Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0293-W/08
Haftung, Betriebsprüfung während des Konkursverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-W/08vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand
GmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, vom 19. Dezember 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21. November 2007
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag von € 17.059,72
auf € 11.903,00 herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Handelsgericht Wien
eröffnete mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 das Konkursverfahren
über das Vermögen der Q-GmbH . Am 2. April 2002 gab der
Masseverwalter bekannt, dass die Konkursmasse nicht ausreiche, um die
Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Mit Schreiben vom
28. September 2006 forderte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) auf,
bekanntzugeben, ob er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen wäre
bzw. ob er die andrängenden Gläubiger gleich behandelt
hätte.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte der Bw. mit, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
4. Dezember 2002 das Konkursverfahren über das Vermögen der
Q-GmbH eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden wäre. Er
hätte daher seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einfluss auf die
Geschäftsgebarung gehabt. Der im Vorhalt ausgewiesene Rückstand
basiere offensichtlich im Wesentlichen auf dem Ergebnis einer
Betriebsprüfung im Jahr 2005. Darüber wäre er weder informiert
noch zu irgendeiner Stellungnahme aufgefordert worden. In der Zeit seiner
Geschäftsführung wären alle Steuern ordnungsgemäß und
termingerecht abgeführt worden.
Mit Bescheid vom
21. November 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der
Q-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 17.059,72, nämlich
Umsatzsteuer 2002 (€ 11.903,00) sowie Lohnabgaben 09/2002 und 10/2002,
zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als
Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht
werden können. Da der Masseverwalter bekanntgegeben hätte, dass die
Konkursmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen
(Masseunzulänglichkeit), wäre daher mit keiner Konkursquote zu rechnen
und die Abgaben der Primärschuldnerin uneinbringlich.
In der dagegen am
19. Dezember 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass weder er persönlich noch die Q-GmbH zum Zeitpunkt der
Fälligkeiten der Steuern Barmittel zur Verfügung gehabt hätte, um
diese zu begleichen. Nachdem seiner Aufforderung, Kapital nachzuschießen,
kein Gesellschafter nachgekommen wäre, hätte er unverzüglich den
Konkurs angemeldet. Da alle Unterlagen beim Masseverwalter liegen würden,
wäre er nicht in der Lage, schriftlichen Beweis anzutreten. Durch den
Konkurs wäre er selbst in große wirtschaftliche Schwierigkeiten
gekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Dezember 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und ausgeführt, dass der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht
verletzte, wenn eine Abgabe nicht entrichtet werde, weil überhaupt keine
liquiden Mittel vorhanden wären. Die Beweislast liege beim
Haftungspflichtigen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hätte der
Vertreter die Gläubiger anteilig gleichmäßig zu befriedigen,
wenn nicht genügend liquide Mittel zur Zahlung aller Schulden vorhanden
wären. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme nicht zum Tragen bei der
Lohnsteuer, weil diesfalls gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten wäre.
Eine Pflichtverletzung liege
auch in der nicht zeitgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen. Da die
Umsatzsteuererklärung 2002 nicht abgegeben worden wäre, wäre die
Umsatzsteuer 2002 im Zuge der Betriebsprüfung gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Nach
§ 248 BAO könne der Haftungspflichtige auch den Bescheid
über den Abgabenanspruch mit Berufung bekämpfen.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 11. Jänner 2008 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass das Finanzamt offensichtlich übersehen hätte,
dass er bereits im Dezember 2002 den Konkurs angemeldet hätte, weshalb die
Umsatzsteuererklärung 2002 zu diesem Zeitpunkt gar nicht erstellt bzw.
abgegeben hätte werden können, da eine Jahreserklärung mit
31. Dezember zu erstellen und der hierfür vorgesehene Abgabetermin der
30. April 2003 gewesen wäre.
Auch der Vorwurf, keine
Berufung abgegeben zu haben, gehe ins Leere, da der Bw. weder den
Umsatzsteuerbescheid erhalten noch die Möglichkeit gehabt hätte,
dagegen Berufung zu erheben, da für ein im Konkurs befindliches Unternehmen
ausschließlich der Masseverwalter Parteistellung hätte.
Was den weiteren Vorwurf
betreffe, dass die Lohnabgaben für den Zeitraum 09/2002 und 10/2002 nicht
entrichtet worden wären, so hätte der Bw. ausführlich dargelegt,
dass bereits im September 2002 das Unternehmen zahlungsunfähig gewesen
wäre und keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden wären. Als
Nachweis werden Bankauszüge vom 14. Oktober 2002 und vom
14. November 2002 übermittelt. Daher wären auch die Löhne
für den Zeitraum 09/2002 und 10/2002 nicht mehr ausbezahlt worden. Da keine
Auszahlung der Löhne erfolgt wäre, hätte auch kein Einbehalt der
Lohnsteuer erfolgen können. Da für das Jahr 2002 eine
Steuerprüfung stattgefunden hätte, wäre dem Finanzamt diese
Tatsache auch bekannt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom
4. Dezember 2002 das Konkursverfahren über das Vermögen der
Q-GmbH eröffnete und der Masseverwalter am 2. April 2002 bekanntgab,
dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen
(Masseunzulänglichkeit).
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der Q-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Dem Vorbringen des Bw.
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für die
Zeiträume 09-10/2002, wonach mangels liquider Mittel keine Löhne mehr
ausbezahlt worden wären, kam zufolge der unmittelbar bevorstehenden
Konkurseröffnung Glaubwürdigkeit zu, zumal auch die vorgelegten
Kontoauszüge lediglich Debetsalden aufwiesen. Der Berufung war daher
insoweit stattzugeben.
Anders stellt sich jedoch die
Situation hinsichtlich der verbleibenden Umsatzsteuer 2002 dar:
Wenn der Bw. moniert, dass er
zum Zeitpunkt der Abgabepflicht für die Umsatzsteuererklärung für
das Jahr 2002 (30. April 2003) zufolge des bereits anhängigen
Konkursverfahrens keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, diese zu
erstellen und abzugeben, so ist ihm zunächst zwar Recht zu geben. Jedoch
kann der Vorwurf auch nicht dahingehend lauten, sondern wäre ihm hingegen
auferlegt gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlungen bereits in der richtigen
Höhe zu leisten, sodass es zu keiner Nachforderung bei der
Jahresveranlagung kommen hätte dürfen.
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Nachforderungen auf Schätzungen der Betriebsprüfung basieren
würden und ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zu
den Feststellungen Stellung zu nehmen, muss entgegengehalten werden, dass
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren
vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im
Berufungsverfahren gemäß
§ 248 BAO betreffend
Bescheide über den Abgabenanspruch.
Lediglich informativ wird dazu
festgestellt, dass die Umsatzsteuerermittlung für 2002 ohnehin auf Grund
der im Zuge des am 26. September 2005 abgeschlossenen
Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegten Bilanz zum 31. März 2002
erfolgte und nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung nach dem
31. März 2002 auch keine Geschäftstätigkeit mehr
ausgeübt wurde, weshalb die Nachforderung auch nur den Zeitraum 01-03/2002
betrifft.
Die Pflichtverletzung
fällt daher auch in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit
des Bw., da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei
Selbstbemessungabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 17.8.1998,
98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Es wurde zwar behauptet, dass dem Bw.
keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden wären. Jedoch wurde dies zum Einen im
Vorlageantrag vom 11. Jänner 2008 eingeschränkt auf
Zeiträume ab September 2002 und zum Anderen wurde trotz Aufforderung vom
28. September 2006 und im Instanzenzug mehrmals eingeräumter
Möglichkeiten kein Nachweis dafür erbracht, dass keine
Pflichtverletzung vorgelegen wäre. Insbesondere hat der Bw. den im Rahmen
der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des
für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - nicht aufgestellt.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145). Daran vermag auch das Vorbringen, dass kein Nachweis erbracht
werden könne, da sich die Unterlagen beim Masseverwalter befinden
würden, nichts zu ändern, da es dem Gemeinschuldner auch während
eines aufrechten Insolvenzverfahrens unbenommen bleibt, die erforderlichen Daten
vom Masseverwalter zu erhalten. Überdies legte der Bw. ja selbst
Kontoauszüge, deren Originale sich ebenfalls beim Masseverwalter befinden
werden, vor.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der Q-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 11.903,00 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-W/08
- Stammnummer
- 33426
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF