Findok · Richtlinien
ZT-7000
2.2.6. Geheimhaltungspflicht und Strafverfahren
überholte Fassung (bis 31.01.2011)RichtlinieBMF-010314/0400-IV/8/2008gilt ab 11.03.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-7000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.03.2008 bis 31.01.2011.
Wortlaut laut Findok
2.2.6. Geheimhaltungspflicht und Strafverfahren
(1) Alle auf Grund des HStG 1995 gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht im Sinn des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen von den Zollämtern auch nicht anderen Behörden und Ämtern bekannt gegeben werden, sofern dies nicht zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Wer die Auskunftspflicht oder die Geheimhaltungspflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu bestrafen ist. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0400-IV/8/2008
- Stammnummer
- 33406
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 11.03.2008 bis 31.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF