Findok · Richtlinien
ZT-7000
1. Allgemeines
geltende FassungRichtlinie2021-0.085.142gilt ab 08.02.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-7000
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
1.1. Vorrang der EU-Vorschriften
Sofern zwischen den EU-Vorschriften und den österreichischen Rechtsvorschriften ein Widerspruch entsteht, haben die EU-Vorschriften den Vorrang. Die nationalen Rechtsvorschriften sollen nur der Regelung von nicht durch EU-Bestimmungen einheitlich geregelten Angelegenheiten dienen.
1.2. Zitierung von Rechtsvorschriften
Der Zollkodex der GemeinschaftenUnion wird als "ZKUZK", die Durchführungsvorschriften dazu als "ZKUZK-DVODA", das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), die Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), das Handelsstatistische Gesetz als "HStG 1995", die Kombinierte Nomenklatur als "KN" und der Österreichische Gebrauchszolltarif als "ÖGebrZT" abgekürzt.
1.3. Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung
Soweit Verordnungen der Gemeinschaft, Bundesgesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen oder sonstige Rechtsvorschriften zitiert werden, sind hierunter diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Normen und Schlagworte
- ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.085.142
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0400-IV/8/2008
- Stammnummer
- 33406
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 08.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF