Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0002-G/08
Zurückweisung eines Devolutionsantrages bei Säumigkeit in der Berufungserledigung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0002-G/08vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vom
8. Februar 2008 betreffend die Berufung vom 17. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
10. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller hat am 17. Juli 2007 gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 des Finanzamtes vom
10. Juli 2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 8. Februar 2008
begehrt er gemäß
§ 311 BAO die
"Übertragung der Entscheidung über
die Berufung betreffend Einkommensteuerbescheid 2006 an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz" mit der Begründung, dass er darüber vom
Finanzamt "bis zum heutigen Tag - das sind ca.
7 Monate - keine Entscheidung erhalten habe".
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben,
so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG
BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige
Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz
durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im
Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur
Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung
über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl.
zB VwGH vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075, und die dort zitierten
Erkenntnisse, sowie auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 311 Anm. 17).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der
gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als
unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0002-G/08
- Stammnummer
- 33338
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF