Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0698-W/05
Nachträgliche Werbungskosten (Zinsen) nach Veräußerung eines Mietobjektes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0698-W/05vom 25.02.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs AG.
Zweigniederlassung Bad Vöslau (vormals: GB Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft AG., Zweigniederlassung Bad Vöslau),
2540 Bad Vöslau, Schlossplatz 5, vom 10. Dezember 2004 gegen
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
2. Dezember 2004 für das Jahr
2003, vom 27. Jänner 2005
gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
11. Jänner 2005 für das Jahr
2002, vom 5. Jänner 2006
gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
20. Dezember 2005 für das
Jahr 2004, vom 12. Dezember
2006 gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
29. November 2006 für das
Jahr 2005, und vom 27.
November 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden
Mödling für das Jahr
2006
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 (OZ 11 ff./2002) wurde seitens des
Bw. am 24. November 2003 erstellt. In dieser Erklärung werden zwei
bezugsauszahlende Stellen angegeben und der Umstand, dass der Bw. im Jahr 2002
für zwei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen habe. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärte der Bw.
als Beteiligter an Gesellschaften € 33.187,08; davon wurden €
12.091,66 ausgeschieden, weil sie auf drei Jahre verteilt wurden, sodass unter
der Kennziffer 330 € 21.095,42 angegeben wurden. Unter der Kennziffer
342 (Verluste im Sinne des § 2 Abs. 2 a oder § 10
Abs. 8) wurden € -21,80 erklärt, unter der Kennziffer 346 €
3.267,72.
Bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurden unter der Rubrik als
Beteiligter an Gesellschaften laut Beilagen € -13.252,15 angegeben.
Unter der Kennziffer 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite
Auslandseinkünfte) wurden € 24.486,59 erklärt. Die Tangente
für die MEG L.Gasse (OZ 2/2002) weist negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 3.871,60 aus, die Tangente
betreffend die H.Sch. Immob. OEG. (OZ 4/2002) solche von € 0,00 und
die Tangente betreffend die Dr. A.S. und Mitbes. (OZ 6/2002) negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 4.948,64.
An
Sonderausgaben wurden folgende Beträge geltend gemacht: freiwillige
Beiträge und Prämien zu Personenversicherungen in Höhe von €
1.288,06, Beiträge zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum
in Höhe von € 10.877,18, Kirchenbeiträge von € 75,00,
Steuerberatungskosten in Höhe von € 1.771,12.
B)
Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2002 (OZ 18 ff./2002) wurde am
5. März 2004 erklärungsgemäß erstellt, dieser ergab
eine Abgabennachforderung in Höhe von € 3.508,71. Am
10. März 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 293 b BAO berichtigt, und zwar hinsichtlich der
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die festgesetzte
Einkommensteuer reduzierte sich auf € 3.219,45, was eine Gutschrift von
€ 289,26 zur Folge hatte.
B
1) Mit Bescheid vom 11. Jänner 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 10. März 2004 für das Jahr 2002
gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben. Dies mit der
Begründung, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweise. Dementsprechend wurde der Einkommmensteuerbescheid vom
11. Jänner 2005 (OZ 30 ff./2002) erstellt, in welchem die negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu berechnet und festgesetzt
wurden. Dieser Betrag errechnete sich aus den bis dahin angesetzten negativen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von € 13.252,15
zuzüglich der Verluste aus der Eigenvermietung in Höhe von
€ 4.431,91 (OZ 28/2002). Demnach betrugen die neuen negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € 8.820,24 (= Summe aus
€ - 3.871,60 [Tangente MEG L.GasseX] und € - 4.948,64 [Tangente
Dr. A.S. und Mitbes.]). Die festgesetzte Einkommensteuer errechnete sich
mit € 5.369,22, woraus sich eine Abgabennachforderung von € 2.149,77
ergab.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die inhaltliche
Rechtswidrigkeit (des aufgehobenen Bescheides) eine nicht bloß
geringfügige Auswirkung habe, somit sei die Aufhebung des im Spruch
bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen. Die beantragten
Zinsen und Spesen betreffend die ehemalige Vermietung in Hirtenberg stellten
keine nachträglichen Werbungskosten dar. Der daraus resutlierende Verlust
aus Eigenvermietung in Höhe von € 4.431,91 sei daher nicht zu
berücksichtigen gewesen. Auf die abweisende Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer für 2003 werde verwiesen.
C)
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 (OZ 40 ff./2003) wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2002
Berufung erhoben. Zu den inhaltlichen
Ausführungen wird auf den Vorlageantrag betreffend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 verwiesen, weil inhaltliche
Identität vorliegt.
D)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2003 (OZ 22 ff./2003) wurde am
15. November 2004 erstellt. In dieser Erklärung wird eine
bezugsauszahlende Stelle angegeben und der Umstand, dass der Bw. im Jahr 2003
für zwei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen habe. Unter der Kennziffer 326 (anzusetzende Teilbeträge, weil in
den Vorjahren eine Einkünfteverteilung auf 3/5/10 Jahre durchgeführt
wurde) werden € 6.045,83 erklärt. Dieser Betrag entspricht den
erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Als Beteiligter
(Mitunternehmer) erklärte der Bw. negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von € 7.062,06. Dieser Betrag setzt sich laut
einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2003 (OZ 4/2003) wie
folgt zusammen: - Beteiligung L.GasseX € - 160,13 (siehe Tangente
OZ 21/2003); - Beteiligung A.StraßeX: € - 3.737,48 (siehe
Tangente 19/2003); - Zwischensumme: € 3.897,61; -
Werbungskosten: Zinsen und Spesen:
€ - 3.164,45; - Summe: € - 7.062,06.
Unter der
Kennziffer 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite
Auslandseinkünfte) wurden € 36.689,44 erklärt. An Sonderausgaben
wurden folgende Beträge geltend gemacht: Beiträge und Prämien zu
freiwilligen Personenversicherungen: € 1.419,40; Beiträge sowie
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden: € 10.586,50;
Kirchenbeiträge: € 75,00; Steuerberatungskosten: €
2.952,40.
E)
Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2003 wurde am 2. Dezember
2004 erstellt und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abweichend von der Steuererklärung veranlagt. Bei den negativen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannte das Finanzamt nur die
beiden erstangeführten Tangenten in Höhe von € 3.897,61. Die
festgesetzte Einkommensteuer, die in diesem Fall der Abgabennachforderung
entsprach, errechnete sich mit € 2.127,52.
Zur
Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sämtliche
Werbungskosten für die Vermietungen bei der Feststellung dieser
Einkünfte zu beantragen seien und nicht erst bei der
Einkommensteuererklärung. Die Zinsen und
Spesen könnten somit nicht berücksichtigt werden.
F)
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (OZ 31 f./2003) wurde seitens des Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003
Berufung erhoben und diese wie folgt
begründet:
1.
Einkommensteuererklärung (für) 2003: In dieser Steuererklärung
seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von
€ 7.062,06 beantragt worden. Diese setzten sich aus Zuweisungen aus
Beteiligungen im Betrag von € 3.897,61 und nachträglichen
Werbungskosten im Betrag von € 3.164,45 zusammen. Die Abgabenbehörde
habe nunmehr mitgeteilt, dass die Werbungskosten für die Vermietungen bei
der Feststellung der Einkünfte zu beantragen seien und nicht erst bei der
Einkommensteuererklärung. Aufgrund dessen könnten die Zinsen und
Spesen nicht berücksichitgt werden.
2.
Berufungsbegehren: Die beantragten Werbungskosten beträfen das ehemalige
Objekt in xxx.H., L.StraßeX. Dieses Objekt sei im Jahr 2000 verkauft
worden. Hierbei sei festzuhalten, dass mit dem Verkaufserlös die mit diesem
Objekt in Verbindung stehenden Kreditverbindlichkeiten nicht haben abgedeckt
werden können. Aufgrund dessen gebe es in den Folgejahren noch weitere
Zins- und Spesenaufwendungen. Das Objekt habe im Alleineigentum des Bw.
gestanden. Aufgrund dessen gebe es keine Feststellungserklärung und auch
keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Die gegenständlichen
Zinsen seien nachträgliche Werbungskosten, die mit der ursprünglichen
Einkunftsquelle nachträglich in Verbindung stünden und deshalb als
Werbungskosten anzuerkennen seien. Vgl. EStRl § 16 RZ 4036:
nachträgliche Werbungskosten, Zinsen, die nach Zufließen der
Einnahmen anfielen, stellten Aufwendungen dar, wenn ein nach außen
erkennbarer Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben
sei. Gemäß RZ 4036 handle es sich daher um Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988.
Dieses
Berufungsschreiben wurde durch ein weiteres Schreiben vom 16. Dezember 2004
(OZ 36 f./2003) ergänzt:
Das Objekt in
xxx.H., L.StraßeX, sei 2000 verkauft worden, wobei durch den Verkauf die
mit der Anschaffung in Verbindung stehende Kreditverbindlichkeit nicht habe
abgedeckt werden können. Die Zinsen- und Spesenaufwendungen, die für
2003 geltend gemacht worden seien, stünden somit mit den früheren
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in ursprünglichem Zusammenhang.
Der letzte Satz aus RZ 4036 EStR 1998 beziehe sich auf Werbungskosten, die mit
dem Verkauf des Mietobjektes in Zusammenhang stünden. Da die von seiten des
Bw. veranlagten Werbungskosten nicht mit dem Verkauf in Zusammenhang
stünden, treffe dieser letzte Satz nicht zu. Diese Ausführungen
deckten sich auch mit der einschlägigen Literatur, z. B. Steuerleitfaden
zur Vermietung, Gerhard Kohler, Marian Wakounig, 8. Aufl., Linde Verlag,
Stand 1. Mai 2002.
G)
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Jänner 2005 (OZ 38/2003) wurde die Berufung gemäß
Abschnitt F) als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin
ausgeführt:
Bei einem
Mietgebäude, bei dem die Vermietung eingestellt worden sei, stellten noch
nicht abgesetzte Instandhaltungs- oder Instandsetzungszehntelbeträge
nachträgliche Werbungskosten dar. Zinsen für Fremdmittel, die der
Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes gedient hätten, seien nach
Beendigung der Vermietung nicht abzugsfähig, soweit sie Zeiträume nach
Einstellung der Vermietung beträfen (EStRl RZ 4036).
Die Vermietung
des Objektes in Hirtenberg sei laut ho. Unterlagen 2001 eingestellt worden. Die
beantragten Zinsen und Spesen beträfen das Jahr 2003. Diese Kosten
stünden nicht mit früheren Einnahmen aus der ehemaligen Vermietung in
Zusammenhang, sondern mit der Anschaffungs des Objektes, das immer im
Privatvermögen gewesen sei. Daher könnten diese Zinsen und Spesen
nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe
obige EStRl).
H)
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 (OZ 40 ff./2003) wurde seitens des
Bw. sowohl der Vorlageantrag
hinsichtlich der Einkommensteuer für 2003
gestellt als auch Berufung gegen
den Einkomensteuerbescheid vom 11. Jänner 2005 für
2002 erhoben.
Ergänzend
werde folgende Begründung vorgebracht: 1. Mit
Einkommensteuerbescheid (für) 2003 vom 2. Dezember 2004, der beim
zustellbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 2004
zugegangen sei, sei die Veranlagung abweichend von den Steuererklärungen
insofern durchgeführt worden, als Werbungskosten in Höhe von €
3.164,45 nicht anerkannt worden seien.
2. Berufung:
Mit Berufung vom 10. Dezember 2004 gegen obigen Bescheid sei der Antrag
gestellt worden, den Einkommensteuerbescheid (für) 2003 diesbezüglich
entsprechend abzuändern.
3.
Berufungsvorentscheidung: Das Finanzamt habe gemäß
§ 276
BAO eine Berufungsvorentscheidung am 11. Jänner 2005 erlassen, welche
am 13. Jänner 2005 beim zuständigen bevollmächtigten
Wirtschaftstreuhänder eingegangen sei. Dabei sei die Berufung als
unbegründet abgewiesen worden, was insbesondere damit begründet worden
sei, dass Zinsen für Fremdmittel, die der Anschaffung bzw. Herstellung des
Gebäudes gedient hätten, nach Beendigung der Vermietung und
Verpachtung nicht abzugsfähig seien. Weiters werde aufgrund der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2005 ebenfalls mit diesem
Datum der Einkommensteuerbescheid (für) 2002 betreffend dieser Zinsen
geändert. Somit seien auch diese nachträglichen Werbungskosten von
€ 4.431,91 Gegenstand dieses Vorlageantrages.
4.
Vorlageantrag: Es werde der Antrag gestellt, die obige Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
5.
Ergänzende Begründung:
Wie bereits
dargestellt, habe das Finanzamt die Abweisung der Berufung damit begründet,
dass die beantragten Zinsen für Fremdmittel, die der Anschaffung oder
Herstellung des Gebäudes gedient hätten, nach Beendigung der
Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig seien, soweit sie
Zeiträume nach Einstellung der Vermietung beträfen. Hierbei sei auf
die EStR RZ 4036 verwiesen worden.
Es sei
festzustellen, dass die gegenständlichen Zinsen nicht für einen Kredit
zur Anschaffung oder Herstellung des gegenständlichen Objektes dienten.
Vielmehr handle es sich um die Zinsen, die sich aus der laufenden Abwicklung der
Vermietung und Verpachtung ergäben. Selbstverständlich sei es
möglich, dass ein Kontokorrentkonto, welches ausschließlich der
Abwicklung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung diene, entsprechend
negativ werden könne, was auch durch entsprechende Entnahmen des
Eigentümers teilweise hervorgerufen werden könne. Somit seien die
dabei anfallenden nachträglichen Zinsen mit den ehemaligen Einkünften
während der aktiven Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung in
Verbindung stünden, womit auch die Abzugsfähigkeit (dieser Zinsen)
gegeben sei.
Es sei
eindeutig ein nach außen hin erkennbarer (Zusammenhang) mit den
früheren Einnahmen gegeben, da diese Zinsen mit dem Kontokorrentkonto in
Verbindung stünden, welches nunmehr durch andere Einnahmen abgebaut werde.
Auf die ergänzenden Ausführungen betreffend die obige Berufung vom
16. Dezember 2004 werde nochmals verwiesen. Es werde beantragt, dem
ursprünglichen Begehren der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
stattzugeben und den Ansatz der Werbungskosten im beantragten Ausmaß
durchzuführen.
I)
Im Ergänzungsersuchen vom 7. März 2005 (OZ 43a/2003) führte
das Finanzamt aus:
Laut dem
Vorlageantrag laut Abschnitt H) handle es sich entgegen dem bisherigen
Vorbringen in der Berufung vom 16. Dezember 2004 "dieses Objekt wurde 2000
verkauft, wobei durch den Verkauf die mit der Anschaffung in Verbindung stehende
Kreditverbindlichkeit nicht abgedeckt werden konnte" nicht um Zinsen im
Zusammenhang mit der Anschaffung des gegenständlichen Mietobjektes, sondern
um Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem Kontokorrentkredit, welche "eindeutig
und nach außen hin erkennbar" mit den früheren Mieteinnahmen in
Verbindung stünden. Da diese "eindeutige Erkennbarkeit" weder nach dem
bisherigen Vorbringen seitens des Bw. noch nach der Aktenlage nachvollzogen
werden könne, werde ersucht, die geltend gemachten nachträglichen
Werbungskosten 1) zu belegen und 2) den ursächlichen
Zusammenhang mit den früheren Mieteinnahmen nachzuweisen.
J)
Mit Schreiben vom 15. April 2005 (OZ 44 f./2003) wurde das
Ergänzungsersuchen laut Abschnitt I) so beantwortet, dass 1. ... ,
darauf hingewiesen werde, dass das Schreiben vom 16. Dezember 2004 nur ein
Nachtrag der eigentlichen Berufung vom 14. Dezember 2004 gewesen sei,
welches Herr Mag. S. eingebracht habe. Herr Mag. (FH) R. sei nicht der
Sachbearbeiter des Bw. und habe sicherlich die Sachlage nicht richtig
verstanden, er sei lediglich eine Vertretung der zuständigen
Sachbearbeiterin. ... . 2. Diese Zinsaufwendungen könnten aus dem
Grund nicht mit der Anschaffung in Verbindung stehen, weil dieses Objekt in
Hirtenberg im Erbverfahren erworben und das ehemalige Elternhaus des Bw. gewesen
sei. 3. Wie in Punkt 6. des Vorlageantrages vom 27. Jänner 2004
erwähnt, handle es sich bei den gegenständlichen Zinsen nicht um
Zinsen, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Objektes in H. in
Verbindung stünden, sondern um ein Kontokorrentkonto, welches
ausschließlich der Abwicklung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung diente, und es durch entsprechende Entnahmen des Eigentümers
teilweiser ein negativer Saldo des Kontokorrentkredites entstehen könne. Es
werde diesbezüglich noch einmal auf den Vorlageantrag verwiesen. In der
Beilage befinde sich eine Kopie des Kontoauszuges vom 31. Dezember 2000 aus
welchem ersichtlich sei, dass dieses Konto Ende 2000 einen Sollsaldo von
S 477.647,07 (€ 34.711,97) aufgewiesen habe. 4. Es werde auch
darauf hingewiesen, dass die Berufung vom 14. Dezember 2004 gegen den
Bescheid vom 2. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen worden sei,
da diese nachträglichen Werbungskosten für Fremdmittel, die der
Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes (dienten), angenommen worden
seien. Da das Vermietobjekt, wie unter Punkt 2 dargestellt, geerbt worden sei
und dafür Schenkungssteuer bezahlt worden sei, könne es sich nicht um
Zinsen handeln, welche der Anschaffung oder Herstellung des Objektes dienten,
sondern nur um nachträgliche Werbungskosten aus der ehemaligen
Vermietung.
Bei den
Beilagen zu diesem Schreiben handelt es sich um Kopien von Kontoauszügen
des Kontos Nr. XYZ der Raiffeisenbank B. (siehe OZ 46 bis 54/2003). Zu den
belegten Jahresabschlüssen habe das Konto folgende Sollsalden
aufgewiesen: 31. Dezember 2000: S 477.647,07 (= €
34.711,97) (OZ 46); 31. Dezember 2002: € 42.886,81 (OZ
51); 31. Dezember 2003: € 51.764,93 (OZ 47).
K)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2004 (OZ 20 ff./2004) wurde am
13. Dezember 2005 erstellt. In dieser Steuererklärung wurde eine
bezugsauszahlende Stelle angegeben und der Umstand, dass der Bw. im Jahr 2004
für zwei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen habe. An Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärte der Bw.
€ 6.045,83. Diese Einkünfte resultieren zur Gänze aus der
Kennziffer 326 (anzusetzende Teilbeträge, weil in Vorjahren eine
Einkünfteverteilung auf 3/5/10 Jahre durchgeführt wurde).
Als Beteiligter
(Miteigentümer) erklärte der Bw. negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 4.488,42. Dieser Betrag setzt
sich laut einer Beilage (OZ 5/2004) zur Einkommensteuererklärung für
2004 wie folgt zusammen: - Beteiligung L.GasseX: €
2.051,04; - Beteiligung A.StraßeX: € - 3.086,21; -
Zwischensumme: € - 1.035,17; - Werbungskosten:
Zinsen und Spesen: €
-3.453,25; - Summe: € - 4.488,42.
An
Sonderausgaben machte der Bw. folgende Beträge geltend: Beiträge und
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen: € 1.419,40;
Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden: €
3.755,16; Kirchenbeiträge: € 478,20 sowie Steuerberatungskosten:
€ 2.039,88.
L)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde am 20. Dezember
2005 erstellt. Von den erklärten negativen Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung wurde lediglich der Betrag von € 1.035,17 veranlagt. Dieser
Betrag ist der um die Position Werbungskosten - Zinsen und Spesen verminderte
erklärte Werbungskostenüberschuss. Die festgesetzte Einkommensteuer
errechnete sich mit € 3.970,01, sodass sich - unter Berücksichtigung
der bisher festgesetzten Einkommensteuer - eine Abgabennachforderung von €
460,81 ergab.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt: -
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
könnten höchstens im Ausmaß von € 75,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). -
Hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung werde auf die
Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung
verwiesen. - Im Kalenderjahr 2004 sei keine Familienbeihilfe mehr bezogen
worden, die zwei angegebenen Kinder seien zu streichen gewesen.
M)
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2006 wurde seitens des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004
Berufung erhoben. Darin wird
ausgeführt:
1.
Einkommensteuererklärung (für) 2004: In der
Einkommensteuererklärung seien die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit einem Betrag von € - 4.488,42 beantragt worden. ... . Da
die Abgabenbörse (wohl gemeint: Abgabenbehörde) nunmehr mitgeteilt
habe, dass die Werbungskosten in Höhe von € 3.453,25 für das
Objekt in H. nicht anerkannt würden, werde aus nachfolgend formuliertem
Grund das Rechtsmittel der Berufung gestellt.
2.
Berufungsbegehren: Die gegenständlichen Zinsen beträfen das Mietobjekt
in L.. Dieses Objekt sei im Jahr 2000 verkauft worden. Es sei festzustellen,
dass die gegenständlichen Zinsen nicht für einen Kredit angefallen
seien, der zur Anschaffung oder Herstellung des gegenständlichen Objektes
diente, sondern vielmehr handle es sich um die Zinsen, die aus der laufenden
Abwicklung der Vermietung und Verpachtung entstanden seien. Somit seien die
dabei angefallenen nachträglichen Zinsen mit den ehemaligen Einkünften
der aktiven Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung in Verbindung zu
bringen, womit die Abzugsfähigkeit gegeben sei.
Die
gegenständlichen Zinsen seien daher nachträgliche Werbungskosten,
welche den Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4036 entsprächen und
entsprechend abzugsfähig seien.
N)
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 wurde seitens des unabhängigen
Finanzsenates ersucht, diesen Vorhalt zu
beantworten und Unterlagen vorzulegen:
Das
Berufungsbegehren richte sich auf Zuerkennung von Schuldzinsen in ausgewiesener
Höhe als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung,
die auf einem Kontokorrentkonto, das dem im Jahr 2000 veräußerten
Mietobjekt gewidmet gewesen sei, erwachsen seien, wobei die offenen
Verbindlichkeiten sukzessive in den Folgejahren abgedeckt würden.
Ein Zinsenabzug
als nachträgliche Werbungskosten sei unter gewissen Voraussetzungen
möglich und zwar dann, wenn Zinsen für Fremdkapital aus der Zeit der
Vermietung, das für laufende Aufwendungen eingesetzt worden sei, den
Veräußerungserlös übersteige und vom Bw. alle zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeit gesetzt worden seien. Es möge
daher die Erfüllung dieser Abzugsvoraussetzungen dargestellt werden.
Der Bw. werde
daher um Bekanntgabe des Verkaufserlöses der Liegenschaft in H.,
L.StraßeX anhand des Kaufvertrages, der in Ablichtung vorgelegt werden
möge, ersucht. Insoweit der Verkaufserlös den zum Verkaufszeitpunkt
offenen Sollsaldo übersteige, wäre konkret darzulegen, worauf diese
restlichen Verbindlichkeiten zurückzuführen sind.
Nach ho.
vorläufiger Annahme sei auf eine zielbewusste Abdeckung der
Verbindlichkeiten nicht geachtet worden, da der dem Finanzamt zum 31. 12. 2000
mit S 477.647,07 (= € 34.711,97) bekanntgegebene Kontostand,
sollte eine Abdeckung durch den Verkaufserlös der Liegenschaft insoweit
nicht möglich gewesen sein, aufgrund der anderweitigen Einkunftsquellen im
Jahr 2001 leicht hätte abgedeckt werden können. Aus den für die
Jahre 2002 und 2003 vorliegenden Kontoauszügen sei überdies zu
entnehmen, dass - solte tatsächlich nur ein dem Mietobjekt gewidmetes
Kotnokorrentkonto vorhanden gewesen sein - dieses Konto für nachfolgende
weitere Zahlungsaktivitäten wie Bausparkassatilgung, "Rate L.Gasse" MEG
A.Straße u.a. Überweisungen eingesetzt wurde, somit
Zinsenaufwendungen, die mit dem Mietobjekt in keinerlei Zusammenhang stehen
könnten, geltend gemacht worden seien. Hiezu ergebe sich eine weitere
Rückfrage, worauf die in den Abrechnungen der
Miteigentümergemeinschaften L.GasseX und A.StraßeX ausgewiesenen
Sonderwerbungskosten zurückzuführen seien (L.Gasse: 2002:
€ 12.098,32, 2003: € 8.429,15, 2004: € 7.355,98;
A.Straße: 2002: € 3.582,93, 2003: € 2.731,59, 2004: €
2.583,11).
Weshalb sei
noch für das Jahr 2001 eine Überschussrechnung für das bereits im
Jahr 2000 veräußerte Mietobjekt erstellt worden?
O)
Nach einem Fristverlängerungsansuchen vom 30. Oktober 2006 wurde mit
Schreiben vom 14. November 2006 Folgendes geantwortet: 1.
Übermittlung des Kaufvertrages:
In der Anlage
werde der Kaufvertrag über den Verkauf der Liegenschaft in H.,
L.StraßeX in Kopie übermittelt. Gemäß Kaufvertrag sei der
Kaufpreis mit S 5,500.000,00 (= € 399.700,00) festgesetzt.
Gemäß Punkt 4, Inbetriebnahme des Kaufvertrages erfolge die
Übergabe und die Übernahme des Kaufgegenstandes im Besitz und Genuss
des Käufers mit 1. Juni 2001. Aus diesem Grund sei für das Jahr
2001 auch noch eine Überschussrechnung für das Mietobjekt zu erstellen
gewesen, da entsprechende Mieteinnahmen auch noch im Jahr 2001 zugeflossen
seien.
2. Zinsen als
nachträgliche Werbungskosten:
Die
Liegenschaft sei unentgeltlich an den Bw. übergeben worden. Der
gegenständliche Kredit habe daher nicht der Anschaffung oder Herstellung
der Liegenschaft gedient. Somit handle es sich bei den dabei angefallenen
nachträglichen Zinsen um Kreditmittel, die zur Finanzierung von sofort
abziehbaren Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden
seien. In diesem Zusammenhang werde auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005
, IX R 28/04 hingewiesen, wo ausgeführt werde, dass es bei der Finanzierung
von laufenden Werbungskosten nicht darauf ankomme, ob ein bei der
Veräußerung des Objektes erzielbarer Erlös zur Tilgung des
Darlehens ausgereicht hätte. Es werde darauf hingewiesen, dass durch die
tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer
Werbungskosten der Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
auch nach der Aufgabe der Vermietung bestehen bleibe.
3.
Sonderwerbungskosten der MEG L.GasseX und MEG A.StraßeX :
|
|
Beträge
in €
|
Sonderwerbungskosten
MEG L.GasseX für
2002
|
|
Zinsen
|
11.834,22
|
Beratungsaufwendungen
|
109,10
|
Sonstige
(Reisekosten)
|
155,00
|
Summe
2002
|
12.098,32
|
Sonderwerbungskosten
MEG L.GasseX für
2003
|
|
Zinsen
|
8.155,05
|
Beratungsaufwendungen
|
109,10
|
Sonstige
(Reisekosten)
|
65,00
|
Summe
2003
|
8.429,15
|
Sonderwerbungskosten
MEG L.GasseX für
2004
|
|
Zinsen
|
7.076,88
|
Beratungsaufwendungen
|
109,10
|
Sonstige
(Reiskosten)
|
170,00
|
Summe
2004
|
7.355,98
|
|
|
Sonderwerbungskosten
MEG A.StraßeX für
2002
|
|
Zinsen
|
3.427,93
|
Sonstige
(Reisekosten)
|
155,00
|
Summe
2002
|
3.582,93
|
Sonderwerbungskosten
MEG A.StraßeX für
2003
|
|
Zinsen
|
2.569,59
|
Sonstige
(Reisekosten)
|
162,00
|
Summe
2003
|
2.731,59
|
Sonderwerbungskosten
MEG A.StraßeX für
2004
|
|
Zinsen
|
2.418,11
|
Sonstige
(Reisekosten)
|
165,00
|
Summe
2004
|
2.583,11
Die Zinsen beträfen das
Konto Nr. ZZZ bei der Sparkasse N..
P)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2005 (OZ 15 ff./2005) wurde am
17. November 2006 erstellt. In dieser Steuererklärung wurde keine
bezugsauszahlende Stelle angegeben. Der Bw. gab an, für mindestens sieben
Monate des Jahres 2005 für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen zu haben.
An Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte der Bw.
€ 93.805,00 (OZ 7/2005), unter der Kennzahl 777 negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von € - 2.862,94, sodass sich ein
Gesamtbetrag der Einkünfte von € 90.810,06 errechnete.
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzen sich laut Beilage zur
Steuererklärung (OZ 7/2005) wie folgt zusammen: - Beteiligung
L.GasseX: € 4.048,69; - Beteiligung A.StraßeX: € -
2.818,38; - Zwischensumme: € 1.230,31; - Werbungskosten:
Zinsen und Spesen: € -
4.093,25; - Summe: € - 2.862,94.
Unter der
Kennzahl 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte)
wurden € 36.554,99 erklärt. An Sonderausgaben wurden geltend gemacht:
Beiträge und Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen: €
1.419,40; Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die
zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden:
€ 3.755,16; Kirchenbeiträge: € 495,48 sowie
Steuerberatungskosten: € 2.086,09.
Q)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde am 29. November
2006 erstellt. Die erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit wurden um den Pauschbetrag für Werbungskosten vermindert, sodass
sich diese Einkünfte auf € 93.673,00 belaufen, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden nur hinsichtlich der Beteiligungen Laudongasse
und Alserbachstraße mit € 1.230,31 anerkannt. Die festgesetzte
Einkommensteuer errechnet sich mit € 2.130,29, sodass sich unter
Berücksichtigung der bisher festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von
€ 2.318,99 eine Abgabengutschrift von € 188,70 ergab.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt: - Beiträge
an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften könnten
höchstens im Ausmaß von € 100,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). -
Hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung werde auf die
Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
R)
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 wurde seitens des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
Berufung erhoben. Darin wird
ausgeführt:
1.
Einkommensteuererklärung (für) 2005: In der
Einkommensteuererklärung seien die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit einem Betrag von € - 2.862,94 beantragt worden. ... . Da
die Werbungskosten in Höhe von € 4.048,69 (richtig: € 4.093,25)
für das Objekt in Hirtenberg nicht anerkannt worden seien, werde aus
nachfolgend angeführten Gründen das Rechtsmittel der Berufung
erhoben.
2.
Berufungsbegehren: Die gegenständlichen Zinsen beträfen das Objekt in
H., L.StraßeX. Dieses Objekt sei im Jahr 2001 verkauft worden. Es sei
festzustellen, dass die gegenständlichen Zinsen nicht für einen Kredit
angefallen seien, der zur Anschaffung oder Herstellung des gegenständlichen
Objektes diente, sondern vielmehr handle es sich um die Zinsen, die aus der
laufenden Abwicklung der Vermietung und Verpachtung entstanden seien. In diesem
Zusammenhang werde auch auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
hingewiesen, wo ausgeführt werde, dass bei der Verwendung eines Darlehens
zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten der Zusammenhang mit der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach der Aufgabe der Vermietung
bestehen bleibe.
Somit seien die
dabei angefallenen nachträglichen Zinsen mit den ehemaligen Einkünften
der aktiven Tätigkeit aus der Vermietung und Verpachtung in Verbindung zu
bringen, womit die Abzugsfähigkeit gegeben sei. Die gegenständlichen
Zinsen seien daher nachträglich Werbungskosten, welche den
Einkommensteuerrichtlinien, Randziffer 4036, entsprächen und entsprechend
abzugsfähig seien.
S)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2006 (OZ 13 ff./2006) wurde am
12. Oktober 2007 erstellt. In dieser Steuererklärung wurde keine
bezugsauszahlende Stelle angegeben und der Alleinverdienerabsetzbetrag
beantragt. Als Werbungskosten wurden Fortbildungs- und abzugsfähige
Ausbildungskosten in Höhe von € 150,00 beantragt sowie die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von €
99.292,00 erklärt. Weiters erklärte der Bw. als negative
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und
Gebäuden den Betrag von € 3.809,87. Dieser Betrag setzt sich laut
einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2006 (OZ 5/2006) wie
folgt zusammen: - Beteiligung L.GasseX: € 4.012,04; -
Beteiligung A.StraßeX: € - 2.169,09; Zwischensumme: €
1.842,95; - Werbungskosten : Zinsen und
Spesen: € - 5.652,82; - Summe: € - 3.809,87.
Unter der
Kennziffer 440 erklärte der Bw. unter Progressionsvorbehalt stehende
steuerbefreite Auslandseinkünfte in Höhe von € 36.468,82. An
Sonderausgaben machte der Bw. folgende Beträge geltend: Beiträge und
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen: € 1.419,40;
Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden: €
3.836,32; Kirchenbeiträge: € 513,00 sowie Steuerberatungskosten:
€ 2.820,14.
T)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (OZ 21 ff./2006) wurde am
15. November 2007 erstellt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte den
Betrag von € 50.000,00 übersteigt, konnten die Topf-Sonderausgaben
nicht mehr berücksichtigt werden. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden in Höhe von € 1.842,95 veranlagt, d. h. die
oben angeführten Werbungskosten betreffend Zinsen und Spesen in Höhe
von € 5.652,82 wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die festgesetzte
Einkommensteuer errechnete sich mit € 1.957,22, sodass sich unter
Berücksichtigung der bisher festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von
€ 4.327,31 eine Abgabengutschrift von € 2.370,09 ergab.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt: -
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
könnten höchstens im Ausmaß von € 100,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5
EStG 1988). - Hinschtlich der Abweichung(en) von der
Steuererklärung werde auf die Begründung des Vorjahresbescheides /der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
U)
Mit Schreiben vom 27. November 2007 wurde seitens des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
Berufung (OZ 24 f./2006) erhoben. Darin
wird ausgeführt:
1.
Einkommensteuererklärung (für) 2006: In der
Einkommensteuererklärung seien die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit einem Betrag von € - 3.809,87 beantragt worden, die sich
wie unter Abschnitt Q) ausgeführt zusammensetzten. Da die Werbungskosten in
Höhe von € 5.652,82 für das Objekt in H. nicht anerkannt worden
seien, werde das Rechtsmittel der Berufung gestellt.
2.
Berufungsbegehren: Die gegenständlichen Zinsen beträfen das Mietobjekt
in H., L.StraßeX. Dieses Objekt sei im Jahr 2001 verkauft worden. Es sei
festzustellen, dass die gegenständlichen Zinsen nicht für einen Kredit
angefallen seien, der zur Anschaffung oder Herstellung des gegenständlichen
Objektes diene, sondern vielmehr handle es sich um die Zinsen, die aus der
laufenden Abwicklung der Vermietung und Verpachtung entstanden seien.
In diesem
Zusammenhang werde auch auf das BFH-Urteil vom 12. 10. 2005, IX R 28/04,
hingewiesen, wo ausgeführt werde, dass bei der Verwendung eines Darlehens
zur Finanzierung sofort abziehbare Werbungskosten entstünden und im
Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bestehen blieben.
Somit seien die dabei angefallenen nachträglichen Zinsen mit den ehemaligen
Einkünften der aktiven Tätigkeit aus der Vermietung und Verpachtung in
Verbindung zu bringen, womit die Abzugsfähigkeit gegeben sei.
Die
gegenständlichen Zinsen seien daher gemäß Randziffer 4036 der
ESt-Richtlinien nachträgliche Werbungskosten und seien daher entsprechend
abzugsfähig.
V)
Am 28. November 2007 wurde an die steuerliche Vertretung des Bw. ein Telefax
gesendet und darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 16. Dezember 2004
argumentiert werde, dass das Objekt in H., L.StraßeX bei der Anschaffung
kreditfinanziert worden sei. Diesfalls würde ha. eine Kopie des damaligen
Kaufvertrages benötigt. Hingegen werde im Schreiben vom 15. April 2005
behauptet, dass das gegenständliche Objekt vom Bw. im Erbwege erwoben
worden sei. Diesfalls würde ha. eine Kopie der Einantwortungsurkunde
benötigt.
Im zweiten Fall
müssten weiters Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der
Kreditverbindlichkeit finanziert worden sein. Eine Kopie des Kontoauszuges
über die Einbuchung der Kreditverbindlichkeit sowie des Kreditvertrages
wäre ha. nachzureichen sowie ein Vertrag über die Beauftragung der
Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten.
Ebenso
wäre der Kontoauszug vonnöten, aus dem ersichtlich sei, dass der
Verkaufserlös, zahlbar in drei Raten von S 1,850.000,00 und zweimal
S 1,825.000,00 auf das erwähnte Kontokorrentkonto gutgebucht worden
sei und welche Kreditverbindlichkeiten aus diesem Titel dann in den einzelnen
Berufungsjahren noch verblieben seien.
W)
Am 29. November 2007 wurde ein weiteres Telefax an die steuerliche
Vertretung des Bw. gesendet, in dem ausgeführt wurde, dass das
Ergänzungsersuchen vom 28. November 2007 auch dahingehend beantwortet
werde, ob der Bw. alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der
streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeit unternommen habe.
Der
Vollständigkeit halber werde auch schriftlich ersucht, auch eine Kopie des
Übergabsvertrages vom 27. Februar 1979 ha. zu übermitteln.
X)
Am 4. Jänner 2008 wurde unter Bezugnahme auf die Berufung vom
27. November 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 ein
weiteres Telefax an die steuerliche Vertretung des Bw. gesendet. Da diese
angeführte Berufung dasselbe Berufungsthema wie die bereits vorher
eingebrachten Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2002 bis 2005 habe, werde in Ergänzung zu den Telefaxen laut Abschnitt V)
und W) ersucht, auch für das Jahr 2006 die Unterlagen vorzulegen, die
nachweisen, dass der Bw. im Jahr 2006 alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung
der streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeit unternommen habe.
Y)
Mit Antwortschreiben vom 8. Februar 2008 (registriert unter RV/2966-W/06)
wurde seitens des Bw. Folgendes mitgeteilt:
1. Frist: Laut
telefonischer Konferenz am 28. Jänner 2008 sei die Frist bis
15. Februar 2008 verlängert worden.
2.
Übergabevertrag: Beiliegend werde eine Kopie des Übergabevertrages des
öffentlichen Notars Dr. H.Z. in P./T. übermittelt.
3.
Einantwortungsurkunde: Die Einantwortungsurkunde vom 14. 11. 1959 sei leider
nicht mehr auftreibbar, weshalb ersucht werde, diese eventuell über den
Verlassenschaftsakt zu erheben.
4.
Kontoauszüge: Weiters würden übermittelt: - die
Kontoauszüge über die Einbuchung der Verbindlichkeit; - ein
Kontoauszug, aus dem ersichtlich sei, dass der Verkaufserlös, zahlbar in
einer Rate von S 1,850.000,00 und zweimal S 1,825.000,00 (Summe:
S 5,500.000,00), im erwähnten Konto gutgebucht worden sei.
Beilage 2: bestehend aus drei
Blättern mit der Gutbuchung der
Raten; Beilage 3: bestehend aus
fünf Blättern mit der Anlastung der Raten für die Jahre 2002 bis
2006.
5.
Kreditvertrag Raika L.: Als weitere Beilage werde der Kreditvertrag vom
11. Oktober 1979 der Raika L. samt entsprechendem Schreiben vom
5. April 1999 (richtig: 1994) betreffend die Teilkündigung des
Kontokorrentkredites mit der Kontonummer 1.916.147
übermittelt. Beilage 4:
Kreditvertrag; Beilage 5:
Teilkündigungsschreiben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung der für die Jahre 2002 bis 2006 erklärten Zinsen und
Spesen als nachträgliche negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a)
Übergabsvertrag vom 27. Februar 1979, AZ des Notars Dr. H.Z.:
19/1979: Laut Punkt "Erstens" war der Bw. zu diesem Zeitpunkt zu einem
Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ XY des Grundbuches H.. Laut
Punkt "Zweitens" dieses Vertrages übergab der Vater des Bw. diesem seine
ihm gehörigen drei Viertel Anteile der vorhin angeführten
Liegenschaft. Diese Übergabe erfolgte unter Annahme der Verpflichtung des
Wohnungsrechtes für den Vater des Bw. und dessen Gattin und die Zahlung
einer monatlichen Versorgungsrente von S 2.000,00 p. M. [siehe Abschnitt
Y), Punkt 2.].
b) Am
6. November 1979 unterzeichnete der Bw. bei der Raiffeisenkasse L. zur
Kontonummer X-X einen Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit über
S 200.000,00 für Betriebszwecke. Der Bw. war zu diesem Zeitpunkt von
Beruf Gastwirt. Laut Punkt 3. dieses Kreditvertrages steht der Kredit dem Bw.
als Kreditnehmer bis auf weiteres gegen eine einmonatige Kündigung zur
Verfügung. Zur Kündigung sind sowohl der Kreditnehmer als auch der
Kreditgeber jederzeit berechtigt.
Zur
Sicherstellung dieses Kredites sowie aller Nebenverbindlichkeiten, die aus
diesem Kredit entstehen können, ließ der Bw. dem Kreditgeber eine
genehme Liegenschaft (EZ XY, KG H.) für einen Höchstbetrag von
S 286.000,00 zum Pfand bestellen. Zur weiteren Sicherstellung diente die
Haftung der Raiffeisenkasse A.GmbH. [siehe Abschnitt Y) Punkt 5.].
c) Am
7. Jänner 1988 unterzeichnete der Bw. bei der Raiffeisenkasse L. zur
Kontonummer X-X einen Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit über
S 800.000,00 für laufende Zahlungen. Der Bw. war zu diesem Zeitpunkt
von Beruf Verkaufsleiter. Der Bw. hinterlegte als Kreditnehmer beim Kreditgeber
zur Sicherstellung aller diesem gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden und
künftig entstehenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche
zwei akzeptierte Blancowechsel. Weiters wurde die durch die
Pfandbestellungsurkunde vom 6. November 1979 auf der Liegenschaft EZ XY,
KG H., einverleibte Höchstbetragshypothek für diesen Kredit
sichergestellt [siehe Punkt I) b)]. Als weitere Sicherstellung diente die
Haftung der Raiffeisenkasse A.GmbH.
d)
Am 5. April 1994 richtete der Bw. ein Schreiben betreffend die
Teilkündigung des Kontokorrentkredites
XYZ an die Raiffeisenbank
B. [siehe Abschnitt W), Punkt 5.].
Darin wird ausgeführt: " Bezugnehmend auf mein Gespräch mit Herrn
B möchte ich S 500.000,00
meines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kontokorrentkredites in Höhe
von S 1,000.000,00 kündigen. Dieser Kredit ist besichert durch eine
auf EZ XY KG
H. einverleibte
Höchstbetragshypothek lt. Pfandurkunde vom 6. 11.1979 über
S 286.000,00 sowie durch eine Haftung der Raiffeisenkasse
A
über S 1,000.000,00. Ich
ersuche Sie um Ausstellung einer Löschungsquittung für o.a. Pfandrecht
und um Retournierung der Bankgarantie an die RK
A. Als Ersatzbesicherung biete ich die
Bürgschaft meiner Gattin H.H.,
geb. YYY, Hausfrau,
xxx.L.,
H.C.StraßeX, an. Um diese
Teilkündigung ersuche ich nur unter Voraussetzung Ihres Verzichtes auf die
bestehenden Sicherheiten."
e) Mit
Kaufvertrag vom 27. September 2000 veräußerte der Bw. die ihm
gehörende Liegenschaft EZ XY, Grundbuch ZzZ H. , im Gesamtausmaß von
1.651 m² laut Grundbuchsauszug an die A.W.GmbH, Wien, G.GasseX. Als
angemessener Kaufpreis wurden einvernehmlich S 5,500.000,00 vereinbart,
wobei die erste Rate in Höhe von S 1,850.000,00 nach allseitiger
Unterfertigung des vorliegenden Kaufvertrages sowie nach Vorliegen der einzigen
Ausfertigung des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für
die beabsichtigte Veräußerung - ohne vorangehende Lasten mit Ausnahme
des Wohnungsrechtes C-LNr. 1a - beim Vertragserrichter an die verkaufende
Partei zu bezahlen [Punkt II a) des Kaufvertrages].
Laut Punkt II
b) dieses Vertrages ist die zweite Rate in der Höhe von S 1,825.000,00
unter der Bedingung der Fälligkeit der ersten Rate und des Vorliegens der
Löschungserklärung für das unter C-LNr. 1a einverleibte
Wohnungsrecht der S.H., ..., beim Vertragserrichter bis spätestens
31. März 2001 zu bezahlen gewesen.
Laut Punkt II
c) dieses Vertrages ist die dritte Rate in der Höhe von S 1,825.000,00
unter der Bedingung der Fälligkeit der ersten und zweiten Rate
spätestens bis 30. September 2001 an die verkaufende Partei zu
bezahlen gewesen.
Laut Punkt IV
des Kaufvertrages erfolgte die Übergabe und Übernahme der
kaufgegenständlichen Liegenschaft in den Besitz und Genuss der kaufenden
Partei mit 1. Juni 2001.
f) Kopie eines
Kontoblattes vom 8. November 2000 mit einer Gutschrift von
S 1,850.000,00 auf das Konto XYZ der Raiffeisenbank B. , Zweigstelle L. (=
erste Kaufpreisrate).
g) zwei Kopien
von Kontoblättern der unter f) genannten Bank und des diesbezüglichen
Kontos mit Gutschriften von je S 1,825.000,00 vom 3. April 2001 (=
zweite Kaufpreisrate) und vom 10. Oktober 2001 (= dritte Kaufpreisrate). Am
10. Oktober 2001 wies das gegenständliche Konto einen Habensaldo von
S 1,162.720,09 auf.
h) Kopien der
Kontoblätter betreffend das Konto XYZ der Raiffeisenbank B., Zweigstelle
L., jeweils zum Jahresultimo.
|
Stand
per
|
Beträge
in €
|
Beträge
in S
|
31.
12. 2002 Sollsaldo
|
- 42.886,81
|
-
590.135,00
|
31.
12. 2003 Sollsaldo
|
- 51.764,93
|
-
712.301,00
|
31.
12. 2004 Sollsaldo
|
- 59.199,04
|
-
814.597,00
|
31.
12. 2005 Sollsaldo
|
- 118.827,02
|
-
1,635.095,00
|
31.
12. 2006 Sollsaldo
|
- 114.678,15
|
-
1,578.006,00
i) Auf diesen
Kontoblättern laut Punkt I), h) sind noch folgende Zahlungsausgänge
und Überweisungen vermerkt: -
2002: Raiffeisen Bausparkasse Tilgung
€ 938,79, Rate L.Gasse € 2.030,33, MEG A.StraßeX €
383,27; - 2003: Bar €
6.000,00, Rate L.Gasse € 2.030,33, MEG A.StraßeX €
383,27; - 2004: Überweisung
zwei Belege € 558,22, bar € 7.000,00, Rate L.Gasse € 2.030,33,
Überweisung zwei Belege € 305,38, Raiffeisen Bausparkasse Tilgung
€ 938,79, MEG A.StraßeX € 383,27; -
2005: Rate L.Gasse € 2.030,33, Bar
€ 10.000,00, Raiffeisen Bausparkasse Tilgung € 938,79, MEG
A.Straße € 383,27; -
2006: Rate L.Gasse € 2.030,33,
Überweisungsbeleg € 228,24, Raiffeisen Bausparkasse Tilgung €
938,79, MEG A.StraßeX € 383,27.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung
bestimmt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Laut
§ 32 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988, ebenfalls in der für die
Streitjahre geltenden Fassung, gehören zu den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einem früheren
Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar
jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Nachträgliche Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung fallen unter die Bestimmung § 2 Abs. 3
Z 6 leg.cit.
Der Bw. machte
in seinen Steuererklärungen für die Streitjahre Zinsen und Spesen
für die von ihm mit Kaufvertrag vom 27. September 2000 per
1. Juni 2001 verkaufte Liegenschaft geltend. Laut Doralt gehören
Schuldzinsen insoweit zu den nachträglichen Werbungskosten, als sie auf die
Zeit der Einkünfteerzielung entfallen und erst nach Ende der
Einkünfteerzielung bezahlt werden. Das Gleiche gilt für nachgezahlte
Aufwendungen. Allerdings gehören Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der
Aufgabe oder Veräußerung der außerbetrieblichen Einkunftsquelle
entfallen, nicht zu den nachträglichen Werbungskosten, weil sie keiner
Einkunftsquelle zugeordnet werden können (vgl. Doralt, EStG,
4. Aufl. Kommentar, Tz 85 ff. zu § 32). Unter Tz 19 zu
§ 16 führt Doralt weiters aus, dass Zinsen im Zusammenhang mit
der seinerzeitigen Anschaffung des Gebäudes nicht abzugsfähig sind.
Hingegen sind Zinsen für Fremdkapital im Zusammenhang mit laufenden
Aufwendungen aus der Zeit der Vermietung (z. B. Reparaturen) weiterhin
steuerlich absetzbar. Dies jedoch nur insoweit, als die Schulden den Wert des
Gebäudes (im Fall der Vermietung den Veräußerungserlös)
übersteigen, und der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Schritte zur
Tilgung der Verbindlichkeit gesetzt hat.
Im Fall des Bw.
ist festzuhalten, dass er die streitgegenständliche Liegenschaft zu einem
Viertel im Erbswege und zu drei Viertel durch den Übergabsvertrag vom
27. Februar 1979 erhalten hat, sodass davon auszugehen ist, dass für
die Anschaffung dieser Liegenschaft keine Fremdmittel erforderlich waren. Die
beiden in Kopie vorgelegten Kreditverträge vom 6. November 1979 und
7. Jänner 1988, abgeschlossen mit der Raiffeisenkasse L. als
Kreditgeber, führen als Verwendungszweck "Betriebszwecke" (der Bw. war
damals Gastwirt) und "laufende Zahlungen" (der Bw. war damals Verkaufsleiter)
an. Beide Kreditverträge wurden zur Kontonummer X-X abgeschlossen. Aus
diesen angeführten Verwendungszwecken der beiden Kredite kann
höchstens für den zweiten Bankkredit in der Höhe von
S 800.000,00 gefolgert werden, dass der Bw. diese Bankverbindlichkeit zur
Finanzierung von laufenden Aufwand (z. B. Reparaturen) an der ihm
gehörigen Liegenschaft inklusive Gebäude in H., L.StraßeX,
verwendet hat. Bei dieser Beurteilung des diesbezüglichen Sachverhaltes
muss aber darauf hingewiesen werden, dass Zinsen für Fremdkapital, welches
zur Finanzierung des laufenden Aufwandes aufgenommen worden ist, insoweit
weiterhin absetzbar sind, als die Summe der nach der Einstellung der Vermietung
verbliebenen, mit der seinerzeitigen Vermietung zusammenhängenden Schulden
den Wert des Mietobjektes übersteigen. In diesem Fall hat der
Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten
zu setzen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
BD. III B, Tz 2 zu § 16 und die dort zitierte VwGH-Judikatur,
Stichwort: Nachwerbungskosten).
Der Bw. wurde
bereits mit Vorhalteschreiben vom 4. Oktober 2006 [siehe Abschnitt N)]
darauf hingewiesen, dass ein Zinsenabzug als nachträgliche Werbungskosten
nur unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, und zwar dann, wenn Zinsen
für Fremdkapital aus der Zeit der Vermietung, das
für laufende Aufwendungen
eingesetzt wurde, den Veräußerungserlös übersteigt und alle
zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeit gesetzt wurden. Weiters
wurde der Bw. aufgefordert, die diesbezüglichen Abzugsvoraussetzungen
darzustellen.
Auch mit
Telefax vom 28. November 2007 [siehe Abschnitt V)] wurde der Bw.
aufgefordert, im Falle fremdfinanzierter Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten
die Beauftragung derselben nachzuweisen.
Der Bw. ist
diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen
geht nicht hervor, dass die Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der
Vermietung der Liegenschaft in H., L.StraßeX, standen. Fest steht
lediglich, dass die Liegenschaft zur Kreditbesicherung gedient hat, dass jedoch
diese Vermietungseinkünfte abwerfende Liegenschaft betreffende Aufwendungen
fremdfinanziert wurden, lässt sich weder den vorgelegten
Kreditverträgen entnehmen, noch hat der Bw. ein entsprechendes Vorbringen
erstattet. So beinhaltet der Kreditvertrag vom 11. Oktober 1979 respektive
6. November 1979 als Verwendungszweck "Betriebszwecke", was wohl eher auf
den Zusammenhang mit der vom Bw. zu diesem Zeitpunkt betriebenen Gastwirtschaft
hinweist. Der Kreditvertrag vom 29. September 1987 respektive
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0698-W/05
- Stammnummer
- 33242
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF