Findok · Richtlinien
ZT-7000
2.2.6. Geheimhaltungspflicht und Strafverfahren
geltende FassungRichtlinie2021-0.085.142gilt ab 01.02.2011
Inhaltsverzeichnis der ZT-7000
Wortlaut laut Findok
2.2.6. Geheimhaltungspflicht und Strafverfahren
(1) Alle auf Grund des HStG 1995 gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht im Sinn des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen von den Zollämtern auch nicht anderen Behörden und Ämtern bekannt gegeben werden, sofern dies nicht zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist (§ 3 HStG 1995).
(2) Wer die Auskunftspflicht oder die Geheimhaltungspflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu bestrafen ist. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Normen und Schlagworte
- § 17 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.085.142
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0400-IV/8/2008
- Stammnummer
- 33406
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF