Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0069-I/03
Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft bei Anzeige eines gemeinsamen Grunderwerbes an die Grundverkehrskommission durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (44 Miteigentümer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-I/03vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kaufen 44 Miteigentümer einer Liegenschaft im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend ihrer grundbücherlichen Anteile ein Trennstück von 44 m2 zu ihrer Liegenschaft dazu und zeigt die Wohnungseigentumsgemeinschaft, die sich als Rechtserwerberin bezeichnete, den Grunderwerb in einer gemeinschaftlichen Eingabe bei der Grundverkehrsbehörde an, dann treten die Miteigentümer der Grundverkehrskommission gegenüber schon als Rechtsgemeinschaft auf und stehen in Bezug auf den Gegenstand ihres Ansuchens (Zulassung des Grunderwerbes) auf Grund ihrer gegenseitigen Einigung und des auf Grund dieser Einigung abgeschlossenen gemeinsamen Erwerbsgeschäftes in Rechtsgemeinschaft. Die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 GebG in Verbindung mit § 7 GebG war daher nur im einfachen Betrag von 360 S und nicht in Höhe von 15.840 S (44 x 360 S) zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Waldbauer, Paumgarten & Naschberger Rechtsanwältepartnerschaft gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Stempelgebühren
(Abweisung eines Antrages um Rückzahlung der Stempelgebühren)
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht K. vom 8. Juli 1998
vereinbarten der damalige Kläger A. G. und die 44 Miteigentümer der
Liegenschaft EZ, GB W-K, dass A.G. aus seinem Grundstück ein
Trennstück im Ausmaß von 44 m2 zum vereinbarten Preis von 55.000 S an
die Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ GB W-K entsprechend ihrer
grundbücherlichen Anteile verkauft. In einer Eingabe gerichtet an die
Bezirkshauptmannschaft K. als Grundverkehrsbehörde, zeigte die Bw., die
sich als Rechtserwerberin bezeichnete, den gegenständlichen Grunderwerb an.
Die Bezirkshauptmannschaft genehmigte mit Bescheid vom 15. November 1998
gemäß
§ 9 Abs. 1 lit. a und 11 Abs. 1 in Verbindung mit §
25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 diesen Rechtserwerb. Der Bescheid
enthielt den Hinweis, dass für die gegenständliche Eingabe 15.480 S
Stempelgebühr (43 x 360 S) noch zusätzlich zu entrichten gewesen
wäre und war mit der Aufforderung verbunden, die fehlende
Stempelgebühr mit einem angeschlossenen Zahlschein an die BH K. zu
entrichten.
In ihrem an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Innsbruck gerichteten Antrag gerichtet auf Rückerstattung
der Eingabegebühr im Betrag von 15.480 S (33 x 360 S) brachte die Bw. vor,
sie habe für die Anzeige an die Grundverkehrsbehörde nur eine
Eingabegebühr von 360 S entrichtet und auf Grund der Aufforderung durch die
Grundverkehrsbehörde weitere 15.480 S nachbezahlt. Sie sei der Auffassung,
dass im gegenständlichen Fall nur eine einfache Eingabegebühr zu
bezahlen sei. Das Ziel des Antrages sei für alle beteiligten Antragsteller
einheitlich gewesen, von einer Kumulierung mehrerer Anträge könne
nicht gesprochen werden. Die Bw. ersuchte daher, die unter dem Vorbehalt der
Rückforderung geleisteten 15.480 S zu erstatten.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit dem
streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Februar 1999 ab. Eine
Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG könne nur angenommen werden,
wenn jede von mehreren Personen dasselbe begehre und jede klaglos erscheine,
sobald nur eine befriedigt werde. Es liege kein gemeinschaftlicher Rechtsgrund
vor, da es sich um jeweils eigenständige Rechtsgeschäfte handle, die
die jeweiligen Miteigentümer mit dem Veräußerer abgeschlossen
hätten.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung brachte die Bw. vor,
es liege eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG dann vor, wenn der
Wille der Miteigentümer auf dasselbe Ziel gerichtet sei, was bei der
Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung jedenfalls zu bejahen
sei. In der Eingabe an die Grundverkehrsbehörde seien nicht mehrere
selbstständige Amtshandlungen begehrt worden. Das kaufgegenständliche
Trennstück von 44 m2 hätte nur einheitlich aus dem einen
Grundstück abgeschrieben und dem anderen Grundstück zugeschrieben
werden können. Eine unterschiedliche Entscheidung in Bezug auf einzelne
Miteigentümer der Käufergemeinschaft sei rechtlich undenkbar.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt dahingehend, in der Begründung der BH K. werde deutliche
gemacht, dass die Genehmigung ua. erteilt werde, da die Erwerber
österreichische Staatsangehörige seien, demgemäß bei
Nichtzutreffen auch anders habe entschieden werden können, sodass durchaus
mehrere Entscheidungen nötig gewesen sein könnten. Überdies
könne nicht vom selben Begehren gesprochen werden, da der Erwerb
entsprechend den jeweiligen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile habe
erfolgen sollen und somit der Verfahrensgegenstand nicht derselbe sein
könne. Die zweite Möglichkeit von einer Rechtsgemeinschaft sprechen zu
können, sei das Bestehen eines gemeinschaftlichen Rechtsgrundes. Dazu werde
zwar das Miteigentum gezählt, dieses jedoch nur in Bezug auf die im
Miteigentum stehende Sache. Vergleicht man die gegenständiche Sachlage mit
einem "üblichen" Kauf, bei dem es um den Erwerb von Alleineigentum gehe,
sei der gegenständliche Vorgang entsprechend den im Grundbuch eingetragenen
Miteigentumsanteilen nur als ein weiterer Erwerb derselben Personen, die
seinerzeit Eigentum erworben haben, anzusehen, die bezüglich des neuen
Erwerbes keine Miteigentumsgemeinschaft als gemeinsamen Rechtsgrund darstellten.
Die Bw. brachte daraufhin einen
Vorlageantrag ein und führte darin noch aus, das gemeinsame Begehren der
Wohnungseigentumsgemeinschaft eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu
erlangen, werde dadurch bestätigt, dass der Antrag durch die
Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht durch die einzelnen Miteigentümer
eingebracht worden sei. Da das kaufgegenständliche Trennstück nur
einheitlich aus dem Gst 177/30 abgeschrieben und dem Gst 177/27 zugeschrieben
werden könne, seien nur zwei Entscheidungen der Behörde möglich,
dass der Kauf grundverkehrsbehördlich genehmigt werde oder nicht. Eine
unterschiedliche Entscheidung in Bezug auf die einzelnen Mitgeigentümer sei
rechtlich nicht vorstellbar. Sollte nur einer der Miteigentümer nicht
österreichischer Staatsbürger sein und für ihn keine Genehmigung
erteilt werden können, werde die Genehmigung für die gesamte
Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht erteilt. Der VwGH sei der Ansicht, dass die
Miteigentümer durch den gemeinschaftlichen Rechtsgrund, nämlich zu
einer Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden zu sein, eine Rechtsgemeinschaft
nach § 7 GebG darstellten. Die gegenständlcihe Sachlage sei nicht mit
einem üblichen Kauf zu vergleichen, da bei einem solchen noch keine
Wohnungseigentumsgemeinschaft als Rechtsgemeinschaft vorliege, eine solche erst
angestrebt werde. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund sei durch die bereits
bestehende Wohnungseigentumsgemeinschaft als Miteigentumsgemeinschaft gegeben
und gelte dieser gemeinschaftliche Rechtsgrund auch für den erfolgten
Erwerb des Trennstückes durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft. Im §
13c Wohnungseigentumsgesetz 1975 sei ausdrücklich normiert, dass alle
Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft die
Wohnungseigentumsgemeinschaft bilden, die als solche- sohin als eine Einheit-
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6
Abs. 3 Gebührengesetz (GebG) 1957 in der zuletzt durch das BGBl I Nr.
130/1997 geänderten Fassung, unterliegen der erhöhten
Eingabegebühr von 360 S Anzeigen an die Grundverkehrskommission
(Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs- Ortskommission, Grundverkehrs-
Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken sowie
Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabegebühr zu entrichten.
Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche
Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als
eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre
Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist
gemäß
§ 7 GebG die Gebühr nur im einfachen Betrag zu
entrichten.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht Streit darüber,
ob die Abweisung des Antrages um Rückerstattung der nachträglich
entrichteten Stempelgebühren von 15.480 S rechtens war. Diese Rechtsfrage
entscheidet sich letztlich danach, ob das Finanzamt dabei zu Recht die
Auffassung vertreten hat, bei der Eingabe der Wohnungseigentumsgemeinschaft (44
Miteigentümer) an die Bezirkshauptmannschaft K. als
Grundverkehrsbehörde könne mangels Vorliegens einer Rechtsgemeinschaft
bzw. eines gemeinschaftlichen Rechtsgrundes die Bestimmung des § 7 GebG
nicht zum Tragen kommen, weshalb die sachlichen Voraussetzungen für die
begehrte Rückerstattung dieser in Frage stehenden Stempelgebühren
nicht vorliegen würden.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist nach Meinung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erk. 19.12.2002, 99/16/0348) durchaus mit jenem
im Erkenntnis 30.5.1961, 1862/60 (wiedergegeben als E 115 bei Fellner, Stempel-
und Rechtsgebühren, 6. Auflage, zu § 14 TP 6 GebG) vergleichbar.
Damals haben die (also mehrere) Beschwerdeführer mit Kaufvertrag
Grundstücke von einer Verkäuferin " käuflich zu Miteigentum"
erworben und bei der Bezirksgrundverkehrskommission den Antrag gestellt, die
Übertragung zu genehmigen. Der Verwaltugnsgerichtshof führte damals zu
diesem Sachverhalt aus, dass auf Grund dieses Vertrages die Verkäuferin
verpflichtet war, allen drei Beschwerdeführern zusammen das
-allerdings nach quotenmäßigen Anteilen- geteilte Eigentum an
den Grundstücken zu verschaffen. Das im gegenständlichen Streitfall
vom Finanzamt als wesentlich erachtete Kriterium, wonach das Eigentum zu Quoten
an die einzelnen Miteigentümer aufgeteilt ist, lag also auch beim genannten
Sachverhalt vor. Der Verwaltungsgerichtshof führte damals aus, dass unter
einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG nicht bloß eine
dingliche Gemeinschaft des Eigentumsrechtes verstanden werden könne,
sondern dass dann, wenn mehrere Personen im gegenseitigen Einvernehmen eine
Sache kaufen, die sie gemeinsam besitzen, benützen und verwerten wollen,
dieses gegenseitige Einvernehmen unter ihnen eine Rechtsgemeinschaft und nicht
bloß eine Interessengemeinschaft bildet. Wenn sie daher in einer
gemeinschaftlichen Eingabe an die Grundverkehrskommission um Zulassung ansuchen,
dann treten sie der Grundverkehrskommission gegenüber schon als
Rechtsgemeinschaft auf und stehen in Bezug auf den Gegenstand ihres Ansuchens
auf Grund ihrer gegenseitigen Einigung und des auf Grund dieser Einigung
abgeschlossenen gemeinsamen Erwerbsgeschäftes in Rechtsgemeinschaft.
Infolge der Vergleichbarkeit
des streitgegenständlichen Sachverhaltes mit jenem, der dem VwGH-
Erkenntnis 30.5.1961, 1862/60 zu Grunde lag, trifft demzufolge die in diesem
Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht auch auf den
vorliegenden Berufungsfall zu. Es war daher davon auszugehen war, dass die aus
44 Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentumsgemeinschaft, die sich als
Rechtserwerberin bezeichnete, anlässlich der von ihr erfolgten Anzeige des
Grundstückserwerbes gegenüber der Grundverkehrsbehörde als
Rechtsgemeinschaft aufgetreten ist. Demzufolge unterlag gem. § 14 TP 6 Abs.
3 GebG in Verbindung mit § 7 GebG die Anzeige der
Wohnungseigentumsgemeinschaft nur der einfachen erhöhten Eingabegebühr
von 360 S. Es liegen daher die sachlichen Voraussetzungen dafür vor, dass
die über Aufforderung der Grundverkehrsbehörde entrichteten
Eingabegebühren von 15.480 S ( = 33 x 360 S) auf Grund des
diesbezüglichen Antrages der Bw. vom Finanzamt gemäß
§ 241
Abs. 2 BAO zurückzuzahlen waren, da insoweit keine Gebührenschuld
bestand. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Februar 1999, mit dem
über den eingebrachten Rückzahlungsantrag der entrichteten
Stempelgebühren abweislich abgesprochen wurde, ist folglich rechtswidrig.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt der Berufung stattzugeben und dieser Abweisungsbescheid
ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RechtsgemeinschaftEingabeAnzeige eines GrunderwerbesGrundverkehrskommissionMiteigentümer einer LiegenschaftWohnungseigentumsgemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-I/03
- Stammnummer
- 3328
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF