Findok · Richtlinien
ZT-7000
1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 07.02.2021)RichtlinieBMF-010314/0114-IV/8/2011gilt ab 11.03.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-7000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.03.2008 bis 07.02.2021.
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
1.1. Vorrang der EU-Vorschriften
Sofern zwischen den EU-Vorschriften und den österreichischen Rechtsvorschriften ein Widerspruch entsteht, haben die EU-Vorschriften den Vorrang. Die nationalen Rechtsvorschriften sollen nur der Regelung von nicht durch EU-Bestimmungen einheitlich geregelten Angelegenheiten dienen.
1.2. Zitierung von Rechtsvorschriften
Der Zollkodex der Gemeinschaften wird als "ZK", die Durchführungsvorschriften dazu als "ZK-DVO", das Handelsstatistische Gesetz als "HStG 1995", die Kombinierte Nomenklatur als "KN" und der Österreichische Gebrauchszolltarif als "ÖGebrZT" abgekürzt.
1.3. Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung
Soweit Verordnungen der Gemeinschaft, Bundesgesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen oder sonstige Rechtsvorschriften zitiert werden, sind hierunter diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0114-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0400-IV/8/2008
- Stammnummer
- 33406
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 11.03.2008 bis 07.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF