Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1122-L/07
Einnahmen aus Pflegeleistungen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1122-L/07vom 29.02.2008Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Umsätze und Vorsteuern ergeben sich wie folgt:
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Jahr
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Umsatz
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1997
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2.061.589,01 S
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1998
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3.014.274,90 S
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1999
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4.371.706,31 S
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2000
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5.613.992,40 S
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2001
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4.470.887,53 S
Die Vorsteuern sind analog der Darstellung im Vorhalt vom 4. Mai 2007 anzusetzen, die Vorsteuer für 2001 war aufgrund des nunmehr gekürzten Umsatzes (7:5) neu zu berechnen.
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1,8% vom Gesamtbetrag der stpfl Umsätze
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erklärt
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Summe
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1997
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37.108,49
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48.261,00
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85.369,49
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1998
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54.256,94
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79.198,43
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133.455,37
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1999
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78.689.98
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106.902,54
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185.592,52
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2000
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101.051,86
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74.090,42
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175.142,28
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2001
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80.475,97
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58.430,62
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138.906,59
6. Einkommensteuervorauszahlung 2000 bis 2001:
a. Die Vorauszahlungsbescheide Einkommensteuer 2000 und 2001 wurden am 14. Juli 2000 und 17. Oktober 2000 erlassen. Die Einkommensteuervorauszahlungen verlieren durch die Veranlagung nicht ihre Wirkung (Ritz, BAO, § 273, Rz 15). Über Vorauszahlungsbescheide ist demnach gesondert zu entscheiden.
b. Die Vorauszahlungen sind an die Einkommensteuerbescheide der jeweiligen Jahre anzupassen, die Erstreckung auf die Folgejahre entfällt. Der Ansatz erfolgt daher für 2000 mit 1.284.500,00 S (ds. 93.348,25 €) und für 2001 mit 999.200,00 S (ds. 72.614,69 €).
7. Umsatzsteuervorauszahlung 1-11/01:
Bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-11/01 (Bescheid vom 28. Mai 2002) ist festzustellen, dass am 22. Juli 2003 der Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 ergangen ist, der ebenfalls mit Berufung bekämpft wird. Umsatzsteuerfestsetzungen haben einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, weil sie durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt werden (Ritz, BAO, § 273, Rz 14). Die Berufung gegen die Ust-Festsetzung 1-11/01 ist daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
8. Verspätungszuschläge Umsatzsteuer 2001 sowie Einkommensteuer 2001:
Die Abgabenbehörde kann gem. § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrtund die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Festsetzung liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen.
Die Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz, BAO, § 135, Rz 10). Objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
Kriterien für die Ermessensübung sind
- das Ausmaß der Fristüberschreitung
- die Höhe des finanziellen Vorteils und
- das bisherige steuerliche Verhalten.
a. Die Frist zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2001 ist mit 30. April 2003 abgelaufen. Die Erklärungen wurden erst am 11. Juni 2003 beim Finanzamt eingereicht. Es ist daher objektiv eine - wenn auch kurzfristige - Verspätung eingetreten. Die Bw. hat auch in der Berufung nichts Relevantes vorgebracht und führt lediglich an, dass die Abgabenbehörde keine Umsatzsteuer und Einkommensteuer hätte vorschreiben dürfen. Die Entschuldbarkeit ihres Verhaltens kann sie damit nicht dartun.
Bezieht man die Ergebnisse der Schätzung mit ein (Einkommensteuer 2001 mit 999.200,00 S und Umsatzsteuer 2001 mit 732.278,00 S), so ergibt sich, dass der finanzielle (Zins)Vorteil nicht unbeträchtlich ist.
Auch das bisherige steuerliche Verhalten der Bw., wie es bereits geschildert wurde, bildet keinen Anlass von der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages Abstand zu nehmen.
b. Bezüglich der Umsatzsteuer wurde mit einem Prozentsatz von 0,10% ein äußerst moderater Zuschlagssatz gewählt, der vom Unabhängigen Finanzsenat beibehalten wird. Damit ergibt sich als neuer Verspätungszuschlag ein Betrag von 54,88 € (54.887,68 € x 0,10%).
c. Bei der Einkommensteuer 2001 wurde ein Satz von 2,80% für die Zuschlagsberechnung verwendet. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist aber nicht erkennbar, warum bei beiden Steuern ein unterschiedlicher Zuschlagssatz angewendet werden sollte, zumal beide Erklärungen im gleichen zeitlichen Ausmaß verspätet waren. Es wird daher auch bei der Einkommensteuer ein Satz von 0,10% angewandt. Damit ergibt sich ein neuer Verspätungszuschlag von 72,61 € (72.614,69 € x 0,10%).
9. Anspruchszinsen 2000 und 2001:
Binnen offener Frist wurden gemeinsam mit Berufungen vom 18. Juni 2002 und 22. Juli 2003 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2001 auch die obigen Bescheide mit Berufung bekämpft.
Diese wurden mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2001 begründet. Eine gesonderte Begründung im Hinblick auf die gegenständlichen Bescheide erfolgte nicht.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Stammabgabenbescheide - hier die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2001 - gebunden.
Erweisen sich diese nachträglich als rechtswidrig und werden sie abgeändert oder aufgehoben, so werden neue, an die Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheide gebundene Zinsenbescheide, erlassen. Eine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist nicht vorgesehen.
Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher für die Zinsenbescheide nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO, § 205, Rz 34).
Da der Bw. sonst keinerlei Einwendungen gegen die Bescheide vorgebracht hat, war die Berufung insoweit als unbegründet abzuweisen.
10. Zusammenfassung der Ergebnisse:
Die Bw. versucht seit 1991 nach der seit mehr als einem Jahrzehnt gleichen Methode die Versteuerung ihrer in Österreich erzielten Einkünfte zu vermeiden.
a. Einerseits erhalten die österreichischen Finanzbehörden (auch Sicherheitsbehörden und Nachschauorganen der Gemeinden wird der Zutritt zu den Geschäftsräumen regelmäßig verweigert) und die Berufungsbehörde von der Steuerpflichtigen keine Unterlagen (Verträge mit den Pfleglingen, Verträge mit den Pflegerinnen, Bankkonten, Buchhaltung usw.) und keine Auskünfte, andererseits gibt die Bw. ständig an, ihren Hauptwohnsitz in S. zu haben und dort auch ihre Geschäfte zu betreiben. Nachweise dafür bietet sie allerdings nicht an.
Steuerbescheide der Finanzbehörde in S. bringt sie trotz Auffforderung nicht bei. Stattdessen verweist sie auf ihre finanzbehördliche Erfassung, die nicht den Nachweis bietet, dass sie in S. auch Einkünfte versteuert, sind doch bisher nur negative Einkünfte bekannt, auf gewerbebehördliche Bestätigungen, mit denen sie nur nachweist, dass sie auch in S. Firmen besitzt und auf Personen aus und im Umkreis der SV-Stiftung, die nicht als Zeugen nach Österreich kommen wollen. Bezüglich der Letzteren sieht der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung, dem Antrag nachzukommen, diese Personen in S. befragen zu lassen. Zeugen für Befragungen sind in Österreich stellig zu machen (VwGH 26.9.1985, 85/14/0056, VwGH 29.5.2001, 96/14/0069, VwGH 27.2.2002, 97/13/0201, VwGH 24.6.2003, 2001/14/0084), selbst für eine Anreise aus Kalifornien genügt dafür nach der Rspr eine Zweiwochenfrist (VwGH 25.3.1992, 91/13/0043). Diese Stelligmachung hat die Bw. verweigert und sich damit ihrer Zeugen begeben.
Ein Konsultationsverfahren war nicht durchzuführen. Die Bw. hat sowohl in S. als auch in Österreich persönliche Beziehungen. Sie unterhält auch wirtschaftliche Beziehungen in beiden Staaten, wobei die stärkeren Bindungen diesbezüglich - betrachtet man die auf ihren Konten eingelangten Einkünfte - in Österreich liegen, sodass vom Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen ist. Selbst wenn man eine etwa gleichgroße wirtschaftliche Beziehung zu beiden Ländern annehmen würde, wäre für die Bw. nichts gewonnen, weil in diesem Fall Artikel 4 des DBA mit der Abstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zuge käme. Die durch MAU erfolgte Betreibung ihres Vermittlungsbüros im Inland führt schon rein faktisch (mindestens vier Tage Aufenthalt) dazu, dass ein Übergewicht hinsichtlich der inländischen Aufenthaltstage entsteht. Der inländische Bezug wurde zusätzlich - wenn auch nur durch wenige Personen, weil die Bw. in diesem Verfahren nicht einmal mehr die Pfleglinge nennen wollte - auch durch die vom Erhebungsdienst befragten, von der Bw. betreuten Personen hergestellt, wonach der Abschluss "in Österreich" bzw. eine Zu- und Rücksendung des Vertrages an die österreichische Kanzlei erfolgt ist. Dies bestätigt nur die schon im Vorverfahren erteilten Auskünfte, wonach der Vertragsabschluss im österreichischen Büro erfolgt. Die von MAU getätigten Einwendungen erwiesen sich damit als nicht stichhältig, sodass gem. Artikel 25 DBA ein Konsultationsverfahren nicht in Betracht zu ziehen war, weil es an der Begründetheit des Einwandes fehlte. Dazu kommt, dass nach EAS 1089, GZ 04 0101/31.IV/4/97 vom 24.7.1997 selbst eine internationale Amtshilfemöglichkeit nicht von der Erfüllung der Offenlegungspflicht entbindet. Denn würde man anstelle der Inanspruchnahme der erhöhten Mitwirkungspflicht (des Steuerpflichtigen) die Mitarbeit einer ausländischen Steuerverwaltung in Anspruch nehmen und die Sachverhaltsaufklärung ins Ausland abschieben, würde dies sogar einen Verstoß gegen die internationalen Amtshilfegrundsätze darstellen. Zudem hat es ohnehin Kontakte der PAST zu den Behörden in S. gegeben, die zur Kontenöffnung bei der Bw. führten und die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestärkt haben, dass die Bw. weder in S. noch in Österreich ihre Einkünfte ordnungsgemäß versteuert hat.
b. Während des Berufungsverfahrens wurden die Vertragsmuster der Firma der Bw. im Internet aufgesucht und ausgedruckt. Daraus ergibt sich, dass weiterhin das Pflegepersonal im vierzehntägigen Rhythmus wiederkehrend ausgetauscht wird und damit von ihrer ständigen Anwesenheit auszugehen ist. Als unrichtig erwies sich die Angabe der Bw., wonach das Pflegepersonal nur kurzfristig anwesend ist.
c. Wenn die Rechtsvertretung bezweifelt, ob die Eingänge auf den Bankkonten überhaupt Einkünfte einer österreichischen Betriebsstätte seien, so wäre es an der Mandantin gelegen gewesen, die entsprechenden Zweifel zu zerstreuen. Unzweifelhaft gingen auf den bezeichneten Konten täglich betraglich gleichartige Beträge (zB 5.000,00 S, 8.000,00 S oder 10.000,00 S usw.) ein. Schon die Höhe und Anzahl der Eingänge deutet auf die abgeschlossenen Pflegeverträge hin. Würde es sich dabei nicht um Einnahmen handeln, wäre es schlichtweg unverständlich, warum die Bw. zuerst das Konto verschweigen und dann auch weitere Details nicht offenlegen sollte. Der Unabhängige Finanzsenat geht jedenfalls davon aus, dass es sich um die Bezahlung der laufend abgeschlossenen Altenpflegeverträge handelt.
d. Da nach den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen ist, dass auch die Ergebnisse der Partnervermittlung nicht richtig wiedergegeben wurden, hat die Finanzverwaltung wie schon die BP zu Recht eine Globalschätzung vorgenommen und ist davon ausgegangen, dass die Einnahmen- und Ausgabendifferenz dieser Teilsparte in der Gesamtschätzung inkludiert ist.
Die Berufungen waren daher aus den genannten Gründen abzuweisen, die Berufung gegen die Umsatzsteuer 1-11/01 war als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt, 7 Berechnungsblätter
Linz, am 29. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1122-L/07
- Stammnummer
- 33350
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF