Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0698-W/05
Nachträgliche Werbungskosten (Zinsen) nach Veräußerung eines Mietobjektes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0698-W/05vom 25.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7. Jänner 1988 enthält als Verwendungszweck "laufende Zahlungen",
woraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden kann, dass damit Aufwendungen
im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft finanziert
wurden. Letzteres hat der Bw. auch im Zuge des Verfahrens vor dem
unabhängigen Finanzsenat nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weshalb
schon aus diesem Grund ein Zinsenabzug nicht in Betracht kommt.
Doch selbst
wenn man - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - das Vorliegen
fremdfinanzierter Aufwendungen bejahen sollte, vermag dies der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen. Denn der Bw. verkaufte die gesamte Liegenschaft mit
Kaufvertrag vom 27. September 2000 um S 5,500.000,00, wobei eine
Teilzahlung in der Höhe von S 1,850.000,00 am 8. November 2000
auf seinem Konto XYZ einging und zwei weitere Teilzahlungen jeweils in der
Höhe von S 1,825.000,00 am 3. April 2001 und 10. Oktober
2001 auf seinem Konto eingingen. Das angeführte Konto des Bw. wies am
10. Oktober 2001 einen Habensaldo von S 1.162.720,09 (=
€ 84.498,16) auf. Das bedeutet, es gab bereits zu diesem Zeitpunkt
keine Bankverbindlichkeiten mehr, die nach Einstellung der Vermietung am
10. Juni 2001 den Wert des Mietobjektes hätten übersteigen
können und daher auch keinen Grund, ab dem Jahr 2002 Zinsen und Spesen als
nachträgliche Werbungskosten anzusetzen. Insofern entfiel für den Bw.
die Verpflichtung für übrig gebliebene Verbindlichkeiten, die mit der
Vermietung des Objektes in wirtschaftlichem Zusammenhang standen, alle ihm
zumutbaren Schritte zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten zu unternehmen (vgl.
VwGH vom 22. November 2006, 2004/15/0121). Denn die oben angeführten
Bankverbindlichkeiten, die als für das vermietete Objekt aufgenommen
angenommen wurden, waren - entgegen den Berufungsausführungen - jedenfalls
nach Eingang des Verkaufserlöses für das Objekt H., L.StraßeX,
als getilgt anzusehen. Dies gilt umso mehr, als das betreffende Konto, trotz
anderweitiger Ausgabenbelastungen, einen deutlichen Habensaldo aufwies.
Aus der
Sachverhaltsfeststellung i) ist jedoch zu erkennen, dass der Bw. über das
genannte Konto in den Streitjahren auch andere Zahlungen und Überweisungen
tätigte (z. B. für die MEG L.GasseX und A.StraßeX). Des
Weiteren ist aus den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge zu ersehen, dass
der Bw. von diesem Konto auch beträchtliche Barabhebungen tätigte.
Wenn nun berücksichtigt wird, dass die Kontoausdrucke lediglich die zum
jeweiligen Jahresultimo ausgedruckten Belege sind, kann nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass der Bw.
diesbezügliche, nicht mit dem seinerzeitigen Mietobjekt in H.
zusammenhängenden Zahlungen, Überweisungen und Barabhebungen auch
während der restlichen Tage der Streitjahre vorgenommen hat. Damit wird es
auch erklärbar, dass das Konto XYZ des Bw. bei der Raiffeisenbank B.,
Zweigstelle L., die in der Sachverhaltsfeststellung h) dargestellten Sollsalden
aufwies und so der im Jahr 2001 bestandene Habensaldo während der
Streitjahre in einen jeweils ansteigenden Sollsaldo gedreht wurde. Die
solcherart entstandenen und in den Steuererklärungen geltend gemachten
Schuldzinsen entfielen auf anderweitige Ausgaben und gehören demnach nicht
zu den nachträglichen Werbungskosten des im Jahr 2000
veräußerten Mietobjektes in H..
Soweit sich der
Bw. in seinen Eingaben auf das Erkenntnis des BFH vom 12. Oktober 2005, IX
R 28/04, beruft, ist Folgendes zu erwidern: Der BFH hatte in diesem Fall zu
beurteilen, ob Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung
der sogenannten großen Übergangsregelung sofort abziehbare
Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, auch nach dem
Auslaufen der sogenannten großen Übergangsregelung als
nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar seien. Unter Randziffer 7 führt der BFH aus, dass,
wenn jemand während der Geltung der sogenannten großen
Übergangsregelung an einer selbst
genutzten Wohnung Erhaltungsmaßnahmen durchführt, die dadurch
entstehenden Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung grundsätzlich als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Weiters führte der BFH unter
der Randziffer 10 aus, dass es ohne Bedeutung sei, dass die
Nutzungswertbesteuerung im Streitfall nicht durch eine Erklärung des
Steuerpflichtigen vorzeitig geendet habe. Da im österreichischen
Einkommensteuergesetz weder eine sogenannte große Übergangsregelung
vorgesehen ist noch eine Nutzungswertbesteuerung, ist die deutsche Rechtslage
auf den Fall des Bw. nicht anwendbar.
In der Eingabe
vom 14. November 2006 [siehe Abschnitt O)] wurde unter Punkt 3. beantragt,
Sonderwerbungskosten der MEG L.GasseX und MEG A.StraßeX für die Jahre
2002 bis 2004 in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Dazu ist Folgendes zu
entgegnen:
Im vorliegenden
Verwaltungsakt befinden sich in den Aktenteilen für die jeweiligen Jahre
auch Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der
Miteigentumsgemeinschaften betreffen die L.GasseX und die A.StraßeX von
den für die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO zuständigen Finanzämtern. Allfällige
Sonderwerbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Miteigentumsanteil des Bw. an
den beiden Miteigentumsgemeinschaften stehen müssen, wären daher in
den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren der beiden
Miteigentumsgemeinschaften geltend zu machen. Denn wenn einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, kann dieser Bescheid gemäß
§ 252 Abs. 1
BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies
deshalb, weil sich aus den §§ 185 ff. BAO ein System von
Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden ergibt (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 zu § 252).
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0698-W/05
- Stammnummer
- 33242
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF