Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0456-W/08
Säumniszuschlag, Einkommensteuervorauszahlungen als Masseforderungen, keine Aufteilung bei Ausgleichsviertel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-W/08vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 18. Jänner 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11. Jänner 2008 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der Säumniszuschlag
unverändert mit € 882,32 festgestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. Jänner 2008 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 882,32 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung
10-12/2007 mit einem Betrag von € 44.115,88 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 15. November 2007, entrichtet worden
wäre.
In der gegen
diesen Bescheid am 18. Jänner 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung
brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass es sich bei der
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 um eine Konkursforderung handle. Das
Konkursverfahren über das Vermögen des W. wäre mit Beschluss vom
13. August 2007 des Handelsgerichtes Wien eröffnet worden. Das
Unternehmen wäre in der Folge im Konkurs fortbetrieben worden, hätte
jedoch per 20. Dezember 2007 geschlossen werden müssen, da keine
Überschüsse erwirtschaftet hätten werden können. Für
die Zeit ab der Konkurseröffnung wäre daher ein
einkommensteuerpflichtiges Vermögen auszuschließen.
Wenn und
soweit sich aus der Einkommensteuer 2007 eine Zahllast ergebe, handle es sich
daher jedenfalls und sicher um eine Konkursforderung, für die nach
Konkurseröffnung die Festsetzung eines Säumniszuschlages
unzulässig wäre.
Das
Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2008 der
Berufung teilweise statt und setzte den Säumniszuschlag nunmehr mit
€ 248,70 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 in Höhe von € 12.435,22
(ein Viertel von € 49.740,88 laut Vorauszahlungsbescheid 2007 vom
30. Juli 2007) nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag
(15. November 2007) entrichtet worden wäre, weshalb gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO ein Säumniszuschlag von lediglich
€ 248,70 (2% von € 12.435,22) verwirkt wäre.
Weiters
werde bemerkt, dass die Entstehung des Abgabenanspruches (1. Oktober 2007)
und der gesetzliche Fälligkeitstag (15. November 2007) der
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 nach Konkurseröffnung
(13. August 2007) liege und es sich daher um eine Masseforderung
handle.
Für den
Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Einkommensteuer 2007 werde der
Bw. auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 217
Abs. 8 BAO um Anpassung des Säumniszuschlages an die
Bemessungsgrundlage hingewiesen.
Der Bw.
beantragte am 28. Jänner 2008 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen
Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht
rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115).
Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH
8.3.1991, 90/17/0503).
Die
Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich
die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu
Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028).
Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des
Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217
Abs. 8 BAO).
Der
Abgabenanspruch entsteht gemäß
§ 4 Abs. 1 sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Er
entsteht gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 1 BAO insbesondere für die Einkommensteuervorauszahlungen mit
Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten
sind.
Gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG sind die Vorauszahlungen zu je einem
Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
zu leisten.
Die
Abgabenschuld der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 entstand daher am
1. Oktober 2007 und war am 15. November 2007 fällig.
Strittig
war, ob diese Abgabe als Konkurs- oder Masseforderung zu qualifizieren ist,
wovon im Falle eines nach Konkurseröffnung gelegenen Fälligkeitstages
die Zulässigkeit der Verhängung eines Säumniszuschlages
abhängt.
Masseforderungen
sind gemäß
§ 46 Abs. 2 Z 1 KO (...) die die
Masse treffenden Steuern (...), wenn und soweit der die Abgabepflicht
auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht
wird.
Da die
Steuerschuld am 1. Oktober 2007 entstand, somit nach Konkurseröffnung
(13. August 2007), war der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt
während des Konkursverfahrens verwirklicht und die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 gemäß
§ 46
Abs. 2 Z 1 KO entgegen der Rechtsansicht des Bw. eine
Masseforderung.
Der Einwand
des Bw., dass für die Zeit ab der Konkurseröffnung ein
einkommensteuerpflichtiges Einkommen auszuschließen wäre, mag zwar
seine Richtigkeit haben, geht aber ins Leere, weil es lediglich auf den
Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden
Sachverhaltes ankommt.
Dies wird
auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, wonach es
sich um Masseforderungen handelt, für deren fristgerechte Entrichtung der
Masseverwalter zu sorgen hat, wenn die Einkommensteuerschuld nach dem Zeitpunkt
der Konkurseröffnung entsteht. Kommt der Masseverwalter einer solchen
Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Vorschreibung von
Säumniszuschlägen zu Recht (VwGH 23.11.1994, 91/13/0259).
Lediglich
informativ wird festgestellt, dass die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene Aliquotierung der
Einkommensteuervorauszahlungen, wodurch es zu einer Verminderung des
vorgeschriebenen Säumniszuschlages kam, verfehlt ist, da die
Einkommensteuervorauszahlungsschuld 10-12/2007 eben nicht mit einem Viertel
(€ 12.435,22) der laut Vorauszahlungsbescheid vom 30. Juli 2007
festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung für 2007
(€ 49.740,88), sondern auf Grund der bereits in Höhe von jeweils
€ 1.875,00 vorgeschriebenen drei Quartale 2007 mit dem Betrag des
Ausgleichsviertels von € 44.115,88 entstand.
Die
Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 882,32
erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO im Falle einer Verminderung im Zuge der
Jahresveranlagung - zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 Z 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-W/08
- Stammnummer
- 33364
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF