Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0434-I/05
Ein im Konkursverfahren an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters adressierter Abgabenbescheid ist nicht rechtswirksam.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-I/05vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. S K Adresse1, als Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen der W- und V GmbH, Adresse2, vom
22. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
18. November 2004 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom
6. Oktober 2004 ist über das Vermögen der W- und V GmbH mit Sitz
in I das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. S K zum
Masseverwalter bestellt worden.
Nachdem die W - und V GmbH für das Jahre 2003 keine
Abgabenerklärungen abgegeben hatte, wurden vom Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt und die Umsatz- und Einkommensteuer mit an die "W
u V GmbH, z.H. MV Dr. K S" gerichteten Bescheiden vom
18. November 2004 festgesetzt.
Gegen diese als Bescheide bezeichneten Erledigungen erhob
der Masseverwalter der W - und V GmbH mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004
Berufung. Nach einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom
27. Juli 2005, die wiederum an die "W u V GmbH, z.H. MV Dr. K S" adressiert
ist, beantragte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 31. August 2005 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen
eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene
Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er
während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung
entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung-KO). Der Masseverwalter
ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen. Ein angefochtener (auch schon
erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem
in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO
die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden.
Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt
werden, sodass ein Abgabenbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein
angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht
rechtswirksam erlassen anzusehen (vgl. beispielsweise VwGH vom 22.10.1997,
97/13/0023; 2.3.2006, 2006/15/0087, sowie 17.10.2007, 2007/13/0028 und die dort
angeführten weiteren Beschlüsse).
Im gegenständlichen Fall sind die nach Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen der W - und V GmbH ergangenen
als Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2003 intendierten
Schriftstücke vom 18. November 2004 als auch die in der Folge
ergangene Berufungsvorentscheidung - wie bereits oben dargestellt - an die "W u
V GmbH, z.H. MV Dr. K S" adressiert.
Als materieller Bescheidadressat (als Partei) angegeben war
somit die Gemeinschuldnerin. Die angefochtenen Erledigungen wären aber an
den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen, da der
Gemeinschuldnerin durch die Eröffnung des Konkursverfahrens in den die
Masse betreffenden Angelegenheit die Verfügungsfähigkeit entzogen
worden ist. Die gegenständlichen Abgaben der Gemeinschuldnerin wären
daher gegenüber dem Masseverwalter, der insofern die Gemeinschuldnerin
repräsentiert, festzusetzen gewesen. Nach der (nunmehr) ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die an die Gemeinschuldnerin
gerichteten Bescheide durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter,
diesem gegenüber nicht wirksam geworden. Die angefochtenen Bescheide
vermochten sohin keine Rechtswirkung zu entfalten.
Die gegenständliche Berufung des Masseverwalters gegen
die bekämpften, ins Leere gehenden Bescheide war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Innsbruck,
am 29. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-I/05
- Stammnummer
- 33361
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF