeld folgenden Wortlaut auf:
"Bw. AG & ATYP ST GES
z.Hd.
...".
Es ist
unbestritten, dass die A. GmbH auf Grund des Einbringungsvertrages vom
29. Juni 1999 ihre atypisch stille Beteiligung an der Bw. AG mit
Wirkung vom 30. September 1998 unter Inanspruchnahme der
abgabenrechtlichen Begünstigungen nach Artikel III des UmgrStG in die
Bw. AG eingebracht hat (vgl. den vorhin zitierten Einbringungsvertrag und
die Berufungsentscheidung vom 8. Juli 2004, RV/0208-G/03 betr. die
Bw. AG).
Da demnach im
Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide die
atypisch stille Gesellschaft rechtlich nicht mehr existent war, wären diese
gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an die ehemaligen
Mitunternehmer zu richten gewesen (vgl. auch
Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Kommentar,
Wien 2000, Rz 14 zu § 18 und Kotschnigg, SWK 1998,
S 468).
Da die vom
Finanzamt mit der Bezeichnung
"Bw. AG & ATYP ST GES" getroffene Wahl des
Bescheidadressaten dem gesetzmäßigen Individualisierungserfordernis
eines Bescheides nicht genügt (vgl. gegenständlichen
Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 4) haben
die angefochtenen, als Gewinnfeststellungsbescheide intendierten Erledigungen
keine Bescheidqualität erlangt.
Die
Erledigungen des Finanzamtes entfalten aber auch gegenüber der im
Adressfeld angeführten Bw. AG keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit
als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO
erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung
der Bestimmung des § 191 Abs. 5 BAO idF
BGBl. I Nr. 99/2006, die mit 27. Juni 2006 in Kraft
getreten ist), dass ein solcher Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte
erreichen muss, denen gegenüber eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in
Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt
nach dieser Rechtslage wirkungslos (vgl. nochmals den gegenständlichen
Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 5).
Mit Berufung
anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke
ohne Bescheidcharakter gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 273, Tz 2 und 6 und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat ungeachtet
eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung
ua. absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) ist.
Demnach kann
der Berufungssenat trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung
unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Berufung (ua.
Zurückweisung nach § 273) zu erfolgen hat (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 284,
Tz 12).
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
Liste (47 Seiten) betr. 554 beteiligte Gesellschafter
Graz, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0020-G/08
- Stammnummer
- 33435
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF