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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0698-W/05

Nachträgliche Werbungskosten (Zinsen) nach Veräußerung eines Mietobjektes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0698-W/05vom 25.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

7. Jänner 1988 enthält als Verwendungszweck "laufende Zahlungen", woraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden kann, dass damit Aufwendungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft finanziert wurden. Letzteres hat der Bw. auch im Zuge des Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weshalb schon aus diesem Grund ein Zinsenabzug nicht in Betracht kommt. Doch selbst wenn man - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - das Vorliegen fremdfinanzierter Aufwendungen bejahen sollte, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Bw. verkaufte die gesamte Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 27. September 2000 um S 5,500.000,00, wobei eine Teilzahlung in der Höhe von S 1,850.000,00 am 8. November 2000 auf seinem Konto XYZ einging und zwei weitere Teilzahlungen jeweils in der Höhe von S 1,825.000,00 am 3. April 2001 und 10. Oktober 2001 auf seinem Konto eingingen. Das angeführte Konto des Bw. wies am 10. Oktober 2001 einen Habensaldo von S 1.162.720,09 (= € 84.498,16) auf. Das bedeutet, es gab bereits zu diesem Zeitpunkt keine Bankverbindlichkeiten mehr, die nach Einstellung der Vermietung am 10. Juni 2001 den Wert des Mietobjektes hätten übersteigen können und daher auch keinen Grund, ab dem Jahr 2002 Zinsen und Spesen als nachträgliche Werbungskosten anzusetzen. Insofern entfiel für den Bw. die Verpflichtung für übrig gebliebene Verbindlichkeiten, die mit der Vermietung des Objektes in wirtschaftlichem Zusammenhang standen, alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten zu unternehmen (vgl. VwGH vom 22. November 2006, 2004/15/0121). Denn die oben angeführten Bankverbindlichkeiten, die als für das vermietete Objekt aufgenommen angenommen wurden, waren - entgegen den Berufungsausführungen - jedenfalls nach Eingang des Verkaufserlöses für das Objekt H., L.StraßeX, als getilgt anzusehen. Dies gilt umso mehr, als das betreffende Konto, trotz anderweitiger Ausgabenbelastungen, einen deutlichen Habensaldo aufwies. Aus der Sachverhaltsfeststellung i) ist jedoch zu erkennen, dass der Bw. über das genannte Konto in den Streitjahren auch andere Zahlungen und Überweisungen tätigte (z. B. für die MEG L.GasseX und A.StraßeX). Des Weiteren ist aus den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge zu ersehen, dass der Bw. von diesem Konto auch beträchtliche Barabhebungen tätigte. Wenn nun berücksichtigt wird, dass die Kontoausdrucke lediglich die zum jeweiligen Jahresultimo ausgedruckten Belege sind, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass der Bw. diesbezügliche, nicht mit dem seinerzeitigen Mietobjekt in H. zusammenhängenden Zahlungen, Überweisungen und Barabhebungen auch während der restlichen Tage der Streitjahre vorgenommen hat. Damit wird es auch erklärbar, dass das Konto XYZ des Bw. bei der Raiffeisenbank B., Zweigstelle L., die in der Sachverhaltsfeststellung h) dargestellten Sollsalden aufwies und so der im Jahr 2001 bestandene Habensaldo während der Streitjahre in einen jeweils ansteigenden Sollsaldo gedreht wurde. Die solcherart entstandenen und in den Steuererklärungen geltend gemachten Schuldzinsen entfielen auf anderweitige Ausgaben und gehören demnach nicht zu den nachträglichen Werbungskosten des im Jahr 2000 veräußerten Mietobjektes in H.. Soweit sich der Bw. in seinen Eingaben auf das Erkenntnis des BFH vom 12. Oktober 2005, IX R 28/04, beruft, ist Folgendes zu erwidern: Der BFH hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sogenannten großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, auch nach dem Auslaufen der sogenannten großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien. Unter Randziffer 7 führt der BFH aus, dass, wenn jemand während der Geltung der sogenannten großen Übergangsregelung an einer selbst genutzten Wohnung Erhaltungsmaßnahmen durchführt, die dadurch entstehenden Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Weiters führte der BFH unter der Randziffer 10 aus, dass es ohne Bedeutung sei, dass die Nutzungswertbesteuerung im Streitfall nicht durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen vorzeitig geendet habe. Da im österreichischen Einkommensteuergesetz weder eine sogenannte große Übergangsregelung vorgesehen ist noch eine Nutzungswertbesteuerung, ist die deutsche Rechtslage auf den Fall des Bw. nicht anwendbar. In der Eingabe vom 14. November 2006 [siehe Abschnitt O)] wurde unter Punkt 3. beantragt, Sonderwerbungskosten der MEG L.GasseX und MEG A.StraßeX für die Jahre 2002 bis 2004 in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Dazu ist Folgendes zu entgegnen: Im vorliegenden Verwaltungsakt befinden sich in den Aktenteilen für die jeweiligen Jahre auch Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der Miteigentumsgemeinschaften betreffen die L.GasseX und die A.StraßeX von den für die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO zuständigen Finanzämtern. Allfällige Sonderwerbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Miteigentumsanteil des Bw. an den beiden Miteigentumsgemeinschaften stehen müssen, wären daher in den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren der beiden Miteigentumsgemeinschaften geltend zu machen. Denn wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, kann dieser Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies deshalb, weil sich aus den §§ 185 ff. BAO ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden ergibt (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 zu § 252). Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. Februar 2008

Normen und Schlagworte

nachträgliche WerbungskostenSchuldzinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0698-W/05
Stammnummer
33242
Gültig
25.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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