Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2728-W/02
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben mangels Erfüllung der Nachweispflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2728-W/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betriebsausgaben, hier behauptete Zahlungen an einen Helfer bei Zustellungen, können nicht anerkannt werden, wenn der Pflichtige seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen ist. Es wurden trotz Aufforderung weder Werkverträge noch Zahlungsnachweise vorgelegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Zeitungszusteller, machte in
der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2000 unter den Ausgaben u.a.
folgende Position geltend:
Erzielte Honorar gemeinsam m. Herren
ÖS 72.000,00
Mohammed Z...
1200 Wien, H...
Der in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung ausgewiesene Gewinn beträgt S 28.078,93.
Betreffend den oben
angeführten Mohammed Z. wurde vom Bw. die Kopie eines Meldezettels
vorgelegt. Im "Raum für behördliche Vermerke" befinden sich im Feld
"Angemeldet am (Amtsstampiglie, Unterschrift)" eine Stampiglie
"Bundespolizeidirektion Wien, [Bezirksangabe], 05. JULI 2001 Meldevermerk" und
eine unleserliche Unterschrift.
Das Finanzamt anerkannte bei der Bescheiderlassung die
geltend gemachte obige Position nicht als Betriebsausgabe:
"Die Honorarzahlungen für
den Vertreter konnten nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da der
Vertreter nicht steuerlich erfasst ist."
Der Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung und beantragte die Anerkennung von "Subhonorar
in der Höhe von S 72.000,--":
Der Bw. habe "im Jahre 2001 (wohl gemeint: 2000) Herrn
Mohammed Z... monatlich jeweils S 6.000,-- dafür bezahlt, dass er
einen Teil meiner Zustellungen, welche jeweils in der Nacht ab 1.30 Uhr bis
spätestens 6 Uhr früh in Privathäusern stattfinden
müssen, übernimmt. Diese Mithilfe ist erforderlich, da ich allein die
Zustellaufträge nicht innerhalb des gesteckten Rahmens ausführen kann
oder könnte. Würde ich nicht alle Zustellungen bis 6 Uhr
früh erledigen, verlöre ich umgehend meine Aufträge.
Ich bin dem Ergänzungsauftrag des Finanzamtes
nachgekommen: Nennung Name, Geburtsdatum, Adresse, Vorlage des Meldezettels.
Herr Z... hat wegen Nichtüberschreitung der Veranlagungsgrenzen keine
Steuernummer. Letzteres kann kein Grund sein, die tatsächlich an ihn
bezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Ich stelle daher den Antrag,
die an Herrn Z... bezahlten Beträge als Betriebsausgaben
anzuerkennen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit nachstehender Begründung:
"Die Subprovision für
Herrn Z... wird nicht nur deswegen nicht anerkannt, weil er steuerlich nicht
erfasst ist, sondern weil er als Asylwerber ohne Reisepass ist und daher ohne
Arbeitserlaubnis arbeitet."
Der steuerliche Vertreter des Bw. stellte einen
Vorlageantrag und führte ergänzend Folgendes aus:
"Wie aus der Rechnung des Subunternehmers hervorgeht, hatte
(der Bw.) an Mohammed Z... einen Betrag von öS 72.000,-- bezahlt. Herr
Z... hat daraufhin eine Steuererklärung an das Finanzamt 02 eingereicht
(siehe Beilage). Bezugnehmend auf Ihre Begründung, Herr Z... sei ein
Asylwerber und ohne Arbeitsbewilligung, nehmen wir wie folgt
Stellung:
Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, mit allen in- und ausländischen Einkünften!
Bei Herrn Z... handelt es sich um einen Unternehmer der im
Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, es liegen weiters typische
Merkmale einer wirtschaftlichen Selbständigkeit vor:
Entscheidungsfreiheit der Verrichtung der Tätigkeit
Weisungsgebundenheit fehlt,
Eigene Standort Wahl,
Unternehmerrisiko
Ob ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Asylwerber ist
und ohne Aufenthaltsbewilligung oder Reisepass, hat für dessen Besteuerung
keinerlei Bedeutung. (Der Bw.) hat eine Kopie des Meldezettels seines
Subunternehmers angefertigt und auf Grund des Werkvertrages keine weiteren
Sorgfaltspflichten tätigen müssen.
Es gibt keinerlei
Verpflichtung im Falle eines Werkvertrages auf ein
AusländerbeschäftigungsG Bedacht zu nehmen. Folglich ist die
Nichtanerkennung des Subhonorars nicht zulässig."
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte den Bw., nachstehende Frage innerhalb von 1 Monat ab
Zustellung des Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"Den/Die mit Herrn Z... abgeschlossenen
Werkvertrag/Werkverträge
Zahlungsnachweis(e) betreffend die Zahlungen an Herrn Z...
Die im Vorlageantrag angeführte an das Finanzamt
eingereichte Steuererklärung (Kopie) des Herrn Z... (im
Begründungstext des Vorlageantrages wurde zwar auf die Beilage verwiesen,
tatsächlich wurde eine Beilage jedoch nicht übermittelt).
Legen Sie dar, wovon Sie im
Jahr 2000 Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und weisen Sie Ihre Angaben
durch Vorlage geeigneter Unterlagen nach."
Das dem steuerlichen Vertreter am 14. Feber 2003
zugestellte Schreiben wurde bis dato nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 138
Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt:
Abs. 1: Auf Verlangen der
Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im
§ 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Abs. 2: Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen
zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Doralt führt im
Einkommensteuerkommentar, Band I, unter Tz. 269 zu § 4 zum
Nachweis der Betriebsausgaben aus:
Die Nachweispflicht für
die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften.
Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen; kann
ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO, vgl.
Erkenntnis vom 6.10.1961, 1070/61, zu üblicherweise nicht belegbaren
Betriebsausgaben; Erkenntnis vom 9.12.1992, Zl. 91/13/0094, zu Taxispesen;
Erkenntnis vom 20.11.1996, Zl. 89/13/0259, zu Reisespesen).
Der Bw. hat der Nachweispflicht
betreffend die als Betriebsausgaben geltend gemachte Position "Erzielte Honorar
gemeinsam m. Herren Mohammed Z... ÖS 72.000,00" nicht entsprochen.
Er hat auf das oben wiedergegebene Schreiben nicht reagiert.
Der Bw. ist zwar im Recht wenn
er vorbringt, dass die Anerkennung von Betriebsausgaben nicht deshalb scheitern
kann, weil es beim Empfänger von Zahlungen wegen Nichtüberschreitens
der Veranlagungsgrenzen zu keiner Erteilung einer Steuernummer gekommen ist.
Wenn der Bw. im Anschluss an dieses Vorbringen jedoch von tatsächlich an
Herrn Z. bezahlten Beträgen spricht (welche als Betriebsausgaben
anzuerkennen seien), so wurde diesbezüglich weder im Veranlagungs- noch im
Berufungsverfahren - trotz entsprechender Aufforderung seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - irgendein Nachweis erbracht.
Die mangelnde Erfüllung
der Nachweispflicht fällt dem Bw. zur Last.
Hinsichtlich der vom Bw.
vorgelegten Kopie eines Meldezettels ist der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass der Meldezettel einen Meldevorgang in der zweiten Hälfte
des Jahres 2001 dokumentiert.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2728-W/02
- Stammnummer
- 3329
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF